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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.06.2026 – 22 K 5907/24.A

22. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0601.22K5907.24A.00

Tatbestand§

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. November 2023 förmlich Asylanträge.

Am 8. August 2024 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe als Kurde nicht in seinem Dorf leben können. Er sei unterdrückt und ausgegrenzt worden. Er habe für die HDP gearbeitet und sei deren Linie gefolgt. Dafür sei er verfolgt, beleidigt und unterdrückt worden. Zu dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab der Kläger an, er habe als Frisör gearbeitet. Dort sei er oft von der Gendarmerie gestört worden. Die Polizisten hätten ihn beleidigt und er habe nicht seine Sprache sprechen dürfen. Jedes Mal, wenn die Polizei zu ihm gekommen sei, habe man ihn in einen Raum gebracht und geschlagen. Aufgrund dieser Situation habe man ihm gekündigt. Andere Arbeit habe er nicht gefunden, deswegen habe er auf dem Feld seiner Familie gearbeitet. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, er sei zweimal verhaftet worden. Das erste Mal sei er am 3. April 2023 im Rahmen der Eröffnung des Wahlbüros der HDP in Z. verhaftet worden. Er sei zusammen mit zwölf anderen, darunter auch ein HDP-Abgeordneter in Gewahrsam genommen und zur Wache gebracht worden. Eine strafrechtliche Verfolgung habe es nicht gegeben. Man habe sie nur einschüchtern wollen. Am 8. Oktober 2023 seien er und seine Familie verhaftet worden. Man habe ihn und seine Familie auf die Wache gebracht. Dort seien sie beleidigt und beschimpft worden. Sein Vater und er hätten sich nackt ausziehen müssen. Die Mutter und die Schwester seien belästigt worden. Am 18. Oktober 2023 sei sein Vater auf dem Markt verhaftet worden. Niemand wisse seitdem, wo er sich aufhalte. Der Kläger hat ferner vorgetragen, er unterstütze die HDP-Partei und habe unter anderem bei der Organisation von Veranstaltungen geholfen. Er habe auch Demonstrationen teilgenommen. Darüber hinaus sei sein Onkel sehr aktiv in der Partei gewesen. Sein Nachname sei bei den Sicherheitskräften bekannt.

Mit Bescheid vom 6. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine zielgerichtete Verfolgung oder Verfolgungshandlung aufgrund eines der in § 3 AsylG genannten unverfügbaren Persönlichkeitsmerkmale sei vorliegend nicht gegeben. Zwar sei der Kläger am 3. April 2023, seine Angaben als wahr unterstellt, verhaftet und auch körperlich misshandelt worden. Allerdings sei die Festnahme anlassbezogen erfolgt und ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Der Übergriff habe sich auch bis zu seiner Ausreise im Oktober 2023 nicht wiederholt. Allein die Tatsache, dass Verwandte die HDP unterstützt hätten, begründe keine Verfolgungsgefahr für den Kläger. Soweit der Kläger darüber hinaus vortrug, sein Vater sei am 18. Oktober 2023 auf dem Markt festgenommen worden und niemand wisse, wo er geblieben sei, so sei eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers nicht erkennbar. Außerdem könne der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden.

Der Kläger hat am 16. September 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte haben den Asylantrag zu Unrecht abgelehnt und die vorgetragene Verfolgungsgefahr verkannt. Der Kläger habe seine Verfolgung als HDP-Anhänger in der Türkei detailliert geschildert. Insbesondere die Schilderung der Hausdurchsuchung und die Festnahme am 8. Oktober 2023, bei der er zusammen mit seinem Vater, seiner Schwester und seiner Mutter festgenommen worden sei, sei von einer Detailgenauigkeit geprägt, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die Beklagte habe verkannt, dass nicht nur passiver HDP-Sympathisant sei, sondern aktiv in die Parteiarbeit mit eingebunden gewesen sei. Besonders bedeutsam sei auch die familiäre Vorbelastung. Die Familie sei bei den staatlichen Stellen als Oppositionelle bekannt. Die Familienmitglieder seien wegen dieser Arbeit als Oppositionelle willkürlichen Verhaftungen und Erniedrigungen ausgesetzt.

Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit diese ursprünglich auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 6. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

Es besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner Verbindungen zur HDP droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.

Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers insgesamt für glaubhaft. Der Kläger konnte glaubhaft darlegen, dass er immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden ist. Darüber hinaus konnte er die Geschehnisse rund um das fluchtauslösende Ereignis der Verhaftung der gesamten Familie im Oktober 2023 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in sich schlüssig darlegen. Auch hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass sein Vater kurz nach den Geschehnissen am 8. Oktober 2023 noch einmal verhaftet wurde und seitdem als vermisst gilt. Im Rahmen des geschilderten Polizeieinsatzes und der nachfolgenden Ingewahrsamnahme war der Kläger vor der Ausreise Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt damit die tatsächliche Vermutung, dass sich diese früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Stichhaltige Gründe, mit denen diese tatsächliche Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Mitgliedschaft in der HDP oder eine politische Nähe zur HDP allein noch kein hinreichender Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z.B. Bücher über „Konföderalismus“, d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort. Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, allein deshalb, weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist. Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht.

Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 129.

Personen, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, müssen bei Einreise in die Türkei mit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln können strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei gewertet wird oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus.

AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 14 f.

Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können mobile Kommunikationsendgeräte (Handy, Tablet, Laptop) von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge/Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können.

AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 22.

Aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers und den Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch seine Verbindungen zur HDP sowie der Bezüge der Familie zur HDP insgesamt, insbesondere des Onkels und des Vaters des Klägers, in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Es drohen ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in die Heimat weitere Verfolgungshandlungen.

Der Kläger hat keine interne Schutzmöglichkeit, weil die politische Verfolgung vorliegend vom Staat ausgeht.

Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.