Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2024 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 26. Mai 2023 auf Einsicht in die Verwaltungsakte zum Genehmigungsverfahren für die Steganlage zum Grundstück R_____(Az. KR 2013-05001), in 1_____in der Gemarkung K_____, Flur 1_____, Flurstück 1_____, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel, die Beklagte zu drei Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Einsicht in die Verwaltungsakte zum Genehmigungsverfahren für eine an sein Grundstück angrenzende Steganlage in P_____.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R_____in 1_____. Er beabsichtigt, vor diesem Grundstück einen Bootssteg zu errichten und stellte deshalb einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der Beklagten. Vor dem direkt benachbarten Grundstück R_____befindet sich bereits ein Bootssteg des Nachbarn des Klägers. Die Steganlage wurde laut Kläger – unbestritten durch die Beklagte – im Jahr 2013 vollständig erneuert und von zwei auf drei Liegeplätze erweitert. Der Kläger pachtet seit dem 1. Juni 2013 dort einen Liegeplatz von seinem Nachbarn.
Im Rahmen seines Genehmigungsantrags erhielt der Kläger am 17. November 2022 eine planungsrechtliche Stellungnahme der Beklagten, nach der die Steganlage planungsrechtlich nicht zulässig sei. Darin heißt es unter anderem, dass eine Beeinträchtigung durch die Steganlage aufgrund der Lage im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ und in einem Hochwasserschutzrisikogebiet sowie aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit der Biotopflächen im Uferbereich anzunehmen sei. Teil der Stellungnahme ist weiterhin ein interner Hinweis mit folgendem Wortlaut:
„Bei 441.6 findet sich eine positive Stellungnahme aus 2012 zu einer Erweiterung der Steganlage R_____aufgrund der Mitnutzung durch die Nutzer R_____. Wenn dies so genehmigt wurde, ist kein Bedarf für zusätzliche Liegeplätze erkennbar. Alternativ dürfte bei einer Nichtmitbenutzung der Steganlage (Nr. 24) durch die Nutzer aus dem R_____die Genehmigungsgrundlage entfallen.“
Im Anschluss beantragte der Kläger am 26. Mai 2023 Akteneinsicht in die Genehmigungsakte für die Steganlage „R_____“ (im Weiteren Steganlage 24).
Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 informierte die Beklagte den Inhaber der Steganlage 24 darüber, dass der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf Akteneinsicht betreffend die Genehmigung der Steganlage 24 gestellt habe und dieser nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) geprüft werde und fragte ihn unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG, ob er der Akteneinsicht zustimmen würde. Mit Schreiben vom 24. August 2023 verweigerte dieser seine Zustimmung.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht ab. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), denn er sei kein Beteiligter am Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Steganlage 24. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) i.V.m. § 1 Umweltinformationsgesetz Brandenburg (BbgUIG), denn aus seiner Kommunikation gehe nicht hervor, dass er Umweltinformationen begehre. Schließlich habe der Kläger auch aus § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) keinen Anspruch auf Akteneinsicht, denn sein Antrag sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AIG abzulehnen. Bei den begehrten Informationen in der Akte handele es sich um personenbezogene Daten. Die Daten könnten auch nicht so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug zum Inhaber der Steganlage 24 nicht mehr herstellbare wäre, da insbesondere durch die direkte Nachbarschaft sowie das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Steginhaber davon auszugehen sei, dass dem Kläger sein unmittelbarer Nachbar namentlich bekannt sei. Der Inhaber der Steganlage 24 habe der Offenbarung der Daten an den Kläger nicht zugestimmt. Die Offenbarung der Daten sei auch nicht durch eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG erlaubt. Ein Interesse des Klägers im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung sei weder ersichtlich noch benannt worden.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Darin führt er aus, dass er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass demjenigen, der an der Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse habe, auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zustehe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, um ergründen zu können, inwieweit der zwischen ihm und dem Inhaber der Steganlage 24 geschlossene Pachtvertrag damals wesentlich für die Genehmigung der Steganlage gewesen sei und der Kläger insoweit Ansprüche gegen den Steginhaber geltend machen könne. Weiterhin habe der Kläger auch deshalb ein berechtigtes Interesse, weil für seinen Antrag aufgrund des Standorts der von ihm selbst geplanten Steganlage insbesondere die gleichen naturschutzrechtlichen Voraussetzungen relevant werden dürften.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zusätzlich zur Begründung des Ausgangsbescheids führt sie aus, dass ein ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsicht nicht bestehe.
Der Kläger hat am 19. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er weiter aus, dass die vom Kläger begehrten Akten keine personenbezogenen Daten enthielten. Zumindest solche Informationen bzw. Aktenteile, die allein einen Sach-, aber keinen Personenbezug aufwiesen, könnten von der Beklagten ausgesondert und herausgegeben werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2024 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die Verwaltungsakte zum Genehmigungsverfahren für die Steganlage zum Grundstück R_____(Az. KR 2013-05001), in P_____in der Gemarkung K_____, Flur 1_____, Flurstück 1_____, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Neben ihrer Begründung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid trägt sie vor, dass fraglich sei, ob die Interessen des Klägers dem Zweck der politischen Mitgestaltung dienten. In jedem Fall würden sie nicht das Interesse der betroffenen Nachbarn an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen. Das Offenbarungsinteresse des Klägers bestehe nämlich vorliegend lediglich darin, seine Position in dem Genehmigungsverfahren für eine eigene Steganlage zu verbessern bzw. ein Verfahren gegen die Steganlage seiner Nachbarn einzuleiten. Dies vermöge nicht, den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nachbarn zu rechtfertigen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 (Beklagte) bzw. 3. August 2026 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter entscheidet über die vorliegende Klage mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung seines Antrags auf Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG i.V.m. § 1 BbgUIG (alle im Weiteren benannten Normen des UIG sind stets in Verbindung mit § 1 BbgUIG zu verstehen). Die Ablehnung seines Antrags durch den Bescheid vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderliche Anhörung des Inhabers der Steganlage 24 durch die Beklagte unterblieben ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 BbgUIG) verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Insgesamt ist der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen (st. Rspr., s. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 53 f.). Der aus der Umweltinformationsrichtlinie übernommene Sammelbegriff „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird nicht nur wegen seines (bewusst) unbestimmten Inhalts, sondern vor allem mit Rücksicht auf den dargelegten Zweck des Umweltinformationsgesetzes, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen, ebenfalls weit verstanden (BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21.98 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 –, juris Rn. 7). Auswirkungen auf Umweltbestandteile werden dann angenommen, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme Umweltbestandteile unmittelbar oder mittelbar beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21.98 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris Rn. 71). Erfasst werden insbesondere solche Tätigkeiten, die nach umweltrechtlichen Vorschriften der Genehmigung oder Überwachung bedürfen (VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2002 – 3 K 5795/01 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Steganlage jedenfalls dann um Umweltinformationen, wenn sich die Steganlage – wie hier – in einem Landschaftsschutzgebiet befindet (vgl. noch weitergehend Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL, UIG, § 2 Rn. 43). Die Beklagte erläutert in der planungsrechtlichen Stellungnahme gegenüber dem Kläger, dass sich der geplante Steg des Klägers in einem Landschaftsschutzgebiet mit einer „hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit der Biotopflächen im Uferbereich“ befinde. Mithin muss für den direkt danebenliegenden Steg des Nachbarn des Klägers dasselbe gelten. Angesichts dessen wirkt sich die Genehmigung der Steganlage 24 in diesem Fall unmittelbar auf die Seenlandschaft und mithin auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, insbesondere auf Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, aus.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG bestimmt, dass alle Daten zu der unter seinen Tatbestand fallenden Tätigkeit Umweltinformationen sind. Die Einordnung der Genehmigung der Steganlage als Tätigkeit oder Maßnahme hat deshalb zur Folge, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Angaben Umweltinformationen sind, sodass keine gesonderte Prüfung einzelner Angaben erfolgen muss (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 55; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 109. EL Januar 2026, UIG, § 2 Rn. 31a).
Die Beklagte verfügt auch über die in Frage stehenden Umweltinformationen i.S.v. § 3 Abs. 1 UIG, denn die Genehmigungsakte ist unmittelbar bei ihr vorhanden, § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG.
Zwar ist der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ausgeschlossen, soweit durch das Bekanntgeben der beantragten Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben der Bekanntgabe zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Auch handelt es sich bei den von dem Kläger begehrten Informationen um personenbezogene Daten, denn die Akte zur Genehmigung der Steganlage 24 enthält in vollem Umfang personenbezogene Daten des Steginhabers. Soweit der Kläger demgegenüber meint, rein sachbezogene Informationen in der Genehmigungsakte stellten keine personenbezogenen Daten dar, ist dem nicht zu folgen. Unter personenbezogenen Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen zu verstehen, welche sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der insoweit in Rede stehende Schutzumfang beschränkt sich insbesondere nicht auf Informationen, die ihrer Art nach sensibel sind oder schließt sachbezogene Informationen aus. Angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es "kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum" (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 –, juris Rn. 122; vgl. Gola, in: Gola/Heckmann DSGVO, 3. Aufl., DSGVO, Art. 4 Rn. 6). Da die streitgegenständlichen Informationen in der Akte den Steg des Nachbarn des Klägers betreffen, handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte Person beziehen, und somit um personenbezogene Daten. In der Regel beinhalten Bauakten "in vollem Umfang" personenbezogene Daten (VG Potsdam, Urteil vom 17. August 2016 – VG 9 K 5139/15 – S. 10; VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 – S. 10, jeweils nicht veröffentlicht; vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 30 ff.; s. a. Anwendungshinweise zum AIG der Brandenburger Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stand 2022, S. 81 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum dies in diesem Fall anders zu bewerten sein sollte. Vorliegend wird mit den in der Akte enthaltenen Sachinformationen zugleich eine Aussage zur Bezugsperson getroffen. Diese Daten können auch nicht so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug zum Nachbarn des Klägers nicht mehr hergestellt werden könnte, denn der Nachbar ist dem Kläger bekannt. Die Personenbezogenheit der Daten, die nach dem unterstellten Willen des Klägers ungeschwärzt blieben, ließe sich ohne Weiteres herleiten. Der Kläger erklärt zudem selbst, dass er zumindest auch diese Personenbezogenheit beabsichtigt. Er begehrt nämlich unter anderem deshalb konkrete Informationen über den Steg seines Nachbarn, um etwaige Ansprüche gegenüber dem Nachbarn geltend zu machen. An Daten, die in keinem Bezug zum Steg des Nachbarn stehen und die damit keine personenbezogenen Daten wären, hat er dagegen kein Interesse (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2021 – 9 K 354/19 –, juris Rn. 19).
Ob der Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ausgeschlossen ist, vermag das Gericht jedoch ohne vorherige Anhörung des Inhabers der Genehmigung für die Steganlage 24 nicht entscheiden, denn insofern ist die Sache nicht spruchreif. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind die Betroffenen, also in diesem Fall der Inhaber der Steggenehmigung, vor der Entscheidung über die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten anzuhören. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem Genehmigungsinhaber zwar mitgeteilt, dass der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe und dieser nach dem AIG geprüft werde und hat ihn unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG um Zustimmung zur Einsicht in die Genehmigungsakte gebeten, worauf dieser seine Zustimmung verweigert hat. Sie hat ihm aber nicht – wie es für eine Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlich gewesen wäre – die Möglichkeit gegeben, sich zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechte sowie zur Abwägung zwischen seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem öffentlichen Informationsinteresse zu äußern. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG verlangt, dass durch die Offenbarung der personenbezogenen Daten des Betroffenen dessen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Insofern können nur bestimmte, durch das Merkmal der Erheblichkeit anknüpfend an ihr Gewicht qualifizierte Vertraulichkeitsinteressen zur Antragsablehnung führen (BVerwG, Urteil vom 1.9.2022 – 10 C 5.21 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit es hieran fehlt, ist der Ablehnungsgrund nicht erfüllt, ohne dass es dafür auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe (zweite Prüfungsstufe) und die insoweit anzustellende Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall ankommt (BVerwG, ebd.). Gerade wenn das Fehlen einer qualifizierten Beeinträchtigung des Steginhabers unmittelbar die Freigabe der Genehmigungsakte zur Folge hat, muss die Beklagte ihm die Möglichkeit geben sich zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu äußern.
Zwar ist der Begriff der erheblichen Beeinträchtigung voll durch das Gericht überprüfbar und hat das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt grundsätzlich zur eigenen Beurteilung spruchreif zu machen. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife kann das Gericht aber im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung enthoben sein. Bestimmte Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, können den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Zu solchen besonderen Verfahren zählt auch das dem Schutz personenbezogener Daten dienende Drittbeteiligungsverfahren in § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5.04 –, juris Rn. 28).
Der Kläger vermag keinen weitergehenden Anspruch auf das AIG stützen, denn dieser ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Anwendungsbereich des UIG vorliegend eröffnet ist und dessen bereichsspezifischen Regelungen gemäß § 1 AIG einen möglichen Anspruch des Klägers nach dem AIG verdrängen.
Der Kläger hat zudem auch keinen ungeschriebenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1988 erging zu einem Zeitpunkt, in dem die Rechtsordnung noch keine gesetzlich normierten Informationsfreiheitsansprüche für jedermann vorsah. Indem der Brandenburgische Gesetzgeber mit dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz den allgemeinen Akten- und Informationszugang erschöpfend geregelt hat, entfaltet das Gesetz insoweit Sperrwirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 – OVG 12 B 5.17 –, juris Rn. 14 ff.).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Die aufgeworfene Kostenquote entspricht dem beiderseitigen teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Sie berücksichtigt zum einen, dass die Behörde nicht – wie vom Kläger beantragt – zur Vornahme der begehrten Handlung, sondern nur zur Neubescheidung verpflichtet wird und die rechtliche Beurteilung, ob die Beklagte dem Kläger nach der Anhörung des Inhabers der Steganlage 24 Akteneinsicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG gewähren muss, offen ist. Zum anderen findet darin angemessen Ausdruck, dass die Beklagte ihrer Anhörungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch verhindert hat, dass das Gericht sie zur Vornahme verpflichtet.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Dr. ...
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangwerts festzusetzen. Dieser ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers bietet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.
Dr. ...