Rechtsprechung / LG Ravensburg / 2004

LG Ravensburg Beschluss vom 23.01.2004 – 4 T 2/04

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.12.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 11.11.2003 wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 98,02 EUR.

Gründe§

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.