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LG Konstanz Urteil vom 21.01.2021 – Me 4 O 90/19

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKONST:2021:0121.ME4O90.19.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Leitsatz

Unter „Markt“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG ist das gesamte Versicherungsumfeld zu verstehen, in dem Versicherungen erhältlich sind, bei denen das jeweils in Frage stehende Risiko versichert werden kann. Ein Versicherungsmakler hat daher im Rahmen seiner Marktanalyse auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen in den Blick zu nehmen, die mit Versicherungsmaklern aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.(Rn.62)

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.600,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.776,47 € seit dem 20.11.2018 sowie aus weiteren 1.823,94 € seit dem 17.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Versicherungsmaklervertrag.

Randnummer2

Die Beklagte ist eine Versicherungs- und Finanzmaklerin. Der Kläger war jedenfalls bis Mitte 2018 Kunde bei der Beklagten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand seit dem 24.11.2007 ein Vertragsverhältnis. Zuletzt wurde dieses Vertragsverhältnis am 24.11.2016 aktualisiert (Anlage B1). Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten war danach im Wesentlichen die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen. Ausdrücklich nicht vertragsgegenständlich waren hingegen Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit Kfz-Versicherungen. Für ihre Tätigkeiten auf Grundlage des Vertrages vom 24.11.2016 beanspruchte die Beklagte vom Kläger 40,00 € pro Jahr.

Randnummer3

Dem Vertrag vom 24.11.2016 waren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beigefügt. Darin heißt es unter § 3 Abs. 1 u.a.:

Randnummer4

„[...] Er (Anm.: der Makler) berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler/seinem Vermittler nicht berücksichtigt. [...]“

Randnummer5

Unter dem 24.11.2016 beriet die Beklagte den Kläger hinsichtlich eines etwaigen Abschlusses eines Haftpflichtversicherungsvertrages. In den entsprechenden Beratungsdokumenten (Anlage B12) heißt es u.a.:

Randnummer6

„[...] Wir (Anm.: die Beklagte) [...] berücksichtigen nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit uns zusammenzuarbeiten und uns eine übliche Courtage für unsere Tätigkeiten zu bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugänglichen Deckungskonzepte werden von uns nicht berücksichtigt. [...]“

Randnummer7

Anfang des Jahres 2018 erwarb der Kläger einen Wohnwagen zum Preis von 25.000,00 €.

Randnummer8

Zu dieser Zeit hatte der Beklagte seine Fahrzeuge - wie der Beklagten bekannt war - bei der Versicherung „XY 24“ versichert. Bei der „XY 24“ handelt es sich um eine sog. Direktversicherung. Diese Versicherungen hatte der Kläger nicht über die Beklagte, sondern eigenständig abgeschlossen. Die „XY 24“ bietet keine Vollkaskoversicherungen für Wohnwägen an.

Randnummer9

Bereits zuvor hatte der Kläger - der Beklagten ebenfalls bekannt - seine Fahrzeuge über die Versicherung „XY“ versichert gehabt. Auch diese Versicherungen hatte der Beklagte unmittelbar abgeschlossen.

Randnummer10

Am 27.03.2018 wandte sich der Kläger zum Zwecke der Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für den von ihm kurz zuvor erworbenen Wohnwagen an die Beklagte. Seitens der Beklagten erhielt der Kläger zunächst telefonische Auskünfte bezüglich einer Haftpflichtversicherung für den neu erworbenen Wohnwagen. Im Folgenden kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einem persönlichen Beratungsgespräch, bei welchem neben dem Kläger eine Mitarbeiterin der Beklagten anwesend war. Im Laufe dieses Beratungsgesprächs unterbreitete die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger hinsichtlich der von diesem gewünschten Wohnwagenversicherung zwei Angebote der „V-Versicherung“: eine Vollkaskoversicherung zu einem Preis von 1.055,23 € pro Jahr und eine Teilkaskoversicherung zu einem Preis von 247,58 € pro Jahr. Das Angebot der „V-Versicherung“ hinsichtlich einer Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers war dem Kläger zu teuer. Einer der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger alsdann mit, man könne ihm keine günstigere Vollkaskoversicherung als die der „V-Versicherung“ anbieten. Der Kläger entschied sich schließlich für die ihm von der Beklagten angebotene Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ und schloss im Folgenden mit dieser einen entsprechenden Versicherungsvertrag (vgl. Anlage B5).

Randnummer11

Zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte bot auch die „XY“ eine Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers zu einem Preis von 374,53 € pro Jahr mit einem Selbstbehalt von 300,00 € an. Auf dieses Angebot war der Kläger von der Beklagten anlässlich der Beratung aber nicht aufmerksam gemacht worden.

Randnummer12

Auf dem deutschen Markt existieren ca. 89 Versicherer, die grundsätzlich Kfz-Versicherungen anbieten.

Randnummer13

Die Beklagte verwendete im Rahmen der Beratung des Klägers wegen des von diesem gewünschten Abschluss einer Vollkaskoversicherung für seinen Wohnwagen die Beratungssoftware „NAFI“.

Randnummer14

Stand März 2020 enthielt vorgenannte Software 74 Versicherer, die grundsätzlich Versicherungen für Wohnwägen (sogenannte „übrige Fahrzeuge“) anbieten. Von diesen 74 Versicherern arbeiten 35 Versicherer (47,3 %) mit Versicherungsmaklern zusammen. Die übrigen Versicherer (52,7 %) arbeiten nicht mit Versicherungsmaklern zusammen. Insoweit können Versicherungen durch die Beklagte an deren Kunden auch nicht vermittelt werden. Von den 35 Versicherern, die in der Beratungssoftware „NAFI“ enthalten sind und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, bieten gleichwohl nicht alle einen Vollkasko-Versicherungsschutz für Wohnwägen. Teilweise haben diese Versicherungen erschwerte Annahmerichtlinien im Bereich der Kaskoversicherung, versichern etwa nur Bestandskunden bzw. diejenigen, die über ausreichend Ausgleichs-/Zusatzverträge bei der jeweiligen Versicherung verfügen. Hierdurch wird die Verfügbarkeit von Versicherungen, die von der Beklagten grundsätzlich vermittelt werden können, zusätzlich eingeschränkt.

Randnummer15

Die Beschaffenheit der Beratungssoftware „NAFI“ im März 2020 ist mit derjenigen von März 2018 - dem Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch die Beklagte - vergleichbar.

Randnummer16

Auf die eingeschränkte Marktanalyse im Zusammenhang mit der Nutzung der Beratungssoftware „NAFI“ hat die Beklagte den Kläger anlässlich der Beratung im März 2018 nicht hingewiesen.

Randnummer17

Am 08.07.2018 gegen 14:45 Uhr verunfallte der Kläger auf der BAB 9 bei Feucht, Fahrtrichtung Berlin aufgrund eigener Unaufmerksamkeit. Infolge dieses Unfallereignisses wurde der Wohnwagen des Klägers an der linken Seite beschädigt.

Randnummer18

Die Schäden am Wohnwagen des Klägers waren von der über die Beklagte abgeschlossenen Teilkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ nicht versichert. Es erfolgte seitens der „V-Versicherung“ daher auch keine Schadensregulierung.

Randnummer19

Der aus dem Unfallereignis vom 08.07.2018 resultierende Unfallschaden am Wohnwagen des Klägers wäre von der „XY“ reguliert worden, wenn der Kläger dort die o.g. Vollkaskoversicherung abgeschlossen hätte.

Randnummer20

Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 08.07.2018 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag mit der „V-Versicherung“ hinsichtlich der dort vom Kläger unterhaltenen Teilkaskoversicherung zum 31.12.2018 (vgl. Anlagen B9 und B10). Nach Ende des Versicherungsvertrages mit der „V-Versicherung“ hinsichtlich der Teilkaskoversicherung schloss der Kläger mit der „XY“ einen Versicherungsvertrag hinsichtlich einer Vollkaskoversicherung bezüglich seines Wohnwagens zu den o.g. Konditionen (vgl. Anlage K5). Auf das Angebot der „XY“ hinsichtlich einer Wohnwagenvollkaskoversicherung war der Kläger im Zusammenhang mit der Regulierung der unfallbedingten Schäden an seinem PKW durch Mitarbeiter der „XY 24“ hingewiesen worden.

Randnummer21

Der Kläger hat seinen Wohnwagen zwischenzeitlich bei der Fa. EH reparieren lassen. Hierfür stellte die Fa. EH dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.205,85 € brutto in Rechnung (Anlage K13). Der Kläger hat diese Rechnung bezahlt.

Randnummer22

Am 19.10.2018 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf Basis eines Kostenvoranschlages zur Zahlung von Schadensersatz auf (Anlage K7).

Randnummer23

Am 13.11.2018 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten die klägerseits geltend gemachte Schadensersatzforderung zurück (Anlage K8).

Randnummer24

Der Kläger behauptet:

Randnummer25

Die Beklagte habe im Zuge der Beratung im März 2018 keine ausreichende Marktanalyse durchgeführt. Es habe zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche günstigere Vollkaskoversicherer als die „V-Versicherung“ gegeben. Der Beklagten sei damals ohne Weiteres möglich gewesen, dies mittels einer einfachen Internetrecherche festzustellen.

Randnummer26

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die „XY“ ausschließlich einen eigenen Vertrieb unterhalte und nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeite.

Randnummer27

Die Verwendung einer möglicherweise ungeeigneten Beratungssoftware gehe zu Lasten der Beklagten.

Randnummer28

Ohnedies stelle es eine Pflichtverletzung dar, dass die Beklagte ihn nicht auf ihre eingeschränkte Marktanalyse hingewiesen habe. Das Vertragsverhältnis vom 24.11.2016 könne insoweit nicht herangezogen werden. Die dortigen AGB seien in den Beratungsvertrag von März 2018 nicht einbezogen worden. Es sei im März 2018 nicht zu einer Modifikation des Vertragsverhältnisses vom 24.11.2016 gekommen. Vielmehr sei im März 2018 ein eigenständiger Versicherungsmaklervertrag im Hinblick auf die Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für den Wohnwagen des Klägers zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Jedenfalls aber sei § 3 der dem Vertrag vom 24.11.2016 beigelegten AGB unwirksam, weil die dort mitgeteilte Einschränkung der Marktanalyse nur im Einzelfall zulässig sei. Dies schließe eine Einschränkung in AGB gerade aus. Der Hinweis der Beklagten anlässlich der Beratung bezüglich des Abschlusses eines Haftpflichtversicherungsvertrages vom 24.11.2016 betreffe eine andere Versicherung und sei vorliegend deshalb irrelevant.

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Hätte man ihm anlässlich der Beratung im März 2018 hinsichtlich seines Wohnwagens eine Vollkaskoversicherung mit einem Jahresbeitrag von bis zu 600,00 € angeboten, dann hätte er sich für eine solche Versicherung entschieden. Hierunter falle insbesondere das Angebot der „XY“.

Randnummer30

Hätte man ihn seinerzeit darüber informiert, dass die Beklagte nur einen Teil des Versicherungsmarktes in den Blick nehmen würde bzw. genommen habe, hätte er im Internet eigene Recherchen angestellt und wäre dann auf das Angebot der „XY“ gestoßen und hätte seinen Wohnwagen dort vollkaskoversichert.

Randnummer31

Ein Mitverschulden sei ihm nicht zur Last zu legen. Ihm seien die Einschränkungen bei der Marktanalyse der Beklagten nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er die entsprechenden Hinweise der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 24.11.2016 bzw. mit der am selben Tag erfolgten Beratung bezüglich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zur Kenntnis genommen habe, könne man daraus nicht ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Beklagte nehme stets, d.h. im Zusammenhang mit jeder Versicherungsvermittlung, also auch der Vermittlung von Kfz-Versicherungen, nur eine eingeschränkte Marktanalyse vor.

Randnummer32

Die Reparaturkosten seien, wie abgerechnet, auch entstanden.

Randnummer33

Der Kläger beantragt:

Randnummer34

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.905,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.776,47 € seit dem 20.11.2018 sowie aus weiteren 2.129,38 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.

Randnummer35

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer36

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Die Beklagte behauptet:

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Die von der Beklagten anlässlich der Beratung des Klägers im März 2018 vorgenommene Marktanalyse sei ausreichend gewesen. Es sei von einem Versicherungsmakler grundsätzlich keine umfassende Analyse aller vorhandenen Versicherungen geschuldet.

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Die Beratungssoftware „NAFI“ sei eine gängige Software unter Versicherungsmaklern, weswegen die Beklagte im Hinblick auf eine etwaige Pflichtverletzung wegen einer eingeschränkten Marktanalyse kein Verschulden treffe.

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Die „XY“ arbeite grundsätzlich nicht mit Versicherungsmaklern zusammen. Es sei der Beklagten daher unmöglich gewesen, dem Kläger insoweit Versicherungsschutz zu vermitteln.

Randnummer41

Bei dem Auftrag des Klägers hinsichtlich der Vermittlung einer Vollkaskoversicherung für dessen Wohnwagen handele es sich um eine Erweiterung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vom 24.11.2016. § 3 der AGB bezüglich des am 24.11.2016 geschlossenen Vertrages gelte daher auch im Hinblick auf die Beratung des Klägers im März 2018. § 3 dieser AGB sei wirksam. Des Weiteren sei der Kläger auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Beklagten, Versicherungsschutz zu vermitteln, anlässlich der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung am 24.11.2016 hingewiesen worden.

Randnummer42

Der Kläger könne sich nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen. Denn auch bei vollständiger Beratung des Klägers hätten diesem mehrere denkbare Handlungsoptionen offen gestanden. So sei es dem Kläger beispielsweise möglich gewesen, die ihm beklagtenseits angebotene Vollkaskoversicherung bei der „V-Versicherung“ abzuschließen. Gleichwohl habe er sich gegen den Abschluss dieser Versicherung entschieden. Der Kläger habe auch einfach gehen und selbst recherchieren können. Das Angebot der Versicherung „XY“ wäre vom Kläger im Rahmen einer Eigenrecherche nicht gefunden worden.

Randnummer43

Dem Kläger sei außerdem ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Denn der Kläger habe gewusst, dass die Beklagte Versicherungen von Direktversicherern und der „XY“ nicht habe anbieten können. Dies deshalb, weil ihm im Laufe des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten insoweit mehrere Hinweise gegeben worden seien (s.o.) und er überdies eigene Versicherungsverträge bei der „XY 24“ - einer sog. Direktversicherung - sowie der „XY“ - einer Versicherung, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeite - unterhalten habe, die er jeweils nicht über die Beklagte abgeschlossen habe.

Randnummer44

Die klägerseits vorgelegte Reparaturrechnung sei teilweise nicht nachvollziehbar. So sei der Posten „Schürzenprofil SAPAN 6705“ doppelt abgerechnet worden. Außerdem sei es ausweislich der Rechnung zu einem Austausch der Stauraumtür und des Fensterrahmens gekommen, obwohl beide Teile infolge des Unfallereignisses vom 08.07.2018 augenscheinlich nicht beschädigt worden seien.

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Das Gericht hat über die Frage der Unfallbedingtheit einzelner, seitens der Fa. EH mit Rechnung vom 08.05.2019 gegenüber dem Kläger abgerechneter Reparaturleistungen Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K. und G.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

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Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

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