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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.07.2001 – L 6 AL 26/01

6. Senat

ECLI:DE:LSGHE:2001:0720.L6AL26.01.0A

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes  (Alg.) ab 2. Mai 2000 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze  bzw. Jahresarbeitsentgeltsgrenze "West" statt "Ost".

Randnummer2

Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis 10. März 2000 bei der  Firma W. E., Anzeigenblatt Verlag GmbH in E. beitragspflichtig beschäftigt.  Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Firma ist seit dem 10.  November 1998 die Ehefrau des Klägers. Am 24. Januar 2000 verlegte die  Firma ihren Sitz in den R. in H.

Randnummer3

Zuletzt war der Kläger aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrages vom  1. November 1996 ab diesem Zeitpunkt als "Objektleiter für das Unternehmen"  mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 8.750,00 DM zuzüglich  ergebnisabhängiger Tantiemen in Höhe von 15.000,00 bis 30.000,00 DM  jährlich tätig. Unter Ziffer 10.1 des Arbeitsvertrages heißt es:  "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist E." Wegen weiterer Einzelheiten wird  insoweit auf die bei der Leistungsakte befindliche Ablichtung des  Arbeitsvertrages (Bl. 6 bis 9) ergänzend Bezug genommen.

Randnummer4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 10. März 2000 (Az.: 3 IN  16/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet,  worauf der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger  zum 30. Juni 2000 kündigte.

Randnummer5

Am 14. März 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 2. Mai 2000 beim  Arbeitsamt Eschwege arbeitslos.

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In der Arbeitsbescheinigung vom 17. März 2000 gab der Insolvenzverwalter  als Abrechnungszeiträume der letzten 12 Monate die Monate Januar 1999 bis  Juli 1999 an, in denen er ein regelmäßiges monatliches Bruttogehalt in Höhe  von 8.750,00 DM sowie eine einmalige Tantieme in Höhe von 15.000,00 DM  bescheinigte. Unter Ziffer 6d der Arbeitsbescheinigung bestätigte er durch  Ankreuzen, dass das Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis in den  neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Ostteils von Berlin  erzielt wurde, ohne dass es sich um eine Entsendung handelte. Beiträge zur  Renten- und Arbeitslosenversicherung waren für den Kläger über die AOK in  Eisenach nach der für das Beitrittsgebiet geltenden  Beitragsbemessungsgrenze abgeführt worden, wie aus den vom Kläger  vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 1999  hervorgeht (Bl. 39 bis 46 der LA).

Randnummer7

Ab 12. Juli 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt aus  seiner privaten Krankenversicherung bei der V. Krankenversicherungs- AG vom  23. August 1999 bis 1. Mai 2000 ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von  170,00 DM, wie die private Krankenversicherung mit Schreiben vom 22. Mai  2000 gegenüber der Beklagten bestätigte. Hierauf teilte die Beklagte dem  Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2000 mit, für Zeiten des  Krankentagegeldbezuges werde zur Bemessung des Alg. 1/360stel der  Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ost)  für jeden Tag des Krankentagegeldbezuges zugrunde gelegt, wobei es sich  1999 um 180,00 DM und 2000 um 177,50 DM handele.

Randnummer8

Den am 8. Mai 2000 gegen die Zugrundelegung der Jahresarbeitsentgeltgrenze  "Ost" eingelegten "Widerspruch" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid  vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurück.

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Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 bewilligte sie dem Kläger Alg. ab 2. Mai 2000  mit einem wöchentlichen (allgemeinen) Leistungssatz in Höhe von 537,67 DM,  wobei sie entsprechend der vom Kläger angegebenen Lohnsteuerklasse III die  Leistungsgruppe C sowie ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von  1.360,00 DM zugrunde legte. Hierbei ging die Beklagte von einem  Bemessungszeitraum vom 1. Mai 1999 bis 1. Mai 2000 aus und berücksichtigte  in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1999 entsprechend der  Beitragsbemessungsgrenze "Ost" lediglich ein monatliches Arbeitsentgelt in  Höhe von 7.200,00 DM, für die Zeit des Bezuges von Krankentagegeld vom 23.  August 1999 bis 1. Mai 2000 legte sie für insgesamt 36,14 Wochen  entsprechend ihrer Ankündigung für jeden Tag des Krankentagegeldbezuges  1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen  Krankenversicherung (Ost) zugrunde und gelangte damit für den  Bemessungszeitraum zu einem Bemessungsentgelt in Höhe von 66.831,38 DM.  Wegen näherer Einzelheiten wird insoweit auf die Berechnung in der  Leistungsakte (Bl. 65) Bezug genommen.

Randnummer10

Hiergegen legte der Kläger u.a. auch wegen der unterbliebenen  Berücksichtigung der Tantieme-Zahlung in Höhe von 15.000,00 DM am 15. Juni  2000 erneut Widerspruch ein.

Randnummer11

Ebenfalls am 15. Juni 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel (SG)  gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 Klage erhoben mit dem Ziel  der Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. der  Beitragsbemessungsgrenze "West".

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Hierauf hat die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000  zurückgenommen.

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Im Widerspruchsverfahren bezüglich des Bewilligungsbescheides vom 7. Juni  2000 hat der Kläger erstmals auch eine Verdienstabrechnung für die Zeit vom  1. bis 22. August 1999 mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von 6.209,68 DM  vorgelegt, wobei allerdings entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze "Ost"  lediglich ein Betrag in Höhe von 5.280,00 DM der Beitragsbemessung in der  Arbeitslosen- und Rentenversicherung zugrunde lag.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2000 half die Beklagte dem Widerspruch  des Klägers teilweise ab und stellte den (allgemeinen) Leistungssatz pro  Woche mit Wirkung ab 2. Mai 2000 mit 547,75 DM unter Zugrundelegung eines  wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.400,00 DM neu fest. Hierbei  berücksichtigte sie entsprechend ihrer Berechnung in der Leistungsakte (Bl.  95) zusätzlich das in der Zeit vom 1. bis 22. August 1999 erzielte  Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.209,68 DM. Im übrigen wies sie den  Widerspruch zurück.

Randnummer15

Mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2000 führte sie den Widerspruchsbescheid  vom 6. Juli 2000 aus und stellte das dem Kläger ab 2. Mai 2000 zustehende  Alg. mit 547,75 DM wöchentlich neu fest. Die hieraus folgende Nachzahlung  berechnete sie mit 86,40 DM.

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Mit Änderungsbescheid des Zentralamtes der Beklagten vom 26. Juli 2000  sowie mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. August 2000 erhöhte die  Beklagte das der Berechnung zugrunde liegende Bemessungsentgelt wegen der  Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts um 10 % auf 1.540,00 DM  und stellte den wöchentlichen Leistungssatz beim Kläger mit Wirkung ab 2.  Mai 2000 mit 586,60 DM neu fest.

Randnummer17

Mit dem am 27. Juli 2000 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli  2000 hat der Kläger das anhängige Gerichtsverfahren fortgesetzt und ein  Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21. Juli 2000 vorgelegt, wonach  dieser bei Ausstellung der Arbeitsbescheinigung übersehen habe, dass der  Sitz des Arbeitgebers mit Gesellschaftsbeschluss vom 24. Januar 2000 von  E. nach R. (H.) verlegt worden sei. Nach seiner Kenntnis habe der  Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers auch schon vor der Sitzverlegung in den  alten Bundesländern gelegen.

Randnummer18

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 8.  Dezember 2000 (Az.: S 11/AL 823/00) die Klage abgewiesen und zur Begründung  im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend das  Bemessungsentgelt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" bzw. der  Jahresarbeitsentgeltgrenze "Ost" berechnet, weil der Beschäftigungsort des  Klägers gemäß § 9 Sozialgesetzbuch - 4. Buch (SGB IV) bis zum Beginn des  Bezugs von Krankentagegeld in E. und damit in den neuen Bundesländern  gelegen habe. Maßgeblich sei insoweit auf den Arbeitsvertrag vom 1.  November 1996 abzustellen, in dem ebenso wie in der Arbeitsbescheinigung  des Insolvenzverwalters vom 17. März 2000 jeweils E. als Beschäftigungsort  genannt werde. Unstreitig habe die Arbeitgeberin des Klägers in dieser Zeit  auch ihren Sitz in E. gehabt. Darüber hinaus ergebe sich aus den  vorgelegten Verdienstabrechnungen, dass für den Kläger  Sozialversicherungsbeiträge nach der für die neuen Bundesländer geltenden  Beitragsbemessungsgrenze abgeführt wurden. Auf die spätere Verlegung des  Sitzes der Arbeitgeberin während des Krankentagegeldbezuges komme es damit  nicht mehr an.

Randnummer19

Gegen den ihm am 13. Dezember 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der  Kläger am 8. Januar 2001 Berufung eingelegt mit der Begründung, in seinem  Arbeitsvertrag sei kein Arbeitsort festgelegt. Im Gegenteil sei dort  geregelt, dass er seinen Fähigkeiten entsprechend auch andere  Aufgabengebiete bearbeiten müsse und nur ein Wohnortwechsel sein  Einverständnis voraussetze. Die Arbeitsbescheinigung aber habe der  Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21. Juli 2000 berichtigt. Zwar sei der  Firmensitz bis Januar 2000 E. gewesen, sein Tätigkeitsschwerpunkt habe  jedoch in den alten Bundesländern gelegen, was sich durch die Einrichtung  eines Büros an seinem Wohnort in L. 1998 noch verstärkt habe. Sein  Betätigungsfeld sei von Anfang an die Betreuung der "Westkunden", die  Vorbereitung und Durchführung des Umbruchs der beiden Ausgaben in E. und  alle anfallenden Arbeiten für den Druck (Druckereien in K. und A.) gewesen.  Seit Ende 1998 habe er die komplette Vorbereitung und Durchführung der  Fakturen übernommen, sowie die vorbereitenden Arbeiten für die Buchhaltung  und das Mahnwesen durchgeführt. Diese Arbeiten habe er ausschließlich im  Büro in L. verrichtet. Durch die Möglichkeiten der Datenfernübertragung  habe er seine Anwesenheit im Büro in E. auf durchschnittlich 10 bis 12  Stunden wöchentlich bei 50 bis 55 Stunden Wochenarbeitszeit reduziert. Aus  diesem Grunde sei sein Alg. unter Zugrundelegung der Kriterien der alten  Bundesländer zu berechnen.

Randnummer20

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

Randnummer21

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2000  aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni  2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2000 sowie der  Änderungsbescheide vom 14. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 10. August 2000 zu  verurteilen, ihm ab 2. Mai 2000 höheres Arbeitslosengeld unter  Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und  Jahresarbeitsentgeltgrenze der alten Bundesländer zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe  des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und führt ergänzend unter Hinweis  auf § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV aus, dass nach dem Vortrag des Klägers eine  feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und demgemäß auf den Firmensitz  abzustellen sei.

Randnummer25

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftlich bzw. zu Protokoll  mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den  Berichterstatter einverstanden erklärt.

Randnummer26

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen  wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer27

Es konnte eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung  durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen, denn die  Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise schriftlich bzw. zu  Protokoll einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs.  2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Randnummer28

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151  SGG) ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Randnummer29

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die  Beklagte hat das dem Kläger ab 2. Mai 2000 zustehende Alg. jedenfalls nicht  zu niedrig festgesetzt. Rechte des Klägers sind daher durch die  angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht verletzt.

Randnummer30

Zutreffend hat das SG bereits darauf hingewiesen, dass der  Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2000 sowie der  Änderungsbescheid vom 14. Juli 2000 gemäß § 96 SGG Gegenstand der  anhängigen Klage geworden sind. Dies gilt auch für die Änderungsbescheide  der Beklagten vom 26. Juli 2000 und vom 10. August 2000, mit denen das  Bemessungsentgelt wegen der pauschalen Berücksichtigung von einmalig  gezahltem Arbeitsentgelt erhöht worden ist. Der ursprüngliche  Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2000 ist bereits gemäß § 86 Abs. 1 SGG -  weil zu diesem Zeitpunkt die Klage noch nicht anhängig war - Gegenstand des  Vorverfahrens geworden und unterliegt daher ebenfalls der Überprüfung im  Klageverfahren (s.: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 96 Rdnr. 2  m.w.N.).

Randnummer31

Soweit die Beklagte bei der Berechnung des Bemessungsentgelts gemäß § 132  Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 3. Buch (SGB III) die Beitragsbemessungsgrenze  für die neuen Bundesländer (1999 7.200,00 DM monatlich) berücksichtigt hat,  ist dies rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsentgelt das im  Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.  Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt außer Betracht.

Randnummer32

Soweit Vorschriften des SGB III bei Entgelten oder  Beitragsbemessungsgrundlagen an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist  die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der  Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt (§ 408 Nr. 2 SGB III).

Randnummer33

Ebenso ist bei der Anwendung der Leistungsverordnung gemäß § 151 Abs. 2 Nr.  2 SGB III die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem  Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in  einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden hat (§ 409 SGB III).

Randnummer34

Für die Zeit des Krankentagegeldbezuges vom 23. August 1999 bis 1. Mai 2000  ist ein Entgelt in Höhe von 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der  gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von  Krankentagegeld zugrunde zu legen (§ 135 Nr. 5 SGB III). Auch insoweit ist  die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die neuen Bundesländer maßgeblich, wenn  dort der Beschäftigungsort war (§ 309 Abs. 1 SGB V).

Randnummer35

Beschäftigungsort des Klägers im Sinne des § 9 SGB IV war bis zum Beginn  der Krankentagegeldzahlung am 23. August 1999 E. Hierbei kann die Behauptung  des Klägers, er habe ab 1998 in einem eigens in L. eingerichteten Büro den  weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit verbracht, als wahr unterstellt  werden, denn gleichwohl blieb weiterhin der Sitz der Firma des Arbeitgebers  in E. der Beschäftigungsort im Sinne des § 9 SGB IV. Zwar heißt es in Abs.  1 dieser Vorschrift, dass Beschäftigungsort der Ort ist, an dem die  Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Bei Diensten höherer Art, wie sie  der Kläger ausgeübt hat, die sich - wie im Falle des Klägers - im  Grenzbereich zur selbständigen Erwerbstätigkeit befinden, ist es allerdings  üblich, dass ein fester Ort, an dem die Arbeit zu verrichten ist, weder  arbeitsvertraglich vereinbart noch im Rahmen des Direktionsrechts des  Arbeitgebers festgelegt ist. So enthält auch der Arbeitsvertrag des Klägers  zwar keine Bestimmung über den Ort, an dem er seine Tätigkeit auszuüben  hat, sondern lediglich eine allgemeine Regelung über den Erfüllungsort, die  allerdings für beide Seiten und damit auch für den Kläger gilt. So kann es  bei Dienstleistungen höherer Art - wie im vorliegenden Falle - durchaus  einer vertragsgemäßen Erfüllung entsprechen, wenn der  Dienstleistungspflichtige von einem eigenen Büro aus, das möglicherweise  sogar in seiner Wohnung liegen kann, seinen Verpflichtungen gegenüber  seinem Arbeitgeber nachkommt. Dementsprechend ist auch der Vertrag des  Klägers auszulegen, der bei der Wahl des Arbeitsortes eigenverantwortlich  gehandelt hat. Gleichwohl blieb aber nach dem Inhalt seines  Arbeitsvertrages Erfüllungsort für die von ihm geschuldete Leistung  weiterhin der Firmensitz seines Arbeitgebers in E., an dem sich das  Ergebnis seiner Dienstleistungen zu realisieren hatte. So hat das  Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. August 2000 (Az.: B 10 KR 2/99  R) ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit als forstwirtschaftlicher  Unternehmer auch dann an dem Ort ausgeübt wird, wo die  forstwirtschaftlichen Flächen liegen, wenn der Unternehmer von seinem  ausländischen Wohnsitz aus die wirtschaftliche Leitung mittels  Übertragungstechnik und Hilfspersonen ausführen kann. Dies ist auf  Arbeitnehmer zu übertragen, soweit es sich um Dienste höherer Art handelt,  bei denen der Arbeitnehmer den Ort seiner Tätigkeit weitgehend selbst  bestimmt. In diesem Falle wird die Beschäftigung an dem Ort ausgeübt, an  dem das Ergebnis der Dienstleistung geschuldet wird. Besteht die  Dienstleistung in der Leitung eines Unternehmens oder wesentlicher Teile  eines Unternehmens, kommt es mithin auf den Sitz des Unternehmens oder der  zu leitenden abgrenzbaren Unternehmensteile an. Der Kläger war als  "Objektleiter für das Unternehmen" tätig, ohne dass sich seine Dienste auf  bestimmte abgrenzbare Teile des Unternehmens beschränkten. Damit ist sein  Beschäftigungsort der Sitz der Firma seines Arbeitgebers gewesen, auch wenn  er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit - u.a. wegen der Möglichkeiten  der Datenfernübertragung (wie er selbst eingeräumt hat) - in einem  besonderen Büro am Wohnort verbracht haben sollte.

Randnummer36

Demnach bedarf es keiner Analogie zu § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV, wonach als  Beschäftigungsort der Ort gilt, an dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn  eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden ist und die Beschäftigung an  verschiedenen Orten ausgeübt wird, obgleich es nahe liegt, auch in Fällen  der vorliegenden Art vom Fehlen einer "festen Arbeitsstätte" auszugehen,  wenn der Arbeitnehmer in der Wahl des Arbeitsorts weitgehend frei ist.

Randnummer37

Mithin ist die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden  Leistungen zutreffend von der Beitragsbemessungsgrenze bzw.  Jahresarbeitsentgeltgrenze "Ost" ausgegangen.

Randnummer38

Damit ist auch eine zusätzliche Berücksichtigung der im Jahre 1999  gezahlten Tantieme als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschlossen,  denn wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wurden hiervon keine  Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben (§ 23a Abs. 1 SGB IV).

Randnummer39

Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, bleibt aber bei der  Berechnung des Bemessungsentgelts außer Betracht (§ 132 Abs. 1 Satz 2 SGB  III).

Randnummer40

Gleichwohl hatte die Beklagte gemäß § 434 c SGB III in der Fassung des  Einmalzahlungsneuregelungsgesetzes (vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I, S.  1971) das Bemessungsentgelt um 10 % zu erhöhen, weil die  Leistungsbemessungsgrenze infolge der Berücksichtigung des  Krankentagegeldbezuges nicht erreicht war.

Randnummer41

Im übrigen ist die Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen  ebenfalls zutreffend und wird von diesem auch nicht angegriffen.

Randnummer42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer43

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht  vor.