Entscheidungen zu § 83 BEG
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BVerfG, 13.12.1961 – 1 BvR 1137/59, 1 BvR 278/60
Urteil
Leitsatz Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann der normsetzenden Exekutive unter besonderen Umständen Differenzierungen verbieten, die durch die ihr erteilte gesetzliche Ermächtigung an sich noch gedeckt wären.