Was das Gebiet umfasst
Das Vergaberecht regelt, wie der Staat Aufträge vergibt. Wenn eine Behörde, eine Gemeinde oder ein öffentliches Unternehmen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen einkauft, gilt dafür in der Regel ein geregeltes Verfahren. Das Gebiet betrifft also Auftraggeber und Unternehmen, die sich um Aufträge bewerben.
Der Kern steht im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dort stehen die Grundsätze der Vergabe in § 97 GWB und die Schwellenwerte in § 106 GWB. Das sind die Auftragswerte, ab denen die strengeren Regeln gelten, die auf dem Recht der Europäischen Union (EU) beruhen. Die Einzelheiten der Verfahren regeln Verordnungen:
- Die Vergabeverordnung (VgV) für öffentliche Aufträge.
- Die Sektorenverordnung (SektVO) für Aufträge in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Postdienste und Verkehr (§ 1 SektVO).
- Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) für Konzessionen. Bei einer Konzession erbringt ein Unternehmen eine Bau- oder Dienstleistung. Als Gegenleistung erhält es das Recht, das Bauwerk zu nutzen oder die Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten. Manchmal kommt eine Zahlung hinzu. Das Betriebsrisiko geht dabei auf das Unternehmen über (§ 105 GWB).
- Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Für Bauaufträge gelten nur einzelne Abschnitte der VgV. Im Übrigen verweist § 2 VgV auf Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Dazu kommen die Vergabegesetze der Länder und, soweit vorhanden, des Bundes. Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) enthält Regeln für öffentliche Aufträge in § 55 BHO. Nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) führt das Bundeskartellamt ein Wettbewerbsregister. Es informiert Auftraggeber über Gründe, ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren auszuschließen (§ 1 WRegG). Die Grundlage im Europarecht bilden die EU-Vergaberichtlinien. Dazu kommen die Rechtsmittelrichtlinien, die den Rechtsschutz im Vergabeverfahren regeln.
Ein zweiter Teil des Gebiets ist der Rechtsschutz, also die Frage, wie Entscheidungen im Vergabeverfahren überprüft werden. Im Nachprüfungsverfahren prüft eine Vergabekammer, ob ein Vergabeverfahren rechtmäßig abläuft. Vergabekammern gibt es beim Bund und bei den Ländern. Sie entscheiden unabhängig (§§ 156 und 157 GWB). Das Verfahren beginnt mit einem Antrag nach § 160 GWB. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer gibt es die sofortige Beschwerde nach § 171 GWB. Über sie entscheidet in der Regel ein Oberlandesgericht. Dazu kommen Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und sonstiger Rechtsschutz vor Zivil- und Verwaltungsgerichten.
Weitere Teile sind die vergaberechtlichen Aspekte des Beihilferechts, also der Regeln über staatliche Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen. Ein Beispiel ist das Beihilfeverbot in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dazu kommen die Grundzüge des öffentlichen Preisrechts, etwa die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Typische Situationen
Menschen und Unternehmen suchen einen Fachanwalt für Vergaberecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Eine Gemeinde will einen Bauauftrag ausschreiben und plant das Vergabeverfahren.
- Ein Unternehmen hat an einer Ausschreibung teilgenommen und versteht die Entscheidung des Auftraggebers nicht.
- Ein Unternehmen wurde von einem Verfahren ausgeschlossen und möchte den Grund prüfen lassen.
- Ein Verkehrs- oder Energieunternehmen vergibt Aufträge im Sektorenbereich.
- Ein öffentlicher Auftraggeber will eine Konzession vergeben.
- Ein Planungsbüro bewirbt sich um einen Architekten- oder Ingenieurauftrag.
- Ein Auftraggeber prüft, ob er einen Auftrag öffentlich ausschreibt.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieses Gesetz nennt das Vergaberecht nicht. Festgelegt ist der Titel in der Fachanwaltsordnung (FAO). Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Für das Vergaberecht gelten vor allem § 5 und § 14o FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o FAO (§ 5 Absatz 1 Buchstabe v FAO). Der Anwalt muss sie persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Mindestens 5 davon müssen gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren sein. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 556 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Vergaberecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
211 von ihnen nennen Vergaberecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 662 Anwälte nennen Vergaberecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
2 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 527 Fachanwälte für Vergaberecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 124
- Berlin 105
- Bayern 80
- Baden-Württemberg 47
- Hessen 44
- Hamburg 35
- Sachsen 35
- Niedersachsen 29
- Rheinland-Pfalz 17
- Bremen 10
- Sachsen-Anhalt 8
- Schleswig-Holstein 6
- Brandenburg 5
- Mecklenburg-Vorpommern 5
- Saarland 2
- Thüringen 2
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Vergaberecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Vergaberecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft ein Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Vertritt ein Fachanwalt für Vergaberecht Auftraggeber oder Bieter?
Der Titel sagt darüber nichts. Manche Anwälte beraten vor allem öffentliche Auftraggeber, andere vor allem Unternehmen, die sich bewerben, viele beide Seiten. Viele Kanzleien beschreiben das auf ihrer Website.
Welche Verfahren gehören zum Rechtsschutz im Vergaberecht?
Die FAO nennt das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, Grundzüge der Verfahren vor dem EuGH und sonstigen Rechtsschutz vor Zivil- und Verwaltungsgerichten (§ 14o Nummer 3 FAO).
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14o und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen