Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung in Höhe von 1.668,67 EUR nebst Zinsen seit dem 05.02.2025 verurteilt.
Der Anspruch auf Zahlung von 1.668,67 EUR ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 611, 675 BGB. Der Beklagte hat die Klägerin beauftragt, seine Interessen in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit wahrzunehmen und hierfür ein Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen. Dagegen wendete sich der Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch betrifft seine Einwendung im Berufungsverfahren die Beauftragung an sich.
Der Beklagte richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Abrechnung der Klägerin insoweit, als diese neben ihrer Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13, 14 VV 2300 RVG für das Verfahren vor der ärztlichen Gutachterkommission eine weitere Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13,14 VV 2303 Nr. 1 Alt. 2 RVG in Ansatz gebracht hat.
Damit dringt er jedoch nicht durch.
Die Voraussetzungen einer - gesonderten - Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13, 14 VV 2303 Nr. 1 Alt. 2 RVG liegen vor. Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich um eine Gütestelle, die Streitbeilegung i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO betreibt (BGH NJW 2017, 1879 Rn. 14 m.w.N.). Soweit der Beklagte meint, es fehle die einschränkende Voraussetzung des einvernehmlichen Einigungsversuches, übersieht er, dass ein solcher unwiderleglich vermutet wird, wenn ein Verbraucher die Gütestelle anruft, § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO. Darauf, dass die damalige Anspruchsgegnerin einen Einigungsversuch vor der Gutachterkommission abgelehnt hat, kommt es deshalb nicht an.
Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die unwiderlegliche Vermutung aus § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO auch im Rahmen von VV 2303 Nr. 1 Alt. 2 RVG gilt. Dafür sprechen bereits Wortlaut und Systematik der Vorschriften. § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO stellt den einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle mit dem Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich. Der Zulässigkeit der Klage steht nämlich nicht im Weg, wenn die Parteien zwar keine solche eingerichtete oder anerkannte Gütestelle angerufen haben, aber einvernehmlich bei einer sonstigen Gütestelle eine Einigung versucht haben. VV 2303 Nr. 1 RVG bildet dieses Vorverfahren zur Klageeinreichung gebührenrechtlich ab, indem es für die Prozessbevollmächtigten für diese zwingende Vorbereitung eine Vergütung vorsieht.
Gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 EGZPO erfolgt die Gleichstellung der sonstigen Gütestelle mit einer vom Landesjustizverwaltungsamt eingerichteten oder anerkannten Gütestelle jedoch nur unter der Prämisse, dass diese von den Parteien einvernehmlich angerufen wurde. Telos der Einschränkung ist, dass keine Partei vor eine sonstige, möglicherweise branchengebundene Schlichtungsstelle gedrängt wird, welche durch Organisation und Finanzmittelmittel des wirtschaftlich Stärkeren unterstützt wird (Gruber, in: MüKo ZPO, § 15a EGZPO Rn. 46). In dem Fall, in dem - wie hier - die Initiative von einem Verbraucher selbst ausgeht, bedarf es dieses Schutzes nicht, sodass § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, dass Einvernehmen bestand.
Dass dies nun auch für VV 2303 Nr. 1 RVG gilt, zeigt bereits, dass der Verweis auf § 15a Abs. 3 EGZPO nicht auf dessen S. 1 beschränkt ist. Vielmehr wird auf den gesamten dritten Absatz verwiesen, sodass die Vermutung vom Verweis mitumfasst ist.
Auch bei teleologischer Auslegung muss die Vermutung des Einvernehmens auch bei VV 2303 NR. 1 RVG gelten. Denn die Norm bildet gebührenrechtlich zwingende Vorbereitungskosten der Prozessbevollmächtigten ab. Wenn der Verbraucher den Einigungsversuch wünscht und sich dabei anwaltlich vertreten lässt, dann sind diese Vorbereitungen aus anwaltlicher Sicht zwingend. Sofern der Verbraucher einen solchen Einigungsversuch nicht wünscht, wird er keine entsprechende anwaltliche Beauftragung einleiten, so dass - in Anlehnung an den Zweck des § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO - unter keinen Umständen denkbar ist, dass einer Partei die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens aufgedrängt werden.
Die anwaltliche Tätigkeit für die Gutachterkommission ist auch, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht von der Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13,14 VV 2300 RVG abgegolten. Denn es handelt sich um eine eigene Gebührenangelegenheit. Dies ergibt sich aus Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 RVG und der dort vorgesehenen Anrechnung der Gebühr nach 2300 auf die Gebühr nach 2303, wenn es sich um „denselben Gegenstand“ handelt. Die Anrechnungsvorgabe zeigt bereits, dass das Güteverfahren eine eigene Angelegenheit ist, unabhängig davon, dass § 17 Abs. 7 lit. a RVG dies ausdrücklich nur im Hinblick auf das Güteverfahren und ein späteres gerichtliches Verfahren regelt.
Die Höhe der Rechnung ist zutreffend, hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).