Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002Anlage 12 (zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)
..........
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung[1] hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am ..........
bestanden.[2]
(Zahlenwert)
Herr/Frau ..........
hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.[3]
Siegel oder Stempel
.......... , den ..........
..........
(Unterschrift)
1 Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“
2 Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“
3 Name der Universität einsetzen.