Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 18 Digitale Durchführung von schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und digitales Prüfungssystem
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/18#abs-1 (1) Sieht die Ausbildungsordnung schriftlich zu bearbeitende Aufgaben vor, so kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese Aufgaben ganz oder in Teilen in digitaler Form durchgeführt werden. Vor ihrer Entscheidung muss sie den Berufsbildungsausschuss einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/18#abs-2 (2) Auch in digitaler Form müssen die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben an einem festgelegten Prüfungsort und unter Aufsicht durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/18#abs-3 (3) Die Durchführung in digitaler Form ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/18#abs-4 (4) Hat die zuständige Stelle bestimmt, dass schriftlich zu bearbeitende Aufgaben in digitaler Form durchgeführt werden, so muss sie darüber den jeweiligen Prüfungsausschuss rechtzeitig informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/18#abs-5 (5) Treten im digitalen Prüfungssystem während der regulären Bearbeitungszeit technische Störungen auf, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, so muss der damit verbundene Zeitverlust durch Verlängerung der Bearbeitungszeit vollständig ausgeglichen werden.