Leitsatz
Der Rückgriff auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium für die Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) ist zulässig, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Fallgruppen auf einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität sprechen (vgl. für 14.5/25.2 bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2026 - 13 B 226/26 -, Rn. 164 ff.). 2. Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird (vgl. bereits Beschluss vom 17. März 2026 -13 B 1399/25 -, Rn. 27 ff.)
Gründe§
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des X. Hospitals in C.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 20. März 2024 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppen 12.2 - Carotis operativ/interventionell - mit 29 Fällen und der Leistungsgruppe 14.5/25.2 - Wirbelsäuleneingriffe - mit 120 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 5: Städte W. und Y., Z., K. und F.).
Insgesamt beantragten neun Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 mit in Summe 935 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 793 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 beantragten 26 Klinken mit in Summe 10.538 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 7.401 Fälle.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 12.2 folgende sieben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
Krankenhausstandort
Antrag
Zuweisung
Uniklinik W.
E.-Krankenhaus R.
Krankenhaus L.
Krankenhaus W.-B.
Klinikum Y.
Kreiskrankenhaus M.
P. Krankenhaus O.
Für die Leistungsgruppe 14.5/25.2 erhielten folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
Krankenhausstandort
Antrag
Zuweisung
Uniklinik W.
1.270
1.120
H.-Krankenhaus
E.-N. Krankenhaus der D. und J.
E.-Krankenhaus Q.
P. Klinikum W. T.
1.000
Krankenhaus L.
Krankenhaus W.-B.
G.-Krankenhaus W.
Klinikum Y.
I. Krankenhaus S.
Kreiskrankenhaus M.
A.-Krankenhaus
P. Krankenhaus O.
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 20. März 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 12.2 - Carotis operativ/interventionell - und 14.5/25.2 - Wirbelsäuleneingriffe - nicht zu.
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.2 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung W. aus:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger macht in seinen Stellungnahmen geltend, dass die Leistungsgruppe im gesamten Z. nicht vergeben worden ist. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Leistungsgruppe insbesondere mit dem Blick auf die vorhandene Stroke Unit notwendig sei. Eine Operation bei symptomatischen Carotisstenosen sei binnen Wochenfrist angezeigt, sodass für eine reibungslose Organisation eine Ausweisung dieser Leistungsgruppe erforderlich sei.
Bezüglich seiner Ausführungen zur Verteilung der Leistungsgruppe im Kreis verkennt der Träger die Struktur des Krankenhausplanes, wonach die Leistungsgruppe gerade nicht auf Kreisebene, sondern auf Ebene des Versorgungsgebietes beplant wird, sodass es auf das Vorhandensein eines Angebotes im Kreis gerade nicht ankommt. Vielmehr ist mit Blick auf die oben gemachten Ausführungen die Situation im Planungsgebiet insgesamt und hier das Angebot in W. mit zu berücksichtigen.
Auch die Ausführungen des Trägers zur Behandlung von Carotisstenosen im Kontext von Schlaganfällen führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Das bisherige Leistungsgeschehen und die Antragslage beim Träger waren sehr gering, zuletzt wurden trotz knapp 1.300 Fällen in der Leistungsgruppe 26.2 lediglich 20 Fälle in der Leistungsgruppe 12.2 erbracht. In diesen Fällen kann eine zeitgerechte Verlegung an versierte Versorger im KA. Stadtgebiet erfolgen. Es wurde sich insoweit im Rahmen einer Auswahlentscheidung für leistungsstärkere Versorger entschieden u.a. mit Blick auf die Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen der Vorjahre und der beantragten Fallzahl. Ich bleibe bei meinem Votum in der Anhörung.“
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 an die Antragstellerin begründete die Bezirksregierung Köln wie folgt:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Es wird in mehreren Stellungnahmen u.a. ausgeführt, dass die Leistungsgruppe weiterhin mit Blick auf das regionale Traumazentrum und der damit eingehenden Versorgung von Patientinnen und Patienten im Z. begehrt werde. Des Weiteren wird die alterstraumatologische Versorgung mit der Verzahnung der geriatrischen Abteilung beschrieben. Außerdem würden im X.-Hospital in Kooperation mit dem Brustzentrum GN.-Krankenhauses W.-U. Wirbelsäulenmetastasen bei fortgeschrittenen metastasierten Mammakarzinomen behandelt.
Bezüglich seiner Ausführungen zur Verteilung der Leistungsgruppe im Kreis verkennt der Träger die Struktur des Krankenhausplanes, wonach die Leistungsgruppe gerade nicht auf regionaler Ebene, sondern auf Ebene des Versorgungsgebietes beplant wird, so dass es auf das Vorhandensein eines Angebotes im Kreis gerade nicht ankommt. Vielmehr ist mit Blick auf die oben gemachten Ausführungen die Situation im Planungsgebiet insgesamt und hier das Angebot im Versorgungsgebiet 5 mit zu berücksichtigen.
Die vorgetragenen Gründe führen nicht zu einer von meiner Anhörung abweichenden Einschätzung. Für die Region ist auffällig, dass dort viele Standorte die Zuweisung der Leistungsgruppe bei niedrigem Fallgeschehen begehren. Gerade hier hat keine Abstimmung der Angebote der Krankenhäuser untereinander stattgefunden. Eine Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass weiterhin viele Standorte bei niedrigem Fallgeschehen konkurrieren. Wie bereits in der Anhörung beschrieben wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Gerade Patientinnen und Patienten mit einer metastasierten Krebserkrankung benötigen eine spezialisierte, interdisziplinäre Behandlung mit entsprechend routinierter Expertise. Es ist auch vor dem Hintergrund der Fallzahlen des Standortes (2023: 64 Fälle) nicht erkennbar, dass die erforderliche routinierte Expertise gewährleistet würde. Auch die Betrachtung der Strukturqualität führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. In dieser Leistungsgruppe wurden Auswahlentscheidungen zugunsten deutlich leistungsfähigerer Standorte getroffen. Ich bleibe vor diesem Hintergrund bei meinem Votum aus der Anhörung.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 12.2 (Carotis operativ/interventionell) und 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Durch Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle sowohl hinsichtlich der Leistungsgruppe 12.2 als auch der Leistungsgruppe 14.5/25.2 zu Lasten der Antragstellerin aus. Für beide Leistungsgruppen sei eine tragfähige Bedarfsanalyse erfolgt. Die Auswahlentscheidung in der Leistungsgruppe 12.2 erweise sich gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig. Sie weise geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe zugewiesen habe. Das Kreiskrankenhaus M. verfüge zwar über geringere Fallzahlen als die Antragstellerin. Eine Zuweisung an dieses sei aber dennoch gerechtfertigt, weil der Träger beabsichtige, die Leistungserbringung, die bislang hauptsächlich am Standort des Kreiskrankenhauses SV. erfolgt sei, vollständig auf den Standort des Kreiskrankenhauses M. zu verlagern. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ausgeführt habe, dass angesichts der erbrachten Fallzahlen eine deutliche Differenzierung möglich gewesen sei und es daher auf die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien weniger angekommen und mithin nicht entscheidend gewesen sei, dass Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe 12.2 zugewiesen worden sei, weniger Auswahlkriterien als die Antragstellerin erfüllten, rechtfertige auch dies keine andere Einschätzung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könnten Fallzahlen eines Krankenhauses den Leistungsvorsprung eines anderen Krankenhauses, das mehr Auswahlkriterien erfülle, kompensieren. Bei der Gewichtung der Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 und des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien müsse der Antragsgegner dabei eine einheitliche Betrachtungsweise zugrundelegen. Dass es daran fehle, habe die Antragstellerin indes weder dargetan noch sei dies sonst ersichtlich. Sie könne auch nichts für sich aus den in ihrem Falle steigenden Fallzahlen herleiten. Namentlich im Vergleich zum GP. Krankenhaus QM. erweise sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Steigerung ihrer Fallzahlen in den Jahren 2022 und 2023 nicht als derart signifikant, dass dies die Aussagekraft durchschnittlicher Fallzahlen aus den Jahren 2019 bis 2022 relativiere. Soweit die Antragstellerin ferner geltend mache, dass in anderen Versorgungsgebieten Fallzahlen zugewiesen wurden, die unter ihren Fallzahlen - denjenigen der Antragstellerin - lägen, könne sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt, wenn der Antragsgegner auf der jeweiligen Planungsebene einheitlich verfahre und die dort ansässigen Krankenhäuser bei der Zuweisung der jeweils in Rede stehenden Leistungsgruppe gleichbehandele. Auch die räumliche Verteilung der ausgewählten Krankenhäuser stelle die Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.2 an die Antragstellerin nicht erfolgreich in Frage. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungsgruppe 12.2 aus anderen Gründen hätte zuweisen müssen.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.5/25.2 erweise sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig. Denn nach dem Vorbringen des Antragsgegners bleibe die Antragstellerin hinter den Fallzahlen derjenigen Krankenhäuser zurück, denen der Antragsgegner die betreffende Leistungsgruppe zugewiesen habe. Die Antragstellerin könne für sich auch nichts aus dem Vorbringen des Antragsgegners herleiten, dass Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe 14.5/25.2 zugewiesen worden sei, im Gegensatz zur Antragstellerin nicht sämtliche Auswahlkriterien erfüllten. Denn dass der Antragsgegner im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.5/25.2 der Gewichtung der Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 und des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien keine einheitliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt habe, habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Schließlich sei auch im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.5/25.2 nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin diese aus anderen Gründen, wie ihrer Zertifizierung als regionales Traumazentrum oder ihrer Teilnahme an der Versorgung von Verletzten der gesetzlichen Unfallversicherung, hätte zuweisen müssen. Dass die Antragstellerin eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Z. für unerlässlich halte und vortrage, deren Nichtzuweisung nehme ihr die Möglichkeit, im Interesse der Verbesserung der Behandlungsqualität aus dem interventionellen Gesamtportfolio die jeweils angemessene und am wenigsten invasive Operation zu wählen, verhelfe ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dies nehme der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 angesichts der darin enthaltenen Differenzierung zwischen Leistungsgruppen in Kauf.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt sowohl, soweit die Antragstellerin sich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.2 (1.), als auch, soweit sie sich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 (2.) wendet.
1. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihr die Leistungsgruppe 12.2 nicht zuzuweisen, ermessensfehlerhaft ist.
a. Anders als die Antragstellerin rügt, stellen in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen eines Krankenhauses ein geeignetes Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe 12.2 dar.
Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71), sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Rückgriff auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Auswahlkriterium grundsätzlich zulässig sein kann.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 24 ff., 58 ff. (Leistungsgruppen 14.3 und 14.4), vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob man bei bestimmten Arten von Behandlungen generell davon ausgehen kann, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.
Vgl. allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-N., August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter: Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7 (betreffend wohl nur chirurgische Eingriffe), veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung, abrufbar unter:
https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.
Zulässig, insbesondere sachgerecht ist der Rückgriff auf Fallzahlen jedenfalls dann, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen. Soweit die Antragstellerin meint, es müsse ein wissenschaftlich belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität belegt sein, folgt der Senat dem nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 24 ff.
Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlangt, die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen. Vielmehr genügt hier, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.
Vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 15/15 R -, juris, Rn. 28.
Um Fallzahlen als Qualitätskriterium im Rahmen der Bestenauswahl heranziehen zu können, ist danach auch nicht zwingend erforderlich, dass Fallzahlen und Qualität in einem linearen Zusammenhang stehen. Ausreichend ist vielmehr der hinreichend belegte Schluss, dass sich grundsätzlich mit höheren Fallzahlen ein erkennbarer Anstieg der Qualität feststellen lässt. Allein der Umstand, dass dieser Effekt unterschiedlich stark ausgeprägt und im Bereich hoher Fallzahlen mit einem prozentual geringeren Qualitätszuwachs verbunden sein mag als dies bei einem Zuwachs ausgehend von niedrigeren Fallzahlen der Fall ist, stellt die Aussagekraft nicht in Frage.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 102.
Auch bedarf es für die Eignung von Fallzahlen als Qualitätskriterium keines dahingehenden wissenschaftlichen Belegs, dass jegliche Fallzahlunterschiede auf jedem Fallzahlniveau statistisch eindeutig z. B. mit der Quote der Mortalität oder der Komplikationsrate korrelieren. Arbeiten Studien beispielweise mit Fallzahlgruppen und vergleichen diese Gruppen nur untereinander mit dem Ergebnis, dass je höher die Fallzahlen in einer Gruppe sind, desto geringer u. a. die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts in den dieser Gruppe zuzuordnenden Krankenhäusern, reicht dies aus, um allgemein einen Qualitätsanstieg bei höheren Fallzahlen als wahrscheinlich zu erachten. Dafür braucht es nicht zwingend des ergänzenden Vergleichs von Krankenhäusern mit unterschiedlichen Fallzahlen, die der gleichen Gruppe zugeordnet wurden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 105.
Welche Qualitätsparameter (wie etwa eine geringe Mortalitäts- oder Komplikationsrate) geeignet sind, kann sich je nach Leistungsgruppe in Abhängigkeit von den ihr unterfallenden konkreten Behandlungen und den damit verbundenen Risiken unterscheiden und muss nicht allgemein vorab festgelegt werden. Für die hier zur Überprüfung stehende Ermessensfehlerfreiheit der Auswahlentscheidung ist es hinreichend, wenn die zugrundegelegten Studien bzw. die darin angelegten Kriterien für die jeweils untersuchten Behandlungen den Schluss auf eine höhere Qualität der Behandlung bzw. des Behandlungsergebnisses zulassen.
Danach stellen die Fallzahlen der vergangenen Jahre für die Leistungsgruppe 12.2 ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dies ergibt sich zum einen aus der vom Antragsgegner hierzu eingereichten Studie von Poorthuis u. a.,
High Operator and Hospital Volume Are Associated With a Decreased Risk of Death and Stroke After Carotid Revascularization: A Systematic Review and Meta-analysis, April 2019, doi:10.1097/SLA.0000000000002880,
zum Zusammenhang u. a. zwischen dem Eingriffsvolumen eines Krankenhauses und den Behandlungsergebnissen bei Karotis-Revaskularisationen, die den Schwerpunkt von Behandlungen der Leistungsgruppe 12.2 ausmachen. Diese Metastudie wertete 87 Studien aus und untersuchte das Risiko für Tod oder Schlaganfall im Zusammenhang mit den genannten Eingriffen. Ergebnis der Metastudie war ein signifikant reduziertes Mortalitäts- und Schlaganfallrisiko, wenn die Karotis-Revaskularisation in einem Krankenhaus mit einem hohen Behandlungsvolumen durchgeführt wurde. In die gleiche Richtung weist die Studie von Nimptsch und Mansky aus dem Jahr 2017, die Daten u. a. über gefäßchirurgische Behandlungen in Krankenhäusern in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2014 zum Gegenstand hatte. Sie stellte bei 20 von 25 Behandlungen verschiedener Art einen positive Volume-Outcome-Effekt in der Form fest, dass die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts geringer war, je mehr Fälle in diesem Krankenhaus behandelt wurden. Ein solcher Effekt zeigte sich hinsichtlich des Mortalitätsrisikos für drei von vier untersuchten gefäßchirurgischen Eingriffen, z. B. auch für Karotis-Revaskularisationen.
Hospital Volume and mortality for 25 types of inpatient treatment in German hospitals: observational study using complete national data from 2009 to 2014, abrufbar unter
https://bmjopen.bmj.com/content/7/9/e016184.long.
Diese Studien legen einen Zusammenhang zwischen Fallzahlhöhe und Qualität der Behandlungen in ausreichender Weise nahe. Es bestehen ferner keine Bedenken, dass für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.2 niedrige Mortalitäts- und Schlaganfallrisiken geeignete Qualitätskriterien sind. Der Berücksichtigung der Fallzahlen bei der Auswahlentscheidung steht weiter nicht entgegen, dass der Antragsgegner keine konkret erforderliche Fallzahlhöhe als Auswahlkriterium definiert hat, sondern nur einen Vergleich der von den Konkurrenten der jeweiligen Planungsebene erreichten Fallzahlen vornimmt. Denn es handelt sich nicht um ein Mindestkriterium, dessen Erfüllung zur Gewährleistung eines medizinisch gebotenen oder gewünschten Mindeststandards (zwingend) notwendig ist. Den hier maßgeblichen Anforderungen an eine an sachgerechten Kriterien orientierte Bestenauslese wird es vielmehr hinreichend gerecht, wenn sich die Auswahl am Erfüllungsgrad des Kriteriums, hier der Höhe der Fallzahlen, im Vergleich zu den konkret konkurrierenden Bewerbern bemisst. Bezugsrahmen für diese (Auswahl-)Entscheidung über die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist die jeweilige Planungsebene. Nichts anderes gilt im Übrigen für den Bewerbervergleich anhand der Anzahl der erfüllten, im Krankenhausplan explizit genannten Auswahlkriterien. Stellen die Fallzahlen danach ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar, ist ferner nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bestenauslese zwingend stattdessen die Ergebnisse des QS-Verfahrens Karotis-Revaskularisation hätte heranziehen müssen.
b. Die Antragstellerin macht weiter nicht mit Erfolg geltend, dass der Antragsgegner die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen im Vergleich zu der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien im Rahmen seiner Auswahlentscheidung unangemessen gewichtet hat.
Weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan NRW 2022, dem lediglich die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zukommt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14,
geben dem Antragsgegner vor, ungeschriebene Auswahlkriterien - wie hier die Fallzahlen der vergangenen Jahre - nur nachrangig zu berücksichtigen. Aus der expliziten Nennung detaillierter Auswahlkriterien folgt auch nicht, dass der Antragsgegner diesen stets mehr Gewicht beimessen müsste als ungeschriebenen Auswahlkriterien. Über die Gewichtung hat der Antragsgegner vielmehr in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens zu entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 58 ff.
Dass er sein Auswahlermessen hier überschritten oder sachfremde, den Zielen der Krankenhausplanung entgegenstehende Erwägungen angestellt hat, weil er der Leistungsstärke - gemessen in Fallzahlen - eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht erkennbar. So erscheint es vertretbar, dass der Antragsgegner die Antragstellerin, die vier Auswahlkriterien erfüllt, im Rahmen der Bestenauslese als schlechter eingestuft hat als Krankenhäuser, die weniger Auswahlkriterien erfüllen, wie das E.-Krankenhaus CP., das Krankenhaus L., das Kreiskrankenhaus M. mit je drei Auswahlkriterien und das WB. Krankenhaus O. mit zwei Auswahlkriterien. Denn diese Krankenhäuser haben im Schnitt in den Jahren 2019 bis 2023 im Vergleich zur Antragstellerin ein Vielfaches an Fällen behandelt (E.-Krankenhaus CP.: 94,6; Krankenhaus L.: 219,2; Kreiskrankenhaus M. 46,6 - siehe zur Addition der Fälle des Kreiskrankenhauses SV. den folgenden Gliederungspunkt c. -; P. Krankenhaus O.: 31,4) und verfügen deswegen über eine deutliche höhere Behandlungsroutine als die Antragstellerin. Diese bleibt im Schnitt der Jahre 2019 bis 2023 mit 15,4 Fällen in der streitgegenständlichen Leistungsgruppe deutlich dahinter zurück. Die Annahme eines Vorrangs der ausgewählten Krankenhäuser vor der Antragstellerin ist auch im Vergleich mit dem GP. Krankenhaus O. gerechtfertigt. Zu diesem erläutert der Antragsgegner, dass es zwar mit zwei von sechs Auswahlkriterien (und damit zwei Auswahlkriterien weniger als die Antragstellerin) den geringsten Erfüllungsgrad bei den Auswahlkriterien aufweise, aber hinsichtlich der Fallzahlen doppelt so stark sei wie die Antragstellerin. Dass der Antragsgegner der daraus folgenden deutlich größeren Behandlungsroutine mehr Gewicht beigemessen hat als der höheren Anzahl an Auswahlkriterien lässt nicht den Schluss darauf zu, der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien sei im Auswahlverfahren keinerlei Bedeutung beigemessen worden und die Auswahlentscheidung erweise sich deswegen als ermessensfehlerhaft.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Auswahlentscheidung - neben den erbrachten Fallzahlen - maßgeblich mit auf die Höhe der von den jeweiligen Krankenhäusern beantragten Fallzahlen gestützt werden könnte.
Ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 111.
Zwar verweist der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ergänzend zu den dargestellten Erwägungen darauf, das WB. Krankenhaus O. habe zudem mit seinem Antrag auf Zuweisung von 70 Fällen aufgezeigt, dass es bereit sei, auch künftig eine Vielzahl von Fällen zu erbringen, wohingegen die Antragstellerin nur eine Zuweisung von 29 Fällen beantragt habe. Es ist aber nicht erkennbar, dass es sich hierbei mit Blick auf die vom Antragsgegner in den Vordergrund gestellte Differenz bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um eine tragende Erwägung für die Auswahlentscheidung handeln sollte.
c. Die Rüge der Antragstellerin, das Kreiskrankenhaus M. hätte ihr nicht vorgezogen werden dürfen, weil sich dem Krankenhausplan NRW 2022 nicht entnehmen lasse, dass Konzentrationsvorhaben gegenüber anderen geeigneten und qualifizierten Krankenhäusern Vorrang hätten, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit ist klarzustellen, dass der Antragsgegner die Entscheidung zugunsten des Kreiskrankenhauses M. nicht deswegen getroffen hat, weil er Krankenhäuser, an denen Leistungen konzentriert werden, per se als vorzugswürdig erachtet hat. Vielmehr war für den Antragsgegner die Konzentration von Behandlungen der Leistungsgruppe 12.2 am Kreiskrankenhaus M. unter Aufgabe dieser Behandlungen durch das Kreiskrankenhaus SV. nur beim Vergleich im Rahmen der Bestenauslese relevant, für die er auf die in der Vergangenheit erreichten, addierten Fallzahlen dieser beiden Krankenhäuser abgestellt hat. Der Jahresschnitt aus den Jahren 2019 bis 2023 beim Kreiskrankenhaus SV. von 42,2 und beim Kreiskrankenhaus M. von 4,2 ergibt zusammengezählt für das Kreiskrankenhaus M. einen deutlich höheren Jahresschnitt als für die Antragstellerin mit einem Jahresschnitt von 15,4. Diese Addition ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen kommen als Qualitätskriterium grundsätzlich in Betracht, weil sich aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen lassen. Daraus folgt allerdings, dass die an einem Standort erbrachten Fälle nicht schon dann stets einem anderen Standort zugerechnet werden können, wenn der erste Standort Behandlungen dieser Art nicht mehr anbieten will und zugunsten des anderen Standorts auf eine Zuweisung der betreffenden Leistungsgruppe verzichtet. Denn allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.
Etwas anderes gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert wird. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 13 B 306/25 -, juris, Rn. 65.
Eine Verlagerung von Behandlungen der Leistungsgruppe 12.2 vom Kreiskrankenhaus SV. auf das Kreiskrankenhaus M. in diesem Sinne war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids schon tatsächlich vollzogen. Die Klinik für Gefäßchirurgie zog bereits Anfang März 2024 vom Kreiskrankenhaus SV. zum Kreiskrankenhaus M. um.
Vgl. Pressemitteilung des Klinikum Oberbergs vom 1. März 2024, abrufbar unter
https://www.klinikum-oberberg.de/news?title=Klinikum%20Oberberg%20optimiert%20medizinisches%20Leistungsangebot&cHash=bbfaa07c9fbf07b24d94a0904abb4be5.
d. Eine Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 an die Antragstellerin war auch nicht zur Gewährleistung einer geographisch sinnvollen Verteilung der Versorger geboten. Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.
Vgl. ausführlich dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2026 - 13 B 1396/25 -, juris, Rn. 35, vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 99 ff., und vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.
Die Verteilung der Standorte von Versorgern für Behandlungen der Leistungsgruppe 12.2 im Versorgungsgebiet 5 ist danach nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass im Z. keinem Versorger diese Leistungsgruppe zugewiesen wurde. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022, die es gerade nicht verlangen, dass der Bedarf in den zu einem Versorgungsgebiet gehörenden Städten bzw. Kreisen jeweils für sich gedeckt ist (vgl. zur Bedeutung der regionalen Planungsebenen: Krankenhausplan NRW 2022, S. 36 f.). Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ist für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene - hier des Versorgungsgebiets - mindestens ein Angebot vorzusehen. Zwar erläutert der Krankenhausplan NRW 2022 dazu, dass dies ausschließlich eine Mindestvorgabe und keine Plangröße sei. Regelmäßig dürfte auch zur Deckung des Bedarfs für eine auf Ebene des Versorgungsgebiets beplanten Leistungsgruppe mehr als ein Versorger benötigt werden. Aus dieser Erläuterung im Krankenhausplan ist aber zu schließen, dass der Plangeber Entfernungen zwischen zwei Orten innerhalb eines Versorgungsgebiets bei auf dieser Ebene beplanten Leistungsgruppen grundsätzlich als zumutbare Wegstrecke zum nächstgelegenen Versorger erachtet. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner denjenigen Versorgern im Versorgungsgebiet 5 die Leistungsgruppe 12.2 zuweisen, die sich nach den von ihm angelegten Leistungskriterien als am besten erweisen, auch wenn sich darunter kein Versorger im Z. befindet.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner andere Leistungsgruppen zum Zwecke einer sinnvollen regionalen Verteilung Versorgern im Z. zugewiesen hat. Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Antragsgegner nur in Bezug auf die Auswahlentscheidung für dieselbe Leistungsgruppe im identischen Planungsgebiet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 181.
An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin fest, dies überzeuge nicht, da der Krankenhausplan landesweit umgesetzt worden sei und der Antragsgegner seine Planungsentscheidungen für einheitlich geltende Leistungsgruppen getroffen hätte. Denn ungeachtet dessen konkurriert die Antragstellerin im Rahmen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht mit Krankenhäusern anderer Planungsebenen oder Anbietern anderer als der streitgegenständlichen Leistungsgruppe. Sie kann im Vergleich zu diesen deswegen auch nicht in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werden.
e. Weiter macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner habe im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend gewürdigt, dass ihr der Leistungsbereich 26 (Neurologie) zugewiesen worden und die Leistungsgruppe 12.2 für die Versorgung neurologischer Patienten unerlässlich sei. Sie trägt hierzu vor, Patienten auf einer Stroke Unit (Leistungsgruppe 26.2), bei denen sich der Bedarf für eine Behandlung der Leistungsgruppe 12.2 zeige, benötigten die Leistungsgruppe 12.2 am gleichen Standort.
Der Plangeber hat als Mindestkriterium für die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe 12.2 das Vorhandensein des Leistungsbereichs Neurologie in Kooperation ausreichen lassen, die Vorhaltung am Standort ist lediglich ein Auswahlkriterium. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Mindest- und Auswahlkriterien sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber bei deren Aufstellung und Anwendung die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens eingehalten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 -13 B 562/25 -, juris, Rn. 63.
Bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Umständen handelt es sich indessen nicht um solche, die die Frage aufwerfen, ob der Leistungsbereich Neurologie am Standort eine Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.2 sein müsste, sondern - umgekehrt -, ob das Vorhandensein der Leistungsgruppe 12.2 für die Zuweisung insbesondere der Leistungsgruppe Stroke Unit (26.2) erforderlich ist. Sie rufen deswegen keine Bedenken daran hervor, dass die Vorhaltung des Leistungsbereichs Neurologie am Standort (nur) Auswahl- und nicht Mindestkriterium für die Leistungsgruppe 12.2 ist. Im Übrigen lässt der Plangeber aber auch für die Zuweisung der Leistungsgruppe Stroke Unit (26.2) das Vorhandensein des Leistungsbereichs 12.2 in Kooperation als Mindestkriterium ausreichen; ein Vorhandensein am Standort ist lediglich Auswahlkriterium.
Auch die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist vor diesem Hintergrund rechtlich fehlerfrei. Insbesondere führt allein der Umstand, dass ein Krankenhaus über ein bestimmtes Auswahlkriterium (hier „Leistungsbereich 26 Neurologie am Standort“) verfügt, im Rahmen der Bestenauslese nicht zwingend zu einem Vorrang gegenüber Krankenhäusern, die dieses Auswahlkriterium nicht aufweisen. Vielmehr fließt dieser Umstand regelmäßig lediglich als ein Element von mehreren in den Vergleich der Bewerber nach verschiedenen Leistungskriterien (hier im Wesentlichen Anzahl der Auswahlkriterien und in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen) ein.
Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, das Auswahlkriterium „Leistungsbereich Neurologie am Standort“ besonders zu gewichten mit der Folge, dass er der Antragstellerin deswegen Vorrang vor einem der erfolgreichen Mitbewerber hätte einräumen müssen. Die besondere Gewichtung eines Auswahlkriteriums bewegt sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Auswahlermessens, wenn es mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang steht, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 i. V. im. § 1 Abs. 1 KHG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 57.
Dass eine solche besondere Gewichtung des Auswahlkriteriums „Leistungsbereich Neurologie am Standort“ hier geboten war, ist nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin aufgezeigten Wechselwirkungen zur Leistungsgruppe 26 ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Antragsgegner den Fallzahlen gegenüber dem genannten Auswahlkriterium ein höheres Gewicht beigemessen hat. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Antragstellerin, die in der Leistungsgruppe 12.2 mit einem Jahresschnitt von 15,4 nur sehr geringe Fallzahlen erbracht hat. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar angenommen, die von der Antragstellerin angeführten Fälle, bei denen die Behandlung von Carotisstenosen im Kontext von Schlaganfällen erforderlich sei, seien selten und führten nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da in diesen eine zeitgerechte Verlegung an versierte Versorger im KA. Stadtgebiet erfolgen könne.
2. Die Antragstellerin macht ferner erfolglos geltend, die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 weise Ermessensfehler auf.
a. Für Behandlungen der Leistungsgruppe 14.5/25.2 sind - anders als die Antragstellerin vorträgt - nach den oben dargestellten Maßgaben in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen eines Krankenhauses ebenfalls ein geeignetes Auswahlkriterium.
Vgl. ausführlich und unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2026 - 13 B 226/26 -, juris, Rn. 166 ff.
b. Der Antragsgegner hat auch im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.5/25.2 die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien und die Höhe der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen nicht fehlerhaft gewichtet. Zwar verfügt die Antragstellerin über sämtliche sechs Auswahlkriterien und damit über eines mehr als das E.-Krankenhaus der D., das Städtische Krankenhaus W.-B., das WB. Krankenhaus W. T., das Kreiskrankenhaus M., das A.-Krankenhaus und das Krankenhaus L. und über zwei mehr als das G.-Krankenhaus W.. Allerdings war die Antragstellerin der Versorger mit den mit Abstand geringsten Fallzahlen. Sie wies in den Jahren 2019 bis 2023 einen Jahresschnitt von 84 behandelten Fällen auf, die anderen Versorger größtenteils ein Vielfaches davon (E.-Krankenhaus der D.: 330,8; Städtisches Krankenhaus W.-B.: 662,8; P. Krankenhaus W. T.: 654,4; Kreiskrankenhaus M.: 378,8; A.-Krankenhaus: 518,6; Krankenhaus L.: 157; G.-Krankenhaus: 360,8). Dies rechtfertigt nach den oben unter 1b. dargestellten Maßgaben die Auswahlentscheidung zugunsten der erfolgreichen Bewerber und zulasten der Antragstellerin. Selbst die Fallzahlen des insoweit schwächsten Versorgers, des Krankenhauses L., sind annähernd doppelt so hoch wie die der Antragstellerin. In einem solchen Fall durfte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei annehmen, dieses sei trotz des Rückstands um ein Auswahlkriterium besser. Auch das G.-Krankenhaus konnte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei trotz des Rückstands um zwei Auswahlkriterien als besser gegenüber der Antragstellerin einstufen, da dieses mit einem Jahresschnitt von 360,8 Fällen mehr als das vierfache Fallvolumen im Vergleich zur Antragstellerin behandelt hat.
Für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung für das Versorgungsgebiet 5 ist aus den oben dargestellten Ausführungen zur Bindungswirkung des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Krankenhausplanung (1.d.) nicht von Belang, mit welchem Gewicht die Fallzahlen im Versorgungsgebiet 6 in die Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.5/25.2 eingeflossen sind.
c. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Leistungsgruppe 14.5/25.2 einem Versorger aus dem Z., wie der Antragstellerin, zuzuweisen. Denn er durfte - wie aufgezeigt (1.d.) - die nach den von ihm angelegten Leistungskriterien stärksten Versorger auswählen, auch wenn damit kein Versorger aus dem Z. berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus den § 39 Abs. 1, §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das nach Bekanntgabe des Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).