Rechtsprechung / LG Kiel / 2005

LG Kiel Beschluss vom 22.12.2005 – 3 T 538/05

ECLI:DE:LGKIEL:2005:1222.3T538.05.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die dem Gegenbetreuer für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 462,00 € festgesetzt.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_1

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.06.2001 eine umfassende Betreuung eingerichtet. Zur Betreuerin wurde seine Schwester, Frau ....., bestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_2

Nachdem es zu Problemen im Bereich der Vermögenssorge gekommen war, bestellte das Amtsgericht für diesen Bereich Rechtsanwalt ..... durch Beschluss vom 29.03.2005 zum Gegenbetreuer. Der Beschluss ist ihm am 04.04.2005 zugegangen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_3

Für den Abrechnungszeitraum vom 04.04.2005 bis 30.06.2005 wurde dem Gegenbetreuer antragsgemäß nach altem Vergütungsrecht eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 162,02 € bewilligt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_4

Für den Abrechnungszeitraum vom 10.07.2005 bis 30.09.2005 hat der Gegenbetreuer beantragt, ihm eine Vergütung gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 VBVG eine Vergütung von 462,00 € zu bewilligen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_5

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 f d.A.), hat das Amtsgericht dem Gegenbetreuer lediglich eine Vergütung eine Vergütung von 264,00 € bewilligt. Es hat die Ansicht vertreten, dass es nicht darauf ankomme, wann der Gegenbetreuer bestellt worden sei, sondern wann erstmalig ein Betreuer überhaupt bestellt worden sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_6

Gegen den Beschluss wendet sich der Gegenbetreuer mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass maßgeblich der Zeitpunkt sei, in dem erstmals eine Berufsbetreuung eingerichtet worden sei.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig. Sie ist auch begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_7

Der Gegenbetreuer kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz Ziff. 2 VBVG für den geltend gemachten Zeitraum einen monatlichen Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden erstattet verlangen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_8

In der Entscheidung vom 11.11.2005 im Verfahren 3 T 483/05 hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen ein ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nachträglich durch einen Berufsbetreuer abgelöst wird, die Bestellung des Berufsbetreuers als erstmalige Bestellung anzusehen ist, weil in derartigen Fällen in der Regel ein Sachverhalt vorliegt, der der Ersteinrichtung der Betreuung entspricht. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufsbetreuer u.a. die Vergangenheit aufzuarbeiten hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2005-12-22/3-t-538-05#rd_9

Nicht anders liegt es hier. Der Gegenbetreuer ist bestellt worden, weil die Rechnungslegung der Betreuerin ab August 2003 zahlreiche Lücken enthält. Es müssen Kontoauszüge, vermutlich anhand von Mikrofilmaufnahmen, neu erstellt und zahlreiche Zahlungsvorgänge rekonstruiert werden. Daran hat der Gegenbetreuer mitzuwirken und die Angaben der Betreuerin zu kontrollieren (vgl. zum Aufgabenbereich des Gegenbetreuers Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 1792 Rdnr. 5). Insofern liegt eine der Erstbestellung überhaupt vergleichbare Situation vor.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen (§ 57 g Abs. 5 Satz 2 FGG)