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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.09.2026 – 19 E 618/25

19. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.19E618.25.00

Gründe§

Die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichts­kosten nach dem Kostenansatz gerichtete Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers nach §§ 165, 151 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Ge­schäftsstelle vom 10. Sep­tember 2025 zu Recht mit der Begründung zurückgewie­sen, die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten seien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend in Ansatz gebracht worden. Diesen Aus­führungen schließt sich der Senat an.

Der mit der Beschwerde erneut vorgebrachte Einwand, der Kläger könne die Ter­minsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) für sich beanspruchen, verfängt nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachverhalt, der den Ansatz einer Terminsgebühr zu begründen vermag, substanti­iert dargelegt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, entsteht die Termins­gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Be­sprechungen entsteht nach Satz 3 der Vorschrift u. a. für die Mitwirkung an Bespre­chungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 2). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwen­dungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfah­rens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Ab­schluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen. Die Terminsgebühr ent­steht daher bereits dann, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung inte­ressiert zeigt. Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite vo­raus, überhaupt in konkrete Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Be­endigung des Verfahrens einzutreten. Dass sie darüber hinaus kausal für die Er­ledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 - 3 KSt 1/18 - juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - IX ZR 80/23 - juris Rn. 8 f., m. w. N.

Dagegen genügt es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Be­reitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens geht.

Vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - IX ZR 80/23 - juris Rn. 9, m. w. N.

Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht. Erleichtert wird die Nachweispflicht dadurch, dass ge­mäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen ausreicht. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands müssen mit überwiegender Wahrschein­lichkeit feststehen, wobei zur Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Be­weismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden können.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 1. April 2015 - 2 So 120/14 - juris Rn. 5, m. w. N.

Daran fehlt es hier. Es ist zwischen den Beteiligten lediglich unstreitig und durch die Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen belegt, dass am 10. und 17. Juni 2025 zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern der Bezirksre­gierung als Prozessvertreterin des beklagten Landes zwei Telefongespräche stattge­funden haben, bevor die Bezirksregierung dem Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 den mit der streitgegenständlichen Klage begehrten Schulplatz angeboten hat und das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Dass in einem der Telefonate eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Be­sprechung stattgefunden hat, ist indes nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet lediglich, er habe in den beiden Gesprächen den Mitarbeitern der Bezirksregierung Frau U. und Herrn Z. gegenüber „die laufenden Verfah­ren und die Möglichkeit der Erledigung des Verfahrens durch Vergleiche“ angespro­chen. Jedoch bestreitet die Bezirksregierung, dass es in einem der beiden Telefona­te um Überlegungen zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung gegangen sei. Hierzu hat sie substantiiert vorgetragen, dass am Tag des ersten Gesprächs (10. Juni 2025) die zuständige Sachbearbeiterin Frau X. im Urlaub gewesen sei und Frau U., auf die ihr Telefonanschluss umgestellt gewesen sei, dem Prozessbevoll­mächtigten des Klägers nur mitgeteilt habe, dass sie keine Vertreterin im Aufnahme­verfahren sei und ihn auf die zuständige Sachbearbeiterin verwiesen. Der zweite An­ruf am 17. Juni 2026 sei ebenfalls nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau X. geführt worden, sondern mit einem anderen Mitarbeiter des Dezernats (Herrn Z.), obwohl die Sachbearbeiterin an diesem Tag wieder im Dienst gewesen sei. Mit Herrn Z. habe der Prozessbevollmächtige des Klägers an diesem Tag in­des keine einvernehmliche Erledigung des streitgegenständlichen Verfahrens erör­tert.

Angesichts dieses substantiierten Bestreitens hätte es dem Prozessbevollmächtigen des Klägers oblegen, nähere Angaben dazu zu machen, mit welcher der genannten Personen er die Frage der Erledigung besprochen haben will und welche konkreten Äußerungen getätigt worden sind. Der auch im Beschwerdeverfahren pauschal ge­bliebene Vortrag über den angeblichen Gesprächsinhalt der lediglich 3:03 Min. und 1:26 Min. dauernden Telefonate und die erneute Vorlage der Verbindungsnachweise vom 10. und 17. Juni 2026 genügen dem Darlegungserfordernis ersichtlich nicht. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten bedarf es hierzu nicht der tech­nischen Aufzeichnung der Telefongespräche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeich­nisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festge­bühr anfällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.