Rechtsprechung / LG Itzehoe / 11. Zivilkammer / 2013

LG Itzehoe Beschluss vom 25.03.2013 – 11 S 88/12

11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGITZEH:2013:0325.11S88.12.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Leitsatz

Wegen der mangelnden Verfügbarkeit einer Ferienwohnung kann der Eigentümer eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangen.(Rn.9)

Gründe§

Randnummer1

Sachverhalt:

Randnummer2

Die Kläger verlangen von der Beklagten als Wohnungseigentumsverwalterin Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für eine von ihnen selbst genutzte Ferienwohnung.

Randnummer3

In den Wintermonaten 2009/2010 und 2010/2011 kam es zu Wassereinbrüchen in die Wohnung der Kläger. Diese beruhten darauf, dass das Regenwasserfallrohr im Bereich ihres Balkons zugefroren war, sich Wasser auf den über ihrer Wohnung belegenen Balkon aufstaute und von dort in die Wohnung lief. Die Beklagte beauftragte ein Fachunternehmen mit der Feststellung und Beseitigung der Schadensursache. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hätte schon nach dem ihr mitgeteilten ersten Wassereinbruch einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragen müssen.

Randnummer4

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 500,00 € für den Zeitraum Januar bis Mai 2011.

Randnummer5