Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsZuVO § 121a SGB V
§ 121a SGB V§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Sächsische Landesärztekammer deckt die ihr aus der Übertragung dieser Aufgabe entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.