Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
ÄndSchnAusbV§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-2 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen, mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen von Änderungsarbeiten an einem oder mehreren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen unter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten:
Änderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der Hand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austauschen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie Durchführen der erforderlichen Bügelarbeiten.
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Änderungen, Auftragsbearbeitung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
| 1. | im Prüfungsbereich Änderungen | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-5 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-6 (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Änderungen | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ndSchnAusbV/9#abs-7 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.