Was das Gebiet umfasst
Das Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Bürgern oder Unternehmen und dem Staat, also Behörden und anderen öffentlichen Stellen. Die Fachanwaltsordnung (FAO) teilt das Gebiet in einen allgemeinen und einen besonderen Teil.
Zum allgemeinen Teil (§ 8 Nummer 1 FAO) gehören drei Bereiche: das allgemeine Verwaltungsrecht, das Verfahrensrecht und das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung. Das allgemeine Verwaltungsrecht enthält die Regeln, die für viele Behörden gleich gelten.
Das Verfahren vor der Behörde regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes. Für Behörden der Länder gelten meist eigene Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Das VwVfG erklärt auch, was ein Verwaltungsakt ist, nämlich eine Entscheidung einer Behörde im Einzelfall nach § 35 VwVfG. Das gerichtliche Verfahren regelt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dazu gehören die Klage gegen einen Bescheid und die Klage auf einen Bescheid (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 42 VwGO). Dazu gehört auch die Frage, ob ein Bescheid vor der endgültigen Entscheidung schon vollzogen werden darf (aufschiebende Wirkung, § 80 VwGO).
Das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung regelt, wann der Staat für Schäden einsteht, die Behörden verursachen. Ein Beispiel ist die Haftung bei Amtspflichtverletzung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG).
Das besondere Verwaltungsrecht umfasst einzelne Sachgebiete. Ein Fachanwalt muss besondere Kenntnisse in zwei davon nachweisen. Eines davon muss aus dieser Liste stammen:
- öffentliches Baurecht, etwa nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung,
- Abgabenrecht, also Steuern, Gebühren und Beiträge, soweit die Verwaltungsgerichte zuständig sind,
- Wirtschaftsverwaltungsrecht, zum Beispiel nach der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung, dem Gaststättengesetz, dem Bundesberggesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz,
- Umweltrecht, etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz,
- öffentliches Dienstrecht, etwa nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Bundesbeamtengesetz.
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Eine Behörde hat einen Bescheid erlassen, mit dem jemand nicht einverstanden ist.
- Ein Bauherr oder Nachbar hat Fragen zu einer Baugenehmigung.
- Einem Unternehmer wurde eine Erlaubnis nach dem Gewerbe-, Handwerks- oder Gaststättenrecht entzogen, oder er beantragt eine solche Erlaubnis.
- Ein Betrieb beantragt eine Genehmigung nach dem Immissionsschutz- oder Wasserrecht.
- Ein Beamter oder Bewerber für den öffentlichen Dienst streitet mit der öffentlichen Stelle, bei der er beschäftigt ist oder sich beworben hat.
- Jemand sieht sich durch das Handeln einer Behörde geschädigt und möchte wissen, ob Schadensersatz möglich ist.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Verwaltungsrecht ist eine der vier Fachanwaltschaften, die dieses Gesetz selbst nennt. Die Einzelheiten regelt die FAO. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Für das Verwaltungsrecht gelten vor allem § 5 und § 8 FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle, die der Anwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Davon müssen mindestens 30 gerichtliche Verfahren sein. Bei den Fällen verlangt die FAO mehr Bereiche als bei den Kenntnissen, nämlich drei statt zwei. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, je Bereich mindestens 5 Fälle. Einer dieser drei Bereiche muss zu den in § 8 Nummer 2 FAO aufgeführten gehören. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 1.597 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
741 von ihnen nennen Verwaltungsrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 3.092 Anwälte nennen Verwaltungsrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
4 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 1.595 Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 372
- Bayern 226
- Baden-Württemberg 186
- Berlin 166
- Niedersachsen 136
- Hessen 118
- Sachsen 73
- Hamburg 66
- Schleswig-Holstein 57
- Rheinland-Pfalz 54
- Brandenburg 40
- Mecklenburg-Vorpommern 26
- Thüringen 26
- Sachsen-Anhalt 21
- Bremen 16
- Saarland 10
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft der Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Welche Gerichte befassen sich mit dem Verwaltungsrecht?
Zuständig sind die Verwaltungsgerichte. Ihr Verfahren regelt die Verwaltungsgerichtsordnung. Ansprüche auf Ersatz bei Amtspflichtverletzung gehören dagegen vor die ordentlichen Gerichte, hier die Zivilgerichte (§ 40 Absatz 2 VwGO, Artikel 34 Satz 3 GG). Das Abgabenrecht zählt als Bereich nach § 8 Nummer 2 FAO nur, soweit die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Muss ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht alle Sachgebiete abdecken?
Nein. Die Fachanwaltsordnung verlangt besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus der Liste in § 8 Nummer 2 FAO stammen muss. Welche Sachgebiete ein Anwalt bearbeitet, beschreibt er meist selbst.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 8 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen