Was das Gebiet umfasst
Das Migrationsrecht regelt, wer in Deutschland leben, arbeiten oder Schutz suchen darf und wer Deutscher ist oder werden kann. Es verbindet nationales Recht, Europarecht und Völkerrecht.
Das Staatsangehörigkeitsrecht steht im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Es regelt, wie festgestellt wird, ob jemand Deutscher ist (§ 30 StAG). Es regelt auch die Einbürgerung, etwa den Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Zum Gebiet gehört außerdem die Frage, ob jemand staatenlos ist. Für Vertriebene gilt das Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
Das Aufenthaltsrecht regelt Einreise und Aufenthalt von Ausländern. Die Grundlage ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zum Gebiet gehören Visa, Aufenthaltstitel mit ihren Voraussetzungen, das Erlöschen des Aufenthaltsrechts, etwa durch die Ausweisung nach § 53 AufenthG, und die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Dazu zählen die Duldung nach § 60a AufenthG, also die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, und die Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG. Weitere Regeln stehen in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und in der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Strafvorschriften enthält § 95 AufenthG.
Das Unionsrecht, also das Recht der Europäischen Union (EU), betrifft die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt (Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Diese Aufenthaltsrechte stehen im Freizügigkeitsgesetz/EU. Dazu kommen Aufenthaltsrechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80). Hinzu kommen sonstige Migrationsregeln aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht.
Das Asylrecht hat sich 2026 grundlegend geändert. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umfasst unter anderem diese drei EU-Verordnungen. Sie gelten im Wesentlichen seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar und haben Vorrang vor dem deutschen Recht:
- die Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347),
- die Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348),
- die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Verordnung (EU) 2024/1351).
Das Asylgesetz (AsylG) ergänzt sie. Soweit die Verordnungen unmittelbar gelten, sind die Vorschriften des Asylgesetzes nicht anzuwenden (§ 1 Absatz 4 und 5 AsylG). Das Asylgesetz enthält weiterhin Regeln, etwa zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in § 3 und zum Folgeantrag in § 71. Beide verweisen auf die Verordnungen. Andere Teile des Asylgesetzes sind weggefallen.
Die Fachanwaltsordnung (FAO) zählt Teile des Asylrechts auf (§ 14p Nummer 4 FAO). Dazu gehören das Asylverfahren, der internationale Flüchtlingsschutz, der nationale Schutz, der Rechtsschutz, Widerruf und Erlöschen sowie Folgeverfahren. Diese Liste verwendet noch die Begriffe aus der Zeit vor der Reform. Unter nationalem Schutz ist der Schutz nach deutschem Recht neben dem internationalen Schutz zu verstehen. Folgeverfahren sind Verfahren nach einem erneuten Asylantrag.
Schließlich gehören Bezüge zum Sozialrecht dazu, etwa Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, außerdem Bezüge zum Strafrecht, Fragen der Auswanderung und das Verfahrens- und Prozessrecht. Zu den Grundlagen zählt auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Typische Situationen
Menschen und Unternehmen suchen einen Fachanwalt für Migrationsrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Jemand möchte nach Deutschland ziehen und fragt, welche Visa und Aufenthaltstitel es gibt.
- Ein Unternehmen will Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen.
- Eine Familie möchte sich über den Familiennachzug informieren.
- Jemand befasst sich mit dem Thema Einbürgerung.
- Eine Behörde hat über einen Aufenthaltstitel entschieden, und die betroffene Person möchte die Entscheidung verstehen.
- Ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger hat Fragen zum Aufenthaltsrecht.
- Jemand hat ein Asylverfahren begonnen und möchte wissen, wie es abläuft.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieses Gesetz nennt das Migrationsrecht nicht. Festgelegt ist der Titel in der Fachanwaltsordnung (FAO). Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Für das Migrationsrecht gelten vor allem § 5 und § 14p FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle aus den Bereichen des § 14p Nummern 1 bis 6 FAO (§ 5 Absatz 1 Buchstabe w FAO). Der Anwalt muss sie persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Davon müssen mindestens 60 aus mindestens zwei der Bereiche Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts-, Unions- und Asylrecht (Nummern 1 bis 4) stammen. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, davon mindestens 15 aus den Bereichen der Nummern 1 bis 4. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 311 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Migrationsrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
207 von ihnen nennen Migrationsrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 1.279 Anwälte nennen Migrationsrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 284 Fachanwälte für Migrationsrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 78
- Berlin 43
- Bayern 38
- Hessen 36
- Baden-Württemberg 31
- Niedersachsen 23
- Hamburg 21
- Sachsen 17
- Schleswig-Holstein 7
- Rheinland-Pfalz 5
- Sachsen-Anhalt 5
- Thüringen 3
- Bremen 2
- Brandenburg 1
- Mecklenburg-Vorpommern 1
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Migrationsrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Migrationsrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft ein Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Welche Bereiche muss ein Fachanwalt für Migrationsrecht nach der FAO beherrschen?
Die FAO nennt acht Bereiche: Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Unionsrecht, Asylrecht, Bezüge zum Sozialrecht, Bezüge zum Strafrecht, rechtliche Besonderheiten der Auswanderung und Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts (§ 14p FAO).
Vertritt ein Fachanwalt für Migrationsrecht Einzelpersonen oder Unternehmen?
Der Titel sagt darüber nichts. Wen ein Anwalt vertritt, entscheidet er selbst. Viele Kanzleien beschreiben das auf ihrer Website.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14p und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen