Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 17 Prüfungsaufgaben
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/17#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/17#abs-2 (2) Sind Prüfungsaufgaben überregional oder von einem entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschusses bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt worden, so entscheidet die zuständige Stelle, ob diese Prüfungsaufgaben übernommen werden. Hat die zuständige Stelle entschieden, dass diese Prüfungsaufgaben übernommen werden, so muss auch der Prüfungsausschuss diese Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/17#abs-3 (3) Sind an einem Tag in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftlich zu bearbeitende Aufgaben zu erbringen, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.