Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 31 Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/31#abs-1 (1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/31#abs-2 (2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.