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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.07.2026 – 1 L 632/26

1. Kammer

ECLI:DE:VGGE:2026:0716.1L632.26.00

Leitsatz

Bei seiner Ermessenentscheidung über eine Freigabe zur (länderübergreifenden) Versetzung hat der Dienstherr alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten und nicht zuletzt aus Gründen seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG) auch die vorgetragenen oder ihm anderweitig bekannten sozialen, familiären und persönlichen Aspekte des Betroffenen in eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Belang der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, einzustellen. Das Fürsorgeprinzip steht im Spannungsverhältnis zwischen der Hingabepflicht des Beamten einerseits und dem der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Arbeitsauftrag des Dienstherrn andererseits. Insoweit findet die Fürsorgepflicht ihre Grenzen gerade in der Hingabepflicht des Beamten, dem es grundsätzlich obliegt, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt am Dienstort, an dem ihn der Dienstherr einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt.

Gründe§

Die Anträge der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung W. vom 9. März 2026 antragsgemäß die Freigabe für ihre Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Land Niedersachsen zu erteilen,

hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig die Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Bundesland Niedersachsen zu gestatten,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Lehreraustauschverfahren für das Schuljahr 2026/27 vorläufig zu gestatten,

haben keinen Erfolg. Die Anträge sind zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I.

Dem statthaften (Haupt-)Antrag zu 1. fehlt auch in Ansehung der zwischenzeitlich bereits erfolgten Bewerbung der Antragstellerin auf eine Stelle an der Grundschule II B. Schule in Q. in Niedersachsen mit (erfolgreichem) Auswahlverfahren am 4. Mai 2026 nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn zum einen ist eine Versetzung an die Schule in Q. - ungeachtet der Frage, warum der Bewerbungsprozess in Niedersachsen bislang auch ohne Freigabeerklärung erfolgt ist - nur mit Freigabeerklärung des Antragsgegners möglich. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsstellerin noch auf weitere Stellen bewerben möchte, wofür sie ebenfalls die Freigabe des Antragsgegners benötigt.

Auch dem Antrag zu 2. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar bereits die (regulären) Tauschverhandlungen mittlerweile abgeschlossen sein dürften, es aber - wie dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist - nicht ausgeschlossen und vor dem Hintergrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall auch geboten sein dürfte, dass aufgrund von Nachverhandlungen noch weitere Versetzungsbewerber zum 1. August 2026 berücksichtigt werden.

II.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Hierbei hat das Gericht vorliegend zu berücksichtigen, dass im Zuge der - jedenfalls vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen gelten. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, weil der Antragsgegner mit Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, der Antragstellerin die Freigabe zur begehrten Versetzung - sei es im Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sei es im Lehrertauschverfahren - zu erteilen mit der Folge, dass der Antragsgegner einem Wechsel an eine Schule in Niedersachsen zum 1. August 2026 nichts mehr entgegensetzen könnte und ihr bereits - wenn auch im Falle des Hilfsantrages bzw. des zweiten Antrages zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - genau die Rechtsposition vermittelt würde, die sie in der Hauptsache erreichen möchte. In diesen Fällen gelten strenge Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn diese soll grundsätzlich nicht befriedigen oder endgültig regeln, sondern nur sichern oder tragbare Verhältnisse schaffen.

Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und dieser nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren obsiegen würde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, Rn. 2.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) noch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht.

1.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch hat. Sie wird im Hauptsacheverfahren vielmehr bereits unter Zugrundelegung des einfachen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes voraussichtlich unterliegen. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Antragstellerin, dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes als sicherungsfähiger Anspruch nicht nur ein Anspruch auf Erteilung der Freigabe, sondern auch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens in Betracht kommt.

Vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3001.07 -, juris, Rn. 12; grundsätzlich bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 -, juris, Rn. 5 ff. und vom 28. März 2014 - 6 B 215/15 -, juris, Rn. 24; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 12; zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 12 und 106 m.w.N.; offenlassend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 1 L 713/21 -, juris, Rn. 29 ff. m.w.N.

Die Antragstellerin hat aber weder einen Anspruch auf eine Freigabe für ihre Bewerbung auf freie Lehrerstellen im Land Niedersachsen noch auf Neubescheidung (dazu a.). Folglich scheidet auch eine zeitweise Gestattung von entsprechenden Bewerbungen - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - aus (dazu b.). Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf ihre weitere Berücksichtigung im Lehrertauschverfahren (dazu c.).

Nach § 15 Abs. 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Danach hat die Antragstellerin grundsätzlich (nur) einen Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Versetzungsantrags.

Das nähere Verfahren betreffend die länderübergreifende Versetzung von Lehrkräften regeln die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 (Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern - im Folgenden: Übernahmebeschluss) und vom 7. November 2002 (Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" vom 10. Mai 2001 - im Folgenden: Verfahrensabsprache). Diese stellen lediglich Absprachen und Absichtserklärungen der teilnehmenden Bundesländer dar und haben nicht etwa Gesetzescharakter. Die Kultusminister der Länder haben hierin ein einheitliches und geordnetes Verfahren entwickelt, das die Übernahme einer bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigten Lehrkraft in ein anderes Land regelt. Für den Wechsel des Landes stehen demnach das Verfahren nach Punkt 1. (Übernahme im Schuldienst stehender Lehrkräfte über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sog. schulscharfe Bewerbungen) ebenso wie das Verfahren nach Punkt 2. (Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern, Tauschverfahren) des Übernahmebeschlusses zur Verfügung.

Die Antragstellerin hat sich mit Antrag vom 23. Oktober 2025 um Freigabe zur Versetzung nach Niedersachsen bemüht. Mit Bescheid vom 9. März 2026 wurde dieser Antrag auf Freigabe für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß Punkt 1. des Übernahmebeschlusses abgelehnt.

Daneben hat sie sich mit Bewerbung vom 25. Oktober 2025 mit einem Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens am sogenannten Einigungsverfahrens (Verfahren nach Punkt 2. des Übernahmebeschlusses) beteiligt. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, da zuvor weder seitens der Schulleitung noch seitens des Schulamtes oder durch die Bezirksregierung eine Freigabe erteilt wurde. Dies wurde ihr mit Bescheid vom 9. April 2026 mitgeteilt.

a.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Freigabeerklärung für ihre Bewerbung bei niedersächsischen Schulen im Bewerbungs- und Auswahlverfahren (dazu aa.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung (dazu bb.).

aa.

Eine Reduktion des dem Antragsgegner bei der Versetzungsentscheidung zustehenden Ermessens auf Null dahingehend, dass allein die Freigabe zur Versetzung als rechtmäßiges Ergebnis der Abwägung zwischen den privaten Belangen der Antragstellerin und den dienstlichen Belangen ihres Dienstherrn möglich erscheinen ließe, ist vorliegend nicht gegeben. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Nichtversetzung für den betroffenen Beamten wegen schwerwiegender persönlicher Gründe eine außergewöhnliche Härte darstellte und sich insoweit als unzumutbar erwiese.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 6 A 666/19 -, juris, Rn. 13 und vom 16. November 2016 - 6 B 891/16 -, juris, Rn. 9; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 3 m.w.N.

Entsprechende Umstände liegen entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht vor. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie (nach wie vor) in I. beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings ist zu beachten, dass die Situation auf der freien vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten, die nach eigenem Vortrag seit November 2019 in einer gemeinsamen Wohnung in I. gewohnt haben, beruht, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Dass sie in Umsetzung dieses Entschlusses im Jahr 2024 ein Haus im Hafenort H. erworben und sich dort bereits ein soziales Umfeld aufgebaut haben, ändert nichts daran, dass keinerlei gesicherte Perspektive für einen (zeitnahen) Dienststellenwechsel der Antragstellerin dorthin bestanden hat. Gleichwohl hat sich der Partner der Antragstellerin um einen festen Arbeitsplatz nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Niedersachsen bemüht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zur Finanzierung ihres Hauses einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, nach dem sie verpflichtet war, ihren Erstwohnsitz binnen zwölf Monaten nach H. zu verlegen, kann dabei zu keiner Bindung des Ermessens ihres Dienstherrn führen. Denn eine entsprechende Verpflichtung ist sie selbst aus freien Stücken eingegangen, ohne zuvor sicherzustellen, dass sie diese auch einhalten könnte. Die Antragstellerin hat insofern selbst eine Situation geschaffen, in der zwei räumlich voneinander getrennte Arbeitsstätten bestehen und derzeit zwei Wohnungen unterhalten werden müssen. Daraus kann - zumal nicht ersichtlich ist, dass die private Entscheidung auf irgendwie geartete äußerliche Zwänge zurückzuführen wäre - kein Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung durch eine Stattgabe im Rahmen des Versetzungsverfahrens folgen. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie habe ihre Entscheidungen nicht eigenständig, sondern im Vertrauen auf behördliche Auskünfte getroffen, so verweist sie darauf, dass sie sich im September 2025 bei der Bezirksregierung über gangbare Wege mit dem Ziel einer Versetzung habe beraten lassen und sie - zutreffender Weise - auf die Möglichkeit der Teilnahme am Lehreraustausch einerseits sowie am Bewerbungsverfahren andererseits hingewiesen worden sei. Nach ihrer eigenen Schilderung wurde dabei aber auch auf die erforderliche Freigabeerklärung seitens ihres Dienstherrn hingewiesen. Einen irgendwie gearteten Anspruch kann sie aus diesem Umstand nicht herleiten.

Eine zeitweise räumliche Trennung ist auch in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes hinnehmbar. Namentlich ist eine Wochenendbeziehung auch im Hinblick auf den fast 14-jährigen Sohn nicht von vornherein unzumutbar. Dass dieser Zustand nicht auf Dauer anhalten darf, sondern eine räumliche Zusammenführung der Familie im Laufe der Zeit zunehmend dringlicher wird, wird dabei nicht verkannt. Dem ist aber auch durch die Regelung in Punkt 1.2 des Übernahmebeschlusses Rechnung getragen, nach der in der Regel nach zwei Jahren die Freigabe zu einer Versetzung zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen ist. Aus dieser Vorschrift kann die Antragsstellerin aber derzeit noch nichts für sich ableiten. Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass die Antragstellerin ihren Sohn aus freien Stücken bereits bei einer Schule in Q. angemeldet und unter dem 5. März 2026 einen Schulaufnahmebescheid erhalten hat. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie als Mutter, die wohl überwiegend die Betreuung des Kindes übernimmt, dies nicht zufriedenstellend gewährleisten kann, wenn sie fast 300 km entfernt von der Schule des Kindes arbeitet. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Anmeldung an der Schule in Q. nicht rückgängig gemacht werden könnte und dass der Sohn der Antragstellerin bereits bei der Schule in I. abgemeldet worden wäre, ihm also eine Fortsetzung der Schullaufbahn in I. - und damit wie bisher am Dienstort der Antragstellerin und gemeinsamen Wohnort - bis zu ihrer Versetzung verwehrt wäre. Jedenfalls kann die Antragstellerin aus der eigenmächtig und bewusst bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommenen Anmeldung, zu dem ihre Versetzung gerade nicht freigegeben war, sondern ihr vielmehr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass ihr Versetzungsbegehren nicht erfolgreich sein dürfte, schon nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben keine Rechte herleiten. Denn sie hat die Möglichkeit einer Trennung von ihrem Sohn gerade bewusst in Kauf genommen, um so möglichst zeitnah nach H. umziehen zu können. Soweit sie dieses Argument nunmehr für ihre Versetzung heranziehen möchte, ist dies rechtsmissbräuchlich, da sie den Umstand bewusst herbeigeführt hat.

bb.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Weil die Entscheidung über die Versetzung - wie dargelegt - in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, hat der betroffene Beamte grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung und im Falle von anzunehmenden Ermessensfehlern auf erneute, dieses Mal ermessensfehlerfreie Bescheidung. Insofern muss beachtet werden, dass das Gericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt ist zu eruieren, ob das Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt worden ist und hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten worden sind.

Bei seiner Ermessenentscheidung hat der Dienstherr alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten und nicht zuletzt aus Gründen seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) auch die vorgetragenen oder ihm anderweitig bekannten sozialen, familiären und persönlichen Aspekte des Betroffenen in eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Belang der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes, einzustellen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2016 - 6 B 891/16 -, juris, Rn. 9.

Nach dem Versetzungsbeschluss können Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen - wie die Antragstellerin - unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem Land ins andere übernommen werden. Nach Punkt 1.2 des Versetzungsbeschlusses verpflichten sich die Länder insofern, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen. Dabei steht nach Punkt 1.3 die Familienzusammenführung im Mittelpunkt der Bemühungen.

Dies zugrunde legend erweist sich die Entscheidung der Bezirksregierung W., keine Freigabe zur Versetzung der Antragstellerin nach Niedersachsen zu erteilen, als ermessensfehlerfrei.

Dass die Bezirksregierung W. ihr Ermessen ausgeübt hat, ist offenkundig. Zum einen wird im streitgegenständlichen Bescheid explizit auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen und die Verpflichtung, Freigabeerklärungen für die Übernahme in ein anderes Bundesland so großzügig wie möglich zu erteilen, hingewiesen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dies unter dem Vorbehalt dienstlicher Interessen stehe und im Grundschulbereich personelle Engpässe in der Unterrichtsversorgung bestünden, sodass in den nächsten Schuljahren nicht alle Schulen ausreichend mit Lehrerstunden versorgt würden. Ein Weggang der Antragstellerin führe zu einer weiteren Verschärfung der Situation.

Dabei hat die Bezirksregierung W. auch die familiären Belange der Antragstellerin in den Blick genommen hat. Dies ergibt sich aus der im Vorfeld des Bescheiderlasses erfolgten ausführlichen individuellen Begründung der Entscheidung gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 4. März 2026 (Bl. 23 der Beiakte). Darin ist auch weiter zur Personalausstattungsquote im Schulamtsbezirk I., dem die Antragstellerin zugeordnet ist, und die danach aktuell lediglich marginal über 90 % liegt, ausgeführt. Der Antragsgegner hat zu beiden Punkten überdies in der Bestätigung seiner Entscheidung vom 27. März 2026 weiter ausgeführt und seine Ermessenserwägungen damit in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise ergänzt.

Die entsprechenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat einerseits hinreichend individualisiert und bezogen auf die Antragstellerin sein öffentliches Interesse an der Unterrichtsversorgung näher erläutert und erklärt, weswegen im Falle einer Versetzung der Antragstellerin der Bedarf an ihrer derzeitigen Schule bzw. in ihrem derzeitigen Schulamtsbezirk sowie insgesamt nicht ausgeglichen werden könne. So könnten die Grundschulen im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes I. aufgrund des fortbestehenden Lehrkräftemangels im Durchschnitt nur nach dem vorgeschriebenen Minimalplan hinsichtlich des zu erteilenden Unterrichts ausgestattet werden und auch nur aufgrund befristeter Einstellung von Vertretungslehrkräften für aktuell beurlaubte Lehrkräfte. Im Hinblick auf den Bedarf zum 1. August 2026 fehlten noch 959 von 26.635 Stunden für den Minimalplan. Ein Teil davon könne noch durch Vertretungsstellen ausgeglichen werden. Im Bereich der Grundschulen könnte aber die Besetzung von Klassenlehrkräften aufgrund deren besonderer Bedeutung nicht durch entsprechende unausgebildete oder noch in der Ausbildung befindliche Personen erfolgen. Derzeit fehlten noch zwölf solcher Lehrkräfte, wobei nach Rückmeldung der Schulen hauptsächlich Bewerbungen von Personen im Seiteneinstieg vorlägen. Die entsprechende Mängelsituation bestehe auch an der V.-Z.-Schule, an die die Antragstellerin aktuell abgeordnet sei und an der sie zum 1. August 2024 eine Klassenleitung übernommen habe. Bei einem Verbleib der Klägerin könne auch hier nur bei Weiterführung von Ersatzeinstellungen der Minimal-Stundenbedarf gedeckt werden. Außerdem sei sie weiter als Klassenlehrkraft für das dritte Schuljahr vorgesehen, um hier eine Kontiunität zu gewährleisten. Von der insoweit eigentlich vorgesehenen Versetzung sei nur aufgrund des länderübergreifenden Versetzungsantrages abgesehen worden. Da es um eine Versetzung in ein anderes Bundesland gehe, sei auch die landesweite Bedarfssituation in den Blick zu nehmen, wobei im gesamten Regierungsbezirk lediglich eine Personalausstattungsquote von 92% zu Beginn des kommenden Schuljahres prognostiziert werde. Die bereits jetzt bestehenden Schwierigkeiten, die Unterrichtsversorgung im absolut notwendigen Mindestumfang zu gewährleisten, würden durch eine Freigabe zur Versetzung der Antragstellerin noch verschärft.

Der mit einem solchen Personalmangel verbundene Aspekt einer Gefährdung reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes gewichtiges Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2021- 6 B 1351/21 -, juris, Rn. 8 f.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 - 1 K 6161/25 -, juris, Rn. 29.

Vor dem Hintergrund dieser öffentlichen Belange hat der Antragsgegner ausgeführt, die andererseits bestehenden persönlichen Belange der Antragstellerin müssten (vorerst) zurückstehen. Dabei hat er weder die familiären Belange der Antragstellerin noch seine Schutzpflichten verkannt, noch, dass nach dem Versetzungsbeschluss der Familienzusammenführung als privatem Belang eine herausgehobene Bedeutung zukommen soll.

Denn insofern ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, die ihn gegenüber Arbeitnehmern besser stellen, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schulden. Zu diesem Pflichtenkreis gehört gerade, dass der Beamte sich - wie es § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich vorgibt - mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen hat. Teil dieser auf Dauer angelegten Hingabepflicht, die letztlich das Korrelat der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht bildet, ist es dabei anerkanntermaßen, dort seinen Dienst zu verrichten, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 - 1 K 6161/25 -, juris, Rn. 32.

Es obliegt einem Beamten folglich grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an den Dienstort, an den der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. - soweit wie hier der Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn verlassen wird - ihm eine entsprechende Freigabe erteilt.

Hieran ändert grundsätzlich auch die dem Dienstherrn zukommende Fürsorgepflicht nichts. Gemäß § 45 BeamtStG sorgt der Dienstherr für das Wohl des Beamten sowie dessen Familie und schützt ihn. Das bedeutet aber nicht, dass insoweit auf jeden individuellen Belang Rücksicht zu nehmen wäre. Denn insoweit steht das Fürsorgeprinzip gerade im Spannungsverhältnis zwischen der oben genannten Hingabepflicht des Beamten einerseits und dem der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Arbeitsauftrag des Dienstherrn andererseits. Insoweit findet das Fürsorgeprinzip seine Grenzen gerade in der Hingabepflicht.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 - 1 K 6161/25 -, juris, Rn. 32; Reich, in: ders./Masuch, BeamtStG, 4. Auflage 2025, § 45 Rn. 2.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den dienstlichen Belangen in Abwägung mit den persönlichen Belangen der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin grundsätzlich ihre persönliche Lebensgestaltung (auch) an der Festlegung ihres bestehenden Dienstortes in I. zu orientieren hat, konnte der Antragsgegner - wie in der Antragserwiderung ausdrücklich geschehen - darauf abstellen, dass sie gleichwohl ihrem persönlichen Wunsch folgend sukzessive weitgehende Schritte unternommen hat, ihren persönlichen Lebensmittelpunkt von dort nach Niedersachsen (H.) zu verlagern. Diese Feststellung knüpft zutreffend an dem oben dargelegten Spannungsverhältnis zwischen Hingabe- und Fürsorgepflicht an und relativiert damit die Reichweite der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Fürsorgepflichten. Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren (nachträglich) entstandenen persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, die Entscheidung, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern, sei das Ergebnis eines gemeinsamen Abwägungs- und Planungsprozesses und es wäre nicht verantwortungsvoll gewesen, diese familiären Entscheidungen von einer - wie sie selbst betont - ungewissen behördlichen Entscheidung abhängig zu machen. Dies unterstreicht vielmehr, dass sie sich dessen bewusst war, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum eine räumliche Trennung der Familie Folge ihrer Dispositionen sein könnte. Dass dieser Zustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er in seinem Schreiben vom 27. März 2026 deutlich gemacht, dass auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich geprüft werde, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass bereits früh eine Vorfestlegung erfolgt sei und damit wohl eine zweckwidrige Handhabung rügen möchte, ist nichts dafür ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen wären oder eine Voreingenommenheit ihr gegenüber bestanden hätte.

Zwar ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 16. Februar 2025 darauf aufmerksam gemacht hat, dass „sich Entwicklungen ergeben hätten, die mittelfristig Einfluss auf meine privaten, familiären Lebensplanungen haben“ und sie sich somit „für den Beginn des übernächsten Schuljahres im Sommer 2026 für das Lehrertauschverfahren der Bundesländer bewerben [werde], um dann nach Niedersachsen wechseln zu könne.“ Bereits damals war sie in der Antwort des Schulamtes darauf hingewiesen worden, dass sie sich, obwohl man ihren privaten Wunsch nach einem Wohnortswechsel sehr gut nachvollziehen könne, nicht wundern solle, wenn sie aufgrund der bestehenden personellen Situation keine Freigabe erhalten werde. Diese offene Einschätzung zeugt nicht von einer unzulässigen Vorfestlegung, sondern davon, dass der Antragstellerin aus Fürsorgegesichtspunkten frühzeitig unter Verweis auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung eine (unverbindliche) Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ihres Versetzungsbegehrens durch das Schulamt gegeben wurde.

Es ist schließlich entgegen der Annahme der Antragstellerin nichts dafür ersichtlich, dass ihr gegenüber eine „Hinhaltetaktik“ praktiziert worden wäre. Zwar war - was der Antragsgegner selbst einräumt - der Antrag auf separate Freigabe im Bewerbungsverfahren zwischenzeitlich aufgrund einer falschen Zuordnung nicht auffindbar. Es bestehen aber weder Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einem bewussten Vorgehen des Antragsgegners beruht, noch dafür, dass durch die - behauptete - spätere Bearbeitung irgendwelche Nachteile für die Antragstellerin entstanden wären. Vielmehr hat sie sich ohne Freigabe (erfolgreich) in Niedersachsen beworben und das Scheitern der Versetzung beruht allein auf der - wie dargelegt - rechtmäßigen Verweigerung der Freigabeerklärung.

b.

Nach alledem scheidet auch die mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Gestattung weiterer Bewerbungen, die wohl im Gegensatz zum Hauptantrag (allein) auf eine vorläufige Gestaltung abzielt, mangels Anordnungsanspruchs aus.

c.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Berücksichtigung im sog. Lehreraustauschverfahren nach Punkt 2. des Versetzungsbeschlusses. Denn die Bezirksregierung W. hat auch insoweit in ermessensfehlerfreier Weise die Freigabe verweigert.

Insofern war entgegen der Annahme der Antragstellerin auch in diesem Verfahren eine Freigabeerklärung ihres Dienstherrn erforderlich. Nach § 15 Abs. 1 BeamtStG stehen alle Versetzungen im Ermessen des Dienstherrn. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die Versetzung vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Die Versetzung ist also nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall (auch) von einer positiven Ermessensentscheidung des abgebenden Dienstherrn abhängig. Ungeachtet der Tatsache, dass in Punkt 2. des Versetzungsbeschlusses anders als in dessen Punkt 1. eine Freigabeerklärung des abgebenden Landes nicht explizit erwähnt, sondern die grundsätzliche Bereitschaft der Länder betont wird, mindestens ebenso viele Lehrkräfte aus den einzelnen Ländern zu übernehmen, wie Lehrkräfte in andere Länder abgegeben werden, ergibt sich schon aus dem Begriff „Einigungsverfahren“, dass die Übernahme nur im Einvernehmen der Länder, also mit Zustimmung des abgebenden Landes erfolgt. Entsprechend ist in der diesbezüglichen Verfahrensabsprache in den Hinweisen zu Punkt 2.4 - also zum Tauschverfahren - unter Punkt 1 ausgeführt, dass durch die Schulbehörde des abgebenden Landes mit dem Antrag der Lehrkraft u.a. eine kurze Stellungnahme zur Freigabe an die oberste Schulbehörde sowie der Schulbehörde des aufnehmenden Landes eine Ausfertigung mit der Stellungnahme zur Freigabe übermittelt werden sollen. Es wird also auch im Versetzungsbeschluss selbst ausdrücklich auf eine entsprechende Freigabeerklärung Bezug genommen und diese mithin vorausgesetzt. Dabei erfolgt der Tausch von Lehrkräften nur im Hinblick auf die Anzahl der jeweils übergehenden Lehrkräfte ausgeglichen, hinsichtlich der betroffenen Lehrämter und unterrichteten Fächer aber gerade nicht, vgl. Punkt 2.2 der Verfahrensabsprache.

Damit ist auch der Einwand der Antragstellerin entkräftet, ihrem Versetzungsbegehren könnten dienstliche Belange der Unterrichtsversorgung nicht entgegengehalten werden, da im Rahmen des Lehrertauschverfahrens nur so viele Lehrer aus Nordrhein-Westfalen versetzt wie auch Lehrkräfte aus anderen Bundesländern von Nordrhein-Westfalen übernommen würden. Zwar wird je eine Person mit einer anderen tauschen, sodass in der Summe keine Verringerung der Lehrkräfte stattfindet, gleichwohl kann dies an einzelnen Schulen bzw. in einzelnen Schulamtsbezirken die bestehenden Personalmängel weiter verschärfen, da nicht sichergestellt ist, dass jeweils im gleichen Schulamtsbezirk eine neue Kraft hinzukommt. Da weder die betroffenen Lehrämter noch die Fächer übereinstimmen müssen, würde der Einsatz eines Tauschpartners mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade nicht an der Schule erfolgen, an der die Antragstellerin derzeit unterrichtet, sondern an einer beliebigen Schule in Nordrhein-Westfalen und damit den Verlust weder vor Ort noch auch nur an den Grundschulen im Schulamtsbezirk kompensieren. Auch das (legitime) Interesse an der Kontinuität der Klassenleitung würde dabei in jedem Fall nicht aufgefangen.

Auch hinsichtlich der Freigabe im Ländertauschverfahren, durch das den Lehrkräften nach Punkt 2.1 des Versetzungsbeschlusses insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung eine zusätzliche Möglichkeit des Länderwechsels eröffnet werden soll, hat der Antragsgegner sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat auch in diesem Verfahren ausweislich des Bescheides vom 9. April 2025 (Bl. 29 der Gerichtsakte im Verfahren 1 K 1969/26) die öffentlichen und privaten Belange abgewogen und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass den Belangen der Unterrichtsversorgung der Vorrang gegeben werden müsse. Damit scheidet zugleich auch ein Anspruch auf die begehrte Freigabeerklärung aus, da gerade kein Fall der Ermessenreduktion auf Null vorliegt.

Soweit die Antragstellerin meint, ihr Antrag sei über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet worden und sie habe dadurch faktisch die Chancen im Lehrertauschverfahren verloren, ist nichts dafür ersichtlich. Vielmehr wurde ihr Antrag schlicht in den in diesem formalisierten Verfahren vorgesehenen Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte behandelt. Insofern wirkt es sich gerade zugunsten der betroffenen Beamten aus, dass bis zuletzt noch Möglichkeiten der Freigabe unter Berücksichtigung eventuell geänderten Stellenbesetzungssituation für das maßgebliche künftige Schuljahr geprüft werden. Es ist namentlich nichts dafür ersichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - das Verfahren jedenfalls in ihrem Fall bewusst zum Leerlaufen gebracht werden sollte.

Auch ihr Vortrag, ihr Antrag sei bereits am 5. Januar 2026 „klammheimlich“ abgelehnt worden ist durch nichts substantiiert. Vielmehr wurde er unter dem 9. April 2025 ordnungsgemäß beschieden. Welche Aussagen insofern im Vorfeld durch die Personalrätin getätigt worden sein sollen, ist - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - nicht von Belang, da diese für die Entscheidung nicht zuständig ist.

2.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund nach Maßgabe von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ihr Vortrag zu der (beabsichtigten) Verlagerung des familiären Lebensmittelpunktes nach H. nicht geeignet ist, den aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache strengen Maßstab der „schlechthin unzumutbarer Belastungen“ zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass der zeitweise weitere Verbleib an der V.-Z.-Schule in I. in Diensten des Antragsgegners für sie mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in Ziffer 2 des Beschlusses enthaltene Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und setzt den zweifachen Auffangstreitwert fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens zwei selbständige Versetzungsanträge samt jeweiliger Ablehnungsbescheide sind. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in W. ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 W. oder Postfach 6309, 48033 W.. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in W. ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.