Forschung

Das BVerfGE-Fundstellen-Problem

Veröffentlicht am 20.09.2026 · nu:legal Research

Die Fundstelle einer Entscheidung ist Band und Anfangsseite in der amtlichen Sammlung des Gerichts, und sie ist die Form, in der deutsche Juristen Entscheidungen zitieren: „BVerfGE 30, 173“ heißt Band 30, Anfangsseite 173. Bei nu:legal löste genau diese Zitierform bislang auf nichts auf. Inzwischen führt sie ins Ziel: Das Register nennt 2.105 verschiedene Zieldokumente, am Stichtag 20.08.2026 waren alle 2.105 in der Produktionsdatenbank vorhanden und adressierbar, neun Fundstellen führen auf eine Auswahlseite statt auf eine Weiterleitung, und die Zahl der verweigerten Weiterleitungen ist null. Die Deckung beträgt 2.105 von 3.561 Entscheidungseinträgen der amtlichen Sammlung, also gut 59 Prozent; der Rest bleibt eine ehrliche 404.

Die verbreitetste Adresse war keine Adresse

Der Ausgangsbefund war schlicht. Die Zeichenfolge „BVerfGE 30, 173“ stand auf der Entscheidungsseite nirgends und führte, in die Suche eingegeben, auf kein Ziel. Die Zitierform, mit der ein deutscher Jurist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich benennt, war im Bestand nicht adressierbar. Das ist kein Randproblem einer Datenbank, sondern eine Lücke an der Stelle, an der Text und Bestand einander finden müssen: Wer aus einem Kommentar heraus eine Fundstelle abtippt, erwartet, dass sie irgendwo hinführt.

Die Grundlage für die Abhilfe ist das Inhaltsverzeichnis der amtlichen Sammlung, das das Gericht selbst veröffentlicht. Es wurde über achtzehn Bandgruppenseiten des Gerichts gelesen; die Herleitung dieser Zahl steht im Anhang. Aus dem Registerlauf stammen drei Zählungen: 3.731 Indexzeilen insgesamt, 3.561 Entscheidungseinträge und 26 redaktionelle Fragmente über die Druckreihenfolge, die keine Entscheidungen sind. Diese Zahlen bilden keine vollständige Aufteilung: 3.561 plus 26 sind 3.587, und die ausgelieferte Datei ordnet die verbleibenden 144 Indexzeilen keiner Kategorie zu. Das aus den Entscheidungseinträgen gespeiste Register umfasst 2.111 Zeilen.

Was dabei auf dem Spiel steht, zeigen zwei Zeilen des Gerichts selbst. Die Zeile des Bundesverfassungsgerichts im Inhaltsverzeichnis zur „Berichtigung der Einstweiligen Anordnung zum Altenpflegegesetz“ (2 BvQ 48/00, entschieden am 18.06.2001) lautet wörtlich:

BVerfGE 104, 42-42

Die Zeile des Gerichts zum Verfahren 2 BvB 1/01 (entschieden am 03.07.2001) lautet wörtlich:

BVerfGE 104, 42-51

Man sieht es den beiden Zeilen unmittelbar an: Auf Seite 42 des Bandes 104 beginnen zwei Entscheidungen. Ein Zitat auf „BVerfGE 104, 42“ meint deshalb nicht eine Entscheidung, sondern zwei, und keine Heuristik kann entscheiden, welche der Zitierende gemeint hat.

Vom Namen zur Adresse: die strengere Frage

Ein Namensregister beantwortet die Frage „welche Entscheidung meint dieses Zitat“. Ein Resolver, also der Dienst, der ein eingegebenes Zitat entgegennimmt und entscheidet, wohin es führt, beantwortet eine strengere Frage: „darf dieses Zitat per Weiterleitung auf genau eine Seite führen“. Zwischen beiden Fragen liegen zwei Fallgruppen, und keine davon ist von innen, also aus dem eigenen Bestand heraus, sichtbar.

Erstens druckt das Inhaltsverzeichnis des Gerichts an einigen Stellen zwei Entscheidungen, die auf derselben Seite beginnen; das Beispiel BVerfGE 104, 42 steht oben.

Zweitens ist ein Zitat, das ursprünglich gesammelt wurde, um einen Entscheidungsnamen aufzulösen, manchmal gar keine Anfangsseite, sondern eine Seite innerhalb einer Entscheidung. Für die Namensauflösung ist das unschädlich. Für eine Adresse ist es ein Kategorienfehler, der unbemerkt bliebe, wenn man das Register einfach übernähme.

Deshalb wurde jedes Registerzitat noch einmal als Adresse gegen das Inhaltsverzeichnis des Gerichts geprüft, und nur die Ausnahmen wurden gesondert behandelt und so ausgeliefert.

Der Prüfbefund

Der Befund je Zitat stammt aus der ausgelieferten Datei data/bverfge_fundstellen.json (Block counts):

BefundZeilen
Anfangsseite durch die Indexzellen des Gerichts bestätigt2.096
Anfangsseite durch den Link des Gerichts auf der Zeile bestätigt7
nicht verifizierbar, keine der beiden Identitäten konnte sprechen1
sekundär, ein Zitat auf eine Seite innerhalb derselben Entscheidung1
verweigert, darf nicht weiterleiten0
mehrdeutig, bekommt eine Auswahlseite statt einer Weiterleitung9

Die Tabelle gibt die Ergebniskategorien des Prüflaufs wieder, keine Aufteilung des Registers: Die Kategorien überschneiden sich und addieren sich deshalb nicht zur Zahl der 2.111 Registerzeilen auf; die sechs Zeilen summieren sich auf 2.114. Der Block counts enthält außerdem einen siebten Schlüssel, eine Annotation zu einer Registerzeile auf einem mehrdeutigen Zitat (eine Zeile); er ist hier als bloße Annotation weggelassen.

Zwei Zeilen der Tabelle verdienen einen zweiten Blick. Die Null bei den verweigerten Weiterleitungen ist kein Zeichen von Nachsicht: Sie ist null, weil jede Mehrdeutigkeit vorher erkannt und in eine Auswahlseite überführt wurde. Und die eine nicht verifizierbare Zeile bleibt ehrlich stehen: Dort sind die Indexzellen des Gerichts unbrauchbar, und wo die Quelle schweigt, behauptet die Prüfung nichts.

Frisch gegen die Produktionsdatenbank geprüft wurde am 20.08.2026: Alle 2.105 verschiedenen Zieldokumente des Registers sind vorhanden und adressierbar, das heißt, sie tragen einen Slug (den lesbaren Bestandteil ihrer URL) und ein Entscheidungsdatum. Kein Ziel des Registers fehlt im Bestand; ob jede Weiterleitung im laufenden Betrieb auch ausgeliefert wird, prüft die Abfrage nicht.

Die neun Mehrdeutigen

Neun Zitate bekommen keine Weiterleitung, sondern eine Auswahlseite. Sie zerfallen in zwei Gruppen.

Fünf sind mehrdeutig, weil das Gericht selbst zwei Entscheidungen auf derselben Anfangsseite druckt: BVerfGE 3, 352 · 25, 156 · 87, 152 · 104, 42 · 104, 357.

Vier sind mehrdeutig, weil mehrere Entscheidungen des Bestandes Aktenzeichen und Tag teilen und der Schlüssel aus Gericht, Aktenzeichen und Datum sie deshalb nicht trennt: BVerfGE 106, 28 · 132, 195 · 157, 223 · 157, 299.

Der klarste Fall der ersten Gruppe ist das schon gezeigte BVerfGE 104, 42. Die beiden Kandidaten sind die einseitige „Berichtigung der Einstweiligen Anordnung zum Altenpflegegesetz“ (2 BvQ 48/00, 18.06.2001) und die Entscheidung, deren Zeile das Gericht wörtlich so druckt: „Parteiverbotsverfahren NPD; Einstweilige Anordnung: Rückgabe der bei einer Durchsuchung beschlagnahmten EDV-Anlage“ (2 BvB 1/01, entschieden am 03.07.2001). Beide Bezeichnungen stehen hier nur, weil sie die Mehrdeutigkeit auflösen; über den Inhalt der Entscheidungen sagt dieser Beitrag nichts. Wer „BVerfGE 104, 42“ eingibt, kann das eine oder das andere meinen, und nur er selbst weiß, welches.

Der Fall, der zeigt, wozu die Auswahlseite gut ist, ist das Paar BVerfGE 157, 223 und BVerfGE 157, 299. Beide Kandidaten teilen Gericht, den Tag (25.03.2021) und das führende Aktenzeichen 2 BvF 1/20; in der Belegdatei trägt je Fundstelle nur ein Kandidat die dreifache Angabe 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20, der andere allein 2 BvF 1/20. Der Schlüssel aus Gericht, Aktenzeichen und Datum trennt die beiden nicht. Auseinanderhalten kann sie allein die Bezeichnung des Gerichts selbst: „Berliner Mietendeckel“ bei 157, 223 gegen „Berliner Mietendeckel, Beitritt AfD-Abgeordnete“ bei 157, 299; das Komma in der zweiten Bezeichnung ersetzt einen Gedankenstrich der Quelle. Deshalb führt die Auswahlseite nicht mit einer eigenen Umschreibung, sondern mit der zitierten Zeile des Gerichts: Sie ist das einzige Merkmal, an dem der Suchende seine Wahl treffen kann.

Der eine sekundäre Fall

„BVerfGE 106, 275“ ist keine Anfangsseite. Die Zeile des Gerichts im Inhaltsverzeichnis zu diesem Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2002, 1 BvL 28/95) lautet wörtlich:

BVerfGE 106, 265-310 | Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel (§§ 35, 36 SGB V)

Die Seite 275 liegt innerhalb dieser Spanne. Das Zitat leitet trotzdem weiter, denn wer es eingibt, sucht diese Entscheidung; eine 404 wäre hier formal korrekt und praktisch falsch. Aber die Entscheidungsseite selbst nennt als ihre Fundstelle „BVerfGE 106, 265“ und niemals „106, 275“. Die Unterscheidung dahinter ist grundsätzlich: Eine Adresse darf großzügig sein, eine Selbstauskunft nicht. Der Resolver darf ein ungenaues Zitat wohlwollend deuten; die Seite, auf der er landet, muss über sich selbst exakt Auskunft geben.

Die Deckung, ehrlich

Das Register löst 2.105 von 3.561 Entscheidungseinträgen des Gerichts auf, also gut 59 Prozent (beide Zählungen aus dem Registerlauf und der ausgelieferten Datei). Der Rest führt bewusst auf eine 404-Seite: Der Bestand hält diese Entscheidungen schlicht nicht. Das ist eine Bestandsgrenze und kein Zuordnungsfehler, und sie wird als solche ausgewiesen, statt durch einen ungefähren Treffer verdeckt zu werden. Ein Resolver, der bei fehlender Deckung auf die „ähnlichste“ vorhandene Entscheidung auswiche, würde die Lücke nicht schließen, sondern unsichtbar machen.

Drei Ausgänge, keiner mehr

Damit ist der Punkt erreicht, auf den die ganze Prüfung zuläuft. Der teuerste Fehler eines Resolvers ist nicht die 404. Eine 404 ist ärgerlich, aber sie ist sichtbar, und wer sie sieht, weiß, woran er ist. Der teuerste Fehler ist der plausible Fehltreffer. Wer „BVerfGE 104, 42“ eingibt und ungefragt auf eine der beiden dort beginnenden Entscheidungen geleitet wird, bekommt eine Antwort, die aussieht wie eine Auskunft. In der Hälfte der Fälle ist sie keine. Und der Fehler bleibt unbemerkt, denn die Seite, auf der die Weiterleitung endet, sieht in sich vollkommen schlüssig aus.

Deshalb kennt der Resolver genau drei Ausgänge. Die eindeutige Weiterleitung steht dort, wo das Inhaltsverzeichnis des Gerichts genau eine Entscheidung an der zitierten Stelle bestätigt. Die Auswahlseite steht dort, wo mehrere Kandidaten ernsthaft in Betracht kommen. Das ehrliche Nichtgefunden steht dort, wo der Bestand die Entscheidung nicht hält. Einen vierten Ausgang, den ungefähren Treffer, gibt es nicht. Die Zahl der verweigerten Weiterleitungen in der Tabelle ist null, weil jede Mehrdeutigkeit vorher eine Auswahlseite bekommen hat: Die Verweigerung ist als Kategorie vorgesehen, aber sie musste nie greifen.

Methode

Datengrundlage der Verifikation ist das Inhaltsverzeichnis der amtlichen Sammlung, gelesen über achtzehn Bandgruppenseiten des Bundesverfassungsgerichts. Jedes Zitat des Registers wurde als Adresse gegen dieses Inhaltsverzeichnis geprüft. Bestätigt eine Indexzelle oder der Link des Gerichts auf der Zeile die zitierte Seite als Anfangsseite genau einer Entscheidung, wird weitergeleitet. Bestätigen sie mehrere Entscheidungen, entsteht eine Auswahlseite. Bestätigen sie keine, wird nicht weitergeleitet.

Stichtag ist der 20.08.2026, die Produktionsdatenbank wurde ausschließlich lesend abgefragt. Frisch gegen die Produktionsdatenbank gemessen wurden allein die 2.105 verschiedenen Zieldokumente des Registers und ihre Erreichbarkeit (Vorhandensein, Slug, Entscheidungsdatum). Alle übrigen Zählungen (3.731, 3.561, 26, 2.111 sowie die Befundtabelle mit 2.096, 7, 1, 1, 0 und 9) stammen aus der ausgelieferten Datei data/bverfge_fundstellen.json und dem Registerlauf und wurden für diesen Beitrag nicht neu erhoben.

Gemessen wurde die Adressierbarkeit von Fundstellenzitaten, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungsdaten und nicht die Qualität der Entscheidungstexte. Ausdrücklich nicht Gegenstand sind Fundstellenwerke anderer Gerichte.

Was diese Zahlen nicht sagen

Die Prüfung stützt sich auf das Inhaltsverzeichnis des Gerichts. Wo dessen Zellen unbrauchbar sind, kann auch die Prüfung nichts sagen; genau ein Zitat bleibt aus diesem Grund unverifiziert. Die Prüfung ist so gut wie ihre Quelle, und das steht hier, statt wegerklärt zu werden.

Die Auflösung deckt nur die amtliche Sammlung des Bundesverfassungsgerichts ab. Andere Fundstellenwerke, etwa BGHZ oder BGHSt, sind nicht Gegenstand dieses Registers und dieses Beitrags.

Die Zählungen 3.731, 3.561, 26, 2.111, 2.096, 7, 1, 1, 0 und 9 stammen aus der ausgelieferten Datei und dem Registerlauf, nicht aus einer frischen Messung. Frisch gegen die Produktionsdatenbank gemessen sind allein die 2.105 Ziele und ihre Erreichbarkeit.

Ein Zitat, das der Bestand nicht hält, wird eine 404 bleiben, solange die Entscheidung fehlt. Der Resolver schafft keine Deckung, er macht die vorhandene adressierbar. Die Deckung von gut 59 Prozent (2.105 von 3.561 Entscheidungseinträgen) ist deshalb eine Aussage über den Bestand, nicht über den Resolver.

Anhang: Abfragen

Messdatum: 20.08.2026, Produktionsdatenbank read-only.

sql
-- Alle Ziele des Resolvers sind in prod vorhanden und adressierbar.
-- d(doknr) sind die 2.105 verschiedenen doknr aus data/bverfg_source_map.json.
select count(*)::int registered,
       count(c.id)::int live_in_prod,
       count(*) filter (where c.slug is not null and c.decided is not null)::int addressable
from d left join caselaw c on c.doknr = d.doknr;
-- 2105 | 2105 | 2105

Die Befundzahlen stammen aus data/bverfge_fundstellen.json (Block counts und source); das Register selbst liegt in data/bverfg_source_map.json mit 2.111 Zeilen, davon 2.106 mit einem Korpustreffer.

Die Zahl der achtzehn Bandgruppenseiten ergibt sich aus denselben Belegdateien: Die Adressvorlage im Block source lautet .../akkordeon_band{band}.html, und über beide Dateien kommen genau 18 verschiedene Bandgruppen vor (1-9, 10-19 bis 170-179).

Zitiervorschlag

nu:legal Research, „Das BVerfGE-Fundstellen-Problem“, nu:legal Deutsches Recht, 20.09.2026, recht.nulegal.eu/forschung/fundstellen. Nulegal GmbH.

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Dieser Artikel wurde maschinell verfasst und vor der Veröffentlichung fachlich gegengelesen. Jede Zahl ist gegen den Bestand geprüft; die Abfragen stehen im Anhang. Der Text ist Information, keine Rechtsberatung. Nach der Veröffentlichung wird er nicht mehr verändert; Korrekturen erscheinen als datierte Hinweise.