Rechtsprechung / LG Hamburg / 2020

LG Hamburg Beschluss vom 18.08.2020 – 324 O 297/20

ZivilrechtHamburgVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte nach einem Streitwert von € 40.000,-- zu tragen.

Gründe§

1

Der Antrag ist unbegründet, da die Antragsteller durch die Äußerung des Antragsgegners nicht in ihren Rechten verletzt werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-08-18/324-o-297-20#rd_1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine vom Antragsgegner im Rahmen einer Talkshow getätigten Äußerung. Die in Rede stehende Äußerung ist eine Meinungsäußerung. Auch Rechtsbegriffe sind nicht ohne Weiteres im fachlich/technischen Sinne zu verstehen, wenn sie im öffentlichen Meinungskampf fallen (BGH NJW 1982, 2264). Hier handelt es sich offensichtlich um eine Meinungsäußerung, da der Antragsgegner Vorgänge im Betrieb der Antragsteller bewertet und seine Wertung gerade nicht näher erläutert hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-08-18/324-o-297-20#rd_2

Hierbei kommt zum Tragen, dass der Arbeitsschutz unstreitig im Mai 2020 Verstöße gegen die damals geltende Corona-Schutzverordnung des Landes NRW festgestellt hat, welche nach der Anlage AG 7 dann Ende Mai behoben wurden und unter anderem die Zahl der Sitzplätze reduziert wurde. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass der Einwand der Antragsteller, es hätten nur einzelne Verstöße vorgelegen, nicht durchgreift, zumal ein näherer Vortrag hierzu fehlt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-08-18/324-o-297-20#rd_3

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller sich zu dem weiteren Hinweis der Kammer, ob das in der Anlage AG 7 angesprochene „Clustern“ sich auf das Video oder auf die vom Arbeitsschutz festgestellten Beanstandungen bezieht, nicht verhalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-08-18/324-o-297-20#rd_4

Damit kann auch dahinstehen, ob dem Antragsgegner das sog. Laienprivileg (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 - „Bayer-Flugblatt“) zugute kommt, da der Antragsgegner sich nach seiner Glaubhaftmachung bei seiner Äußerung auf die Presseberichterstattungen aus den Anlagen AG 7 und AG 8 gestützt hat.