Gesetze / Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 5§ 6
Stand: 10.06.2019
Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482). § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Verordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden, die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine Gesamtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte gebildet.
Änderungsverlauf
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28.05.1987 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1987 (BGBl. I 1349)
BGBl. 1987 I S. 1349
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