Tatbestand§
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist gelernter Speditionskaufmann. Er war in verschiedenen Berufsfeldern tätig, zuletzt bis März 2019 als Berater in Sozialsachen. Er steht derzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der L S stellte bei dem Kläger mit Bescheid vom 02.06.2020 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen G fest.
Der Kläger stellte am 06.07.2021 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog ärztliche Entlassungsberichte.
Mit Bescheid vom 14.03.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar seien Diagnosen und daraus folgende Einschränkungen (Morbus Crohn, Laktoseintoleranz, depressive Angststörung, HWS- und LWS- Syndrom, Schwindel) festzustellen, doch sei der Kläger in der Lage, noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass fehlerhaft von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen worden sei. Auf die weitere Beschwerdeschilderung wird Bezug genommen.
Sodann beauftragte die Beklagte die Praxis Dr. med. N, G. L.1 (Fachärzte für Neurologie/ Psychiatrie; Untersuchung am 11.08.2022) mit der Begutachtung des verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben mit dem Ergebnis, dass der Kläger trotz gegebener Erkrankungen und der daraus resultierenden Funktionsstörungen noch fähig sei, 6 Stunden und mehr einer leichten Tätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nachzugehen.
Nach erneuter Auswertung der medizinischen Unterlagen und Ermittlungsergebnisse durch die Abteilung Sozialmedizin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2022 als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der bisherigen Beurteilung.
Mit der am 25.11.2022 erhobenen Klage verfolgt der nunmehr vertretene Kläger sein Begehren vor dem erkennenden Gericht weiter.
Das Gericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 16.01.2023 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 14.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und auf die medizinischen Ermittlungen.
Das Gericht hat den Angaben des Klägers entsprechend Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte, u.a. Dr. med. L2 (Facharzt für Innere Medizin), Dr. med. X (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie) und Dr. med. U (Facharzt für Allgemeinmedizin) eingeholt. Den Berichten lagen weitere medizinische Unterlagen. Die Akte des L S in Schwerbehindertenangelegenheiten wurde beigezogen.
Sodann hat das Gericht von Amts wegen weiter Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 05.02.2024) sowie eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. med. M (Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Gutachten vom 21.09.2023).
Der Sachverständige Dr. med. M hat nach Untersuchung die folgende Diagnose gestellt:
V.a. mitochondriale Myopathie bei heterozygoter Mutation ohne objektivierbaren Kraftverlust der quergestreiften Muskulatur ohne Funktionsstörung der großen und kleinen Gelenke.
Der Sachverständige Dr. med. A hat auf Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2023 eine Begutachtung nach Aktenlage durchgeführt und für sein Fachgebiet die Diagnosen gestellt:
Verdacht auf eine mitochondriale Myopathie bei heterozygoter Mutation im TWNK-Gen,
Morbus Crohn,
Bandscheibenprotrusion HWK 6/7.
Die Gutachter Dr. med. M und Dr. med. A sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Stellungswechsel in geschlossenen Räumen ausführen könne. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung seien nicht zumutbar. Der Kläger könne Lasten bis zu 5 kg kurzfristig heben und bewegen. Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder Regalleitern seien zu meiden. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei uneingeschränkt. Bedeutsame Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens bestünden nicht. Bildschirmarbeiten und umgangssprachliche Verständigung seien möglich. Das geistige Leistungsvermögen des Klägers sei unbeeinträchtigt. Unter Berücksichtigung dessen sei der Kläger in der Lage, die typischen Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (z.B. Bedienen von Maschinen, Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, einfache Bürotätigkeiten, einfache Montagetätigkeiten oder Messen, Prüfen, Überwachen und (Qualitäts-) Kontrolle von Produktionsvorgängen) auszuführen. Er könne in diesem Rahmen täglich 6 Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an 5 Tagen in der Woche regelmäßig tätig sein. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht relevant eingeschränkt. Er sei noch in der Lage, insgesamt viermal täglich eine Gehstrecke von etwas mehr als 500 Metern in jeweils etwas weniger als 20 Minuten vor bzw. nach einer Arbeitsschicht zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Diese Leistungsbeurteilung gelte schon seit Antragstellung und auch schon 3 Monaten. Eine weitere Begutachtung von Seiten anderer Fachbereiche sei nicht erforderlich.
Der Prozessbevollmächtigte hat sodann auch eine Stellungnahme des Klägers zur Gerichtsakte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das Gericht hat die genannten Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Dr. med. M hat in diesem Zusammenhang in Anbetracht der erhobenen Tagesablaufanamnese und seiner körperlichen Untersuchung des Klägers mitgeteilt, dass er bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers verbleibe.
Dr. med. A hat darauf hingewiesen, dass er eine Änderung seines Aktengutachtens allein aufgrund der Ausführungen des Klägers ohne neue ärztliche Dokumente nicht vornehmen könne, aber eine persönliche Untersuchung weiterführend sei.
Mit Schreiben vom 16.04.2024 hat das Gericht unter Hinweis darauf, dass der Kläger selbsttätig einen Termin bei Dr. med. A abgesagt und eigens die Begutachtung nach Aktenlage erbeten hatte, angefragt, ob nunmehr die Bereitschaft bestehe, sich auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet untersuchen zu lassen.
Nach entsprechendem Einverständnis hat das Gericht die ambulante Untersuchung des Klägers durch Dr. med. L3 (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Neurologische Intensivmedizin - Geriatrie , Schmerztherapie; Gutachten vom 13.12.2024) angeordnet.
Der Gutachter Dr. med. L3 hat folgende Diagnosen festgehalten:
Morbus Crohn,
V. a. genetische Neigung zu einer mitochondrialen Myopathie, ohne Muskelatrophie und ohne Paresen,
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und auch allgemein somatoformen Symptomen,
Angst und depressiver Störung gemischt,
leichteres Fatigue-Syndrom.
Der Gutachter Dr. med. L3 ist zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger noch körperlich leichte bis allenfalls sehr selten mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Stellungswechsel in geschlossenen Räumen ausführen könne. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung seien nicht zumutbar. Der Kläger könne Lasten bis zu 10 kg kurzfristig heben und bewegen. Arbeiten auf Gerüsten, Leitern seien zu meiden. Regalleitern könne der Kläger kurzfristig nutzen. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei uneingeschränkt. Es seien aber keine häufigeren höheren Anforderungen an die Kraftentfaltung zu stellen. Dauerhafte Überkopf- und Überschulterarbeiten seien nicht möglich. Bedeutsame Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens bestünden nicht. Bildschirmarbeiten, umgangssprachliche Verständigung und Arbeiten mit Publikumsverkehr seien möglich. Das geistige Leistungsvermögen des Klägers sei nicht relevant eingeschränkt. Es seien durchschnittliche Anforderungen an Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen sei der Kläger in der Lage, die typischen Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich an 5 Tagen in der Woche zu mindestens 6 Stunden und mehr auszuführen. Es sei eindeutig, dass insbesondere qualitative Leistungseinschränkungen im Vordergrund stünden. Weder die neurologische Erkrankung der Myopathie noch die psychische Störung bedinge eine quantitative Leistungseinschränkung. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht relevant eingeschränkt. Er könne zudem öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen. Diese Leistungsbeurteilung gelte schon seit Antragstellung und auch schon 3 Monaten zuvor. Eine weitere Begutachtung von Seiten anderer Fachbereiche sei nicht erforderlich.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen jeweils vom 10.02.2025 und vom 19.02.2025 mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2022 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert sind hingegen gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Die Kammer ist aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. med. M, Dr. med. A und Dr. med. L3 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht rentenrechtlich relevant erwerbsgemindert ist. Denn nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme leidet der Kläger zwar an den im Tatbestand aufgeführten Erkrankungen. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend leistungsmindernd aus, dass noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Quantitative Einschränkungen bestehen aber nach Ansicht der Kammer nicht. Unter Einhaltung der gutachterlich benannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist der Kläger fähig, 6 Stunden täglich und mehr an 5 Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er ist ferner in der Lage, Wegstrecken in einem Ausmaß von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Dr. med. M hat insbesondere festgehalten:
„Herr P bewohnt alleine eine 46 qm große Wohnung in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses mit Fahrstuhl. Dieses Haus sei barrierefrei gebaut. Die anfallenden Hausarbeitstätigkeiten führt er selbständig aus. Er hat keine Geschirrspülmaschine. Er berichtet, dass er bei den Arbeiten muskulär sehr schnell ermüde. Die Einkäufe erledigt er selbst. Die Getränke werden von einem Lieferservice gebracht. Aufgrund einer Zöliakie, einer Glutenunverträglichkeit, kocht er für sich regelmäßig eine Mittagsmahlzeit. Die Nachtruhe endet zwischen 7:00 und 8:00 Uhr. Er schläft morgens entsprechend länger, da nachts häufig Schübe des Morbus Crohn einsetzen und er nachts häufige Stuhlgänge hat. Nach dem Aufstehen trinkt er eine Tasse Tee und muss dabei „zu sich finden". Danach geht er ins Bad. Für die morgendlichen hygienischen Maßnahmen einschließlich Wasch- und Ankleidevorgang benötigt er eine kurze Zeit, eine genaue Zeitangabe kann er nicht machen. In den Vormittagsstunden muss er wegen des Morbus Crohn und der Pollakisurie häufig zur Toilette gehen. Am Vormittag hält er sich in der Wohnung auf und führt Haushaltstätigkeiten durch. Er muss immer wieder Pausen einlegen wegen der muskulären Erschöpfung. Er führt regelmäßig gymnastische Übungen durch zur Stärkung der Muskulatur. Zur üblichen Zeit bereitet er sich eine Mittagsmahlzeit und isst anschließend. Nach dem Mittagessen legt er sich hin und versucht zu schlafen. Dies gelingt nicht immer, aber verspürt, dass er durch die Ruhe Energie auftanke. Am Nachmittag führt er nochmal Kräftigungsübungen durch. Bei schönem Wetter fährt er häufig mit seinem E-Bike. Er ist ein bis zwei Stunden unterwegs. Häufig geht er auch am Nachmittag schwimmen. Er bevorzugt das Rückenschwimmen. Er wird nach Hobbys befragt. Hier berichtet er, dass er früher als DJ Musik aufgelegt habe. Seit 2019 macht er das nicht mehr. Bis 2019 war er als Berater in sozialen Angelegenheiten tätig. Diese Tätigkeit hat er eingestellt. Die Nachtruhe beginnt gegen 22:00 Uhr. Er geht um 21:00 Uhr ins Bett und liest noch eine Stunde. Es bestehen Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Der Kläger hat einen Führerschein. Er fährt aber aufgrund seiner zahlreichen Beschwerden seit einem Jahr selbst kein Auto mehr. Er ist zur gutachterlichen Untersuchung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von H1 nach E1 gefahren. Er ergänzt, dass er große Schwierigkeiten habe, wenn er mit Bus und Bahn unterwegs sei.“
Im Rahmen der Untersuchung hat der Sachverständige weiter festgestellt:
„Der Kläger ist ein 00 Jahre alter Mann im altersentsprechenden Allgemein- und Ernährungszustand. (…) Beim Ausziehen des Pullovers sieht man keine Störung der Schultergelenkfunktion. Der Pulli kann überkopf ausgezogen werden. Die Schuhe werden von den Füßen gestriffen ohne Lösung der Schnürsenkel. Die Hose kann im Stehen ausgezogen werden mit einer Rumpfinklination von ca. 90 Grad. Die Hockstellung kann eingenommen werden. Der Auskleidevorgang geschieht zügig ohne Zeitverzögerung. (…) Schultergelenke: Bei der Inspektion sieht man einen kräftig ausgebildeten M. deltoideus. Das Drop-Arm-Zeichen ist beidseits negativ. In der Abspreizung wird der Kläger gebeten, dem Untersucher die auf dem Oberarm liegenden Hände wegzudrücken. Dies gelingt sehr leicht. Die Kraftentwicklung in der Abspreizbewegung der Schultergelenke ist mit 5 von 5 zu beurteilen. Keine Druckschmerzen über dem Sternoclavikulargelenk beidseits. Kein Druckschmerz im Verlauf der Clavikula, kein Druckschmerz über den AC-Gelenken, die Bicepssehne ist nicht druckempfindlich. Der Proc. coracoideus ist ebenfalls nicht druckempfindlich. Die Funktionsgriffe wie Überkopfgriff und der Nackengriff sind seitengleich durchführbar. Die gekreuzten Hände können auf dem Schädeldach abgelegt und zum Os occipitale geführt werden. Der Schürzengriff kann durchgeführt werden bis zum thorakolumbalen Übergang. Der Nackengriff kann durchgeführt werden bis zum cervikothorakalen Übergang. (…) Die große und die kleine Faust sind beiderseits vollständig durchfuhrbar. Die differenzierten Griffarten wie Spitzgriff, Schlüsselgriff und Flaschengriff können prompt ausgeführt werden. Die Oppositionsfähigkeit des Daumens gegenüber den Langfingern ist möglich. Der Kraftgrad für den Händedruck ist seitengleich kräftig 5 von 5. Bezüglich der Hände und der Handgelenke bestehen keine Druckschmerzen. Der Händedruck ist kräftig mit einem Kraftgrad 5 von 5. Die Fingerfeinmotorik ist nicht gestört. Die differenzierten Griffarten, wie Schlüssel-, Flaschen- und Spitzgriff können kräftig ausgeführt werden. Man erkennt keine Kraftminderung. (…) An der Halswirbelsäule bestehen keine Druckschmerzen. Die Rotationsbewegung nach links ist isoliert eingeschränkt. Keine radikuläre Symptomatik. An der Halswirbelsäule bestehen keine Druckschmerzen. Die Rotationsbewegung nach links ist isoliert eingeschränkt. Keine radikuläre Symptomatik. (…) An der Lendenwirbelsäule bestehen keine Druckschmerzen, die Muskulatur ist kräftig ausgebildet. Der Finger-Boden-Abstand ist mit 10 cm normwertig. Die Funktionsausmaße nach Schober und Ott sind ebenfalls regelrecht. Keine radikuläre Symptomatik. (…) Beide Hüftgelenke sind symmetrisch entwickelt. Druckschmerzen und Funktionseinschränkungen bestehen nicht. (…) Beide Kniegelenke sind symmetrisch entwickelt. Funktionsstörungen und Druckschmerzen bestehen nicht. (…) Es besteht ein flüssiges Gangbild mit symmetrischem Gegenschwung der Arme. Eine Schrittlänge entspricht 1 V2 Fußlängen. Kein Insuffizienz- oder Schonhinken. Die 180-Grad-Umwendung ist in 2 Zügen möglich. Der Fersengang ist flüssig vorführbar. Der Zehenspitzengang ist ebenfalls sicher ausführbar. Ebenso kann der Einbeinstand sicher ausgeführt werden. Die Hockstellung kann auf 90 Grad spontan ausgeführt werden. Das Zeichen nach Trendelenburg ist negativ.“
Dr. med. A hat ausgeführt:
„Es besteht ein deutlicher Widerspruch zwischen den ausgeprägt vorgetragenen Beeinträchtigungen, die Herr P in seinen verschiedenen Schreiben zur Geltung bringt und den ärztlichen Befundberichten, insbesondere dem letzten Befundbericht, der von der neurologischen Klinik am C am 23.08.2023 ausgestellt worden ist. Hier werden keine neurologischen Ausfälle beschrieben. Auch die orthopädische Untersuchung bei dem gerichtlichen Gutachter Dr. M hat keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit ergeben. Dies steht auch im Gegensatz zu den ausgeprägten vorgetragenen Beschwerden. Letztlich ist es schwierig, bei diesen Diskrepanzen eine sichere Beurteilung nach Aktenlage vorzunehmen. Orientiert man sich an den ärztlichen Befundberichten, so bleibt noch die Möglichkeit, am Erwerbsleben unter gewissen Einschränkungen teilnehmen zu können.“
Aus dem Gutachten von Dr. med. L3 ergibt sich unter anderem:
„Befragt zu seiner Mobilität führt er aus, er habe einen Führerschein, habe sein Auto aber verkauft, da er zu Schwindel neige und Blackouts, da habe er keinen gefährden wollen. Er nutze Bus und Bahn, er fahre auch Fahrrad, nämlich ein E-Bike. Zur aktuellen Anreise befragt führt er aus, er sei in etwa einer Stunde aus H1 mit der S-Bahn angereist, er sei von zu Hause zu Fuß zum Bahnhof, dann mit der S-Bahn und vom S-Bahnhof F-C dann hier zum Krankenhaus. Die Regiobahn, die er benutzt habe, sei für ihn gut, da die eine Toilette an Bord habe, da er häufiger die Toilette benutzen müsse. (…) Er sei ledig, er suche auch keine Partnerschaft derzeit, er sei dazu zu ermüdend und könne das nicht leisten. Er habe aber einen großen Freundeskreis, in dem er auch durchaus aktiv sei. Zur Wohnsituation führt er aus, er wohne in einer Wohnung im ersten OG, die aber schwerbehindertengerecht, bis auf die Dusche, eingerichtet sei. Zu Hobbys und Aktivitäten führt er aus, eigentlich sei sein Hobby Musik machen, er mache elektronische Musik, das sei aber manchmal schwierig mit den Händen, weil er Krämpfe habe. Langes Sitzen machte ihm da auch Schwierigkeiten. Auf Konzerte gehe er nicht mehr so gerne, weil die Beine schlapp seien und er eine Gangstörung habe. Im TV schaue er Dokus, er lese gerne Biographien, Urlaube mache er nicht aus finanziellen Gründen. Sportlich erhalte er zweimal in der Woche Physiotherapie, er habe früher regelmäßig Sport gemacht, er habe jetzt vom Fahrrad auf ein E-Bike wechseln müssen. Er versuche Nordic-Walking zu machen. Im Sommer ginge er auch Schwimmen.“
Anlässlich der Untersuchung hat der Sachverständige Dr. med L3 zudem festgehalten:
„Auf körperlich allgemeinmedizinischem Fachgebiet liegt vor hauptbefundlich einen in der Vergangenheit diagnostizierter Morbus Crohn, der vor Jahren auch mit Azathioprin und Cortison systemisch behandelt wurde. Aktuell wird diesbezüglich noch eine Neigung zu Blähungen, Bauchbeschwerden und einem Wechsel von Verstopfung und Durchfall phasenweise variabel täglich angegeben. Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass hier eine relevante Diskrepanz zwischen der anamnestischen Schilderung besteht und der Behandlungsintensität des Morbus Crohn, bei Krankheitsaktivität des Morbus Crohn würde man hier sicherlich eine intensiviertere und durchgreifender Behandlung erwarten. Aktuell kann ich mich klinisch nicht davon überzeugen, dass hier eine relevante entzündliche Aktivität eines Morbus Crohn vorliegt, die internistischen Befunde in der Akte belegen dieses gleichermaßen nicht. Die aktuelle Symptomatik wird aus meiner Sicht am ehesten erklärt im Sinne einer Reizdarmsymptomatik, die durchaus auch ein relevantes somatoformes Gepräge hat. Der weitere körperliche Untersuchungsbefund war hier normal, Hinweis für Inkontinenz ergab sich nicht. Aus rein neurologisch gutachterlicher Sicht ist auszuführen, dass bei dem subjektiven Klagen über Muskelkrämpfe und Belastungsintoleranz in dem N C laborchemisch eine mitochondriale Myopathie bei heterozygoter Mutation im TWNK-Gen 2019 diagnostiziert wurde. Die klinischen Untersuchungsbefunde der N in C ergeben regelmäßig normale neurologische Befunde, es wird dort subjektiv eine Belastungsintoleranz angegeben. Im Vordergrund auch ein Verhärtungsgefühl der Muskulatur und Krämpfe. Darüber hinaus Klagen von Schwindel und Sehstörungen. Ich kann hierzu ausführen, dass auch hier durchaus eine gewisse Diskrepanz besteht zwischen der diagnostizierten Erkrankung und dem subjektiven Klagen. Insbesondere die Verkrampfungen der Hände und die Verhärtung der Muskulatur ist ein zwar mögliches Symptom für eine mitochondriale Myopathie, zumindest aber wenig, wenn akute und abrupte Überlastungen gemieden werden. Ungewöhnlich ist hier, dass der Kläger dieses auch in Ruhe und ohne Belastung schildert. In jedem Falle lässt sich allerdings hier ausführen, dass selbst wenn die genetische Neigung zu dieser mitochondrialen Myopathie, sprich einer Stoffwechselstörung der Muskulatur besteht, definitiv weder eine Muskelatrophie noch Paresen, sprich Lähmungserscheinungen, vorliegen. Auch aktuell ist der neurologische Untersuchungsbefund normal, sowohl distal und proximal keine Lähmungen, Zehen- und Hackenstand normal, Gangbild normal, monopedales Hüpfen auf einem Bein normal. Bezogen auf die Diagnostik der mitochondrialen Myopathie kann hier ausgeführt werden, dass konkret in der N Sprechstunde in C ein Muskelbelastungstest mit negativem Anstieg von Ammoniak und Laktat zu verzeichnen war, was bedeutet, dass der Proband nicht richtig mitgearbeitet hatte. Eine belegende diagnostische Aussage ist hier im Weiteren nicht möglich. Eine Muskelbiopsie erfolgte bis dato nicht mit Objektivierung einer Myopathie. In der genetischen Diagnostik erfolgte ein Nachweis einer nur heterozygoten Mutation im TWNK-Gen. Dieses wurde aus genetischer Sichtweise als „keine eindeutig pathogene Veränderung" beschrieben, die nach derzeitigem Kenntnisstand ursächlich für die klinische Symptomatik des Patienten sind. Ich kann mich gutachterlich dieser Aussage nur anschließen, ob diese Genvariante sicher pathologisch ist, bleibt unklar. Ich halte hier eine blande Form einer mitochondrialen Myopathie wegen der Belastungsintoleranz für möglich, bewiesen ist dieses allerdings definitiv noch nicht, insbesondere nicht, dass diese heterozygote Mutation das bunte Symptombild des Patienten tatsächlich belegt. Hier fehlt Muskelbiopsie, Genetik des Vaters und erneut Laktatbelastung. Es kann hier so neben dem neurologischen Normalbefund auch ausgeführt werden, dass hier die weiteren elektrophysiologischen Untersuchungen sämtlich normal waren. Es stellt sich somit dergestalt dar, dass viele subjektive Beschwerden und Klagen des Probanden wie Taubheitsgefühle im Gesicht, Schwellgefühle und Taubheitsgefühle der Hände, diffuse Muskelstörungen und Belastungsintoleranz durchaus auch nicht klassisch durch die Diagnose einer mitochondrialen Myopathie erklärlich sind und hier für ungewöhnlich sind. Die von dem Kläger angegebenen Sehstörungen und Schwindelsymptomatik entziehen sich der neurologischen Objektivierung. Es handelt sich aus hiesiger Sicht um eine somatoforme Sehstörung und Schwindelsymptomatik. Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht sehe ich in der Gesamtschau hier eine sehr relevante auch somatoforme Störung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und auch allgemein somatoformen Symptomen (ICD-10: 1745.41). Bezogen auf eine erwähnte psychische Störung wird der Patient psychotherapeutisch behandelt wegen Angst und depressiver Störung gemischt, diese Diagnose kann man durchaus im Sinne der F41.2-Kodierung so diagnostizieren. Es ist hier allerdings deutlich, dass seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im März 2024 schon eine relevante Besserung einer Depression eingetreten ist, der Proband ist aktuell klinisch nicht relevant depressiv ausgelenkt, er nimmt keine Antidepressiva ein, Ängste bestehen nur in Form von Zukunftsängsten und Ängsten um die Gesundheit, was nachvollziehbar ist. Nebenbefundlich wurde ein Fatigue-Syndrom diagnostiziert, dieses hat aus hiesiger Sicht auch eine deutlich somatoforme Komponente. Der allgemeine Aktivitätenlevel und der Beobachtungsbefund ergab hier bei Untersuchung am Mittag bis Nachmittag keinen relevanten Anhalt für Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit oder Nachlassen der Spannkraft, insgesamt wird somit ein leichteres Fatigue-Syndrom diagnostiziert, welches kompensabel erscheint, naturgemäß auch insbesondere bei mitochondrialen Myopathien im Gefolge von Muskelerkrankungen auftritt und so zu werten ist. In der Gesamtsynopse kann somit gutachterlich aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht keine tiefergreifende Störung beschrieben werden, neurologisch besteht die genetische Störung einer Stoffwechselstörung in der Muskulatur (mitochondriale Myopathie), die allerdings bezogen auf das Lebensalter des Probanden definitiv einen gutartigen und leichten Verlauf bisher genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Zukunftsprognose nicht als negativ zu bewerten, eine Verschlechterung diesbezüglich ist in den nächsten Jahren aus hiesiger Sicht in objektivierbarer Form nicht erwartbar. Es lagen insgesamt zwar keine Simulation und hochgradige Aggravation vor, aber eine deutlich betonende Beschwerdeschilderung und auch insbesondere eine relevante subjektiv/objektiv-Diskrepanz zwischen Schilderung und den objektivierbaren Befunden.“
Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. med. M, Dr. med. A und Dr. med. L3. Diese sind als erfahrene und anerkannte Fachärzte nach eingehendem Aktenstudium und umfassender Untersuchung (durch Dr. med. M und Dr. med. L3) unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zur der Feststellung der genannten Gesundheitsstörungen und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für unvollständige Befunderhebungen und unzutreffende Leistungsbeurteilungen sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte. Der Sachverständige hat den Kläger eingehend untersucht und die Befundberichte bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigt. Befundberichte und Arztberichte können als Mitteilungen des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§ 118 SGG i.V.m. § 402 Zivilprozessordnung (ZPO)) einen eingeschränkten Beweiswert haben. Der behandelnde Arzt steht zu einem Patienten (idealerweise) in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Demgegenüber ist der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 118 SGG i.V.m. § 410 ZPO).
Den schlüssigen Begründungen der Leistungsbeurteilungen durch Dr. med. M, Dr. med. A und Dr. med. L3 schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Diese stehen im Ergebnis zudem in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Inhalt des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens.
Eine Erwerbsminderung liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb vor, weil eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen würde (vgl. zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungseinschränkung“ werden diejenigen Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen kann. Unter die Fallgruppen der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder der schweren spezifischen Leistungsbehinderung fallen somit nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen, wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG, Urteil v. 01.03.1984, 4 RJ 43/83). Erfasst sind aber unter anderem besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Notwendigkeit, 2 zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, in Verbindung mit anderen Einschränkungen sowie die Einschränkungen der Arm- und Handbewegung oder das Erfordernis des halbstündigen Wechsels vom Sitzen zum Gehen (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten Fallgestaltungen sind unter dem Tatbestandsmerkmal "übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" in einen Dreischritt zu prüfen (Ulrich Freudenberg, a.a.O., § 43 Rn. 186 ff.) Zunächst ist zu fragen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch Tätigkeiten erlaubt wie das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. Ist dies der Fall, so gibt es genügend Arbeits- bzw. Tätigkeitsfelder, die der Versicherte mit seinem Restleistungsvermögen noch ausfüllen kann. Erscheinen hingegen Tätigkeiten in diesen abstrakten Handlungsfeldern nicht mehr möglich, bestehen ernstliche Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen. In diesem Fall ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob bei dem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Summierungsrechtsprechung des BSG gegeben ist. Ist dies zu bejahen, so ist es bei den ernsten Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben. In diesem Fall ist dem Versicherten im 3. Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (a.a.O.). Angesichts des vorstehend durch Dr. med. M, Dr. med. A und Dr. med. L3 ausgeführten positiven Restleistungsvermögens des Klägers ist für die Kammer nicht erkennbar, dass ernstliche Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Einschränkungen bestünden.
Auch die Feststellung eines GdB von 80 bei dem Kläger führt nicht zu einer anderen Bewertung seiner Leistungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines GdB oder zusätzlicher Merkzeichen als Behinderungsausgleich sowie die Voraussetzungen für die Beurteilung des Zustandes der Arbeitsunfähigkeit stimmen nicht mit den Voraussetzungen des § 43 SGB VI überein. Im vorliegenden Fall sind ausschließlich die Voraussetzungen des § 43 SGB VI maßgebend, die - wie bereits dargelegt - nicht erfüllt sind.
Objektiv beweisbelastet für das von Amts wegen aufzuklärende (§ 103 SGG) Ausmaß des (geminderten) Leistungsvermögens im dargelegten Sinne ist nach den allgemeinen Beweislastregeln, nach denen derjenige rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen hat, der sie als für ihn günstig behauptet, im vorliegenden Fall der Kläger. Es gilt der Beweismaßstab des Vollbeweises. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht erforderlich, dass die maßgeblichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch notwendig ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch noch zweifelt, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil v. 20.03.2012, L 15 SB 66/11; unter Bezugnahme auf: Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 05.05.1993, 9/9a RV 1/9; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2013, L 13 SB 3/13). Erforderlich ist danach ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil v. 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R; BSG, Urteil v. 05.05.1993, 9/9a RV 1/92).
Diesen Maßstäben entsprechend ist der erforderliche Nachweis der rentenrelevanten Erwerbsminderung nicht erbracht.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB VI begehrt, besteht auch hierauf kein Anspruch. Nach den §§ 43 und 240 SGB VI nur haben Versicherte, die - anders als der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - neben der Erfüllung der allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - berufsunfähig sind.
Daher war die Klage abzuweisen.