Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Randnummer1
Randnummer2
Die Klägerin ist mit einer Einlage in Höhe von DM 50.000,00 bei der Beklagten, einer geschlossenen Immobilienfonds GmbH & Co. KG, beteiligt. Die Beklagte hält seit 1993 die Immobilie S.str. ... in B.. Das Objekt war finanziert von der S. Bank AG (nachfolgend „S.“). Es war bis zum 30.09.2003 festvermietet, ein Anschlussmieter fand sich nicht unmittelbar, was dazu führte, dass die Darlehen der S. nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden konnten.
Randnummer3
Die Klägerin erhielt während der Fondslaufzeit Ausschüttungen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die den Kommanditisten zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verpflichtet.
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Über die Zukunft des Fonds und ggf. eine geregelte Liquidation wurde mit der S. verhandelt. Das Sanierungskonzept sah vor, dass die Kommanditisten 23,25% der gezeichneten Einlage an die Beklagte zurückzahlen, diese das Geld an die S. weiterleitet und die S. gegenüber den Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß § 171, 172 HGB verzichtet.
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Unter dem 22.03./31.03./04.04.2011 schloss die Klägerin mit der Beklagten und der S. eine entsprechende „Freistellungsvereinbarung“ (Anlage K1) und zahlte erhaltene Ausschüttungen in Höhe von € 5.943,77 auf das in der Vereinbarung genannte Konto der Beklagten.
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Ziffer 1 des Freistellungsvereinbarung enthält die Zahlungspflicht der Klägerin, Ziffer 2 die Verzichtserklärung der S. hinsichtlich weitergehender Ansprüche gegenüber der Klägerin.
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In Ziffer 3.1 dieser Freistellungsvereinbarung heißt es :
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„Der Kommanditist verzichtet mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf alle möglichen Ansprüche – bekannt oder unbekannt – die dieser gegenüber der Bank und / oder den für diese handelnden Personen, gegenüber dem Fonds und/oder den für diesen handelnden Personen in der Vergangenheit erhoben hat oder in Zukunft gegebenenfalls erheben könnte.“
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr zurückerstatteten Ausschüttungen bis zum 28.01.16 auf.
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Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sie nach dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Auszahlungen zurückzugewähren, weshalb sie die Zahlungen freiwillig vorgenommen habe. Ihre Rückzahlungen seien daher Sonderopfer, die nach § 110 HGB zu erstatten seien. Dass sie durch die Zahlung auch ihre Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 1 HGB abgewendet habe, sei unerheblich. Das angedachte Liquidationskonzept (v.a. Verkauf der Immobilie) sei gescheitert. Nur in Hinblick hierauf hätte sie die Freistellungsvereinbarung unterzeichnet und Zahlung geleistet.
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Ziffer 3.1 der Freistellungsvereinbarung stehe ihrem Begehren nicht entgegen, weil diese Vertragsbestimmung keine künftigen Ansprüche erfasse. Der Anspruch nach § 110 HGB sei erst durch die Zahlungen und damit nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung entstanden und damit ein künftiger Anspruch. Auch habe sie in Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus § 110 HGB kein Erklärungsbewusstsein gehabt. Im Übrigen sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage für die Freistellungsvereinbarung weggefallen, nachdem der Verkauf der Immobilien gescheitert sei. Aus nämlichen Gründen sei eine Berufung auf die Freistellungsvereinbarung durch die Beklagte jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.943,77 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.16 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 571,44 vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.16 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Sie macht geltend, dem Anspruch stünde entgegen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen nach den Umständen nicht für erforderlich habe halten dürfen.
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Die Klägerin habe die Zahlungen nicht freiwillig, sondern aufgrund der Verpflichtung aus der Freistellungsvereinbarung erbracht.
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Der Anspruch der Klägerin sei ferner nicht fällig. Die Geltendmachung des Anspruches verstoße weiter gegen gesellschaftliche Treuepflichten und sei rechtsmissbräuchlich. Erhielte sie das Geld von der Beklagten zurück, so sei dies eine erneute Kapitalauszahlung, die ihre Haftung wieder aufleben ließe.
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Die Klägerin habe im Übrigen mit der Freistellungsvereinbarung auf etwaige Ansprüche gegenüber der Beklagten wirksam verzichtet. Der Verzicht beziehe sich nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vereinbarung auf Ansprüche aus § 110 HGB. In diesem Zusammenhang meint sie, die Klägerin habe mit Ziffer 3 einen unbedingten und umfassenden Verzicht erklärt. Eine Berufung auf die Freistellungsvereinbarung durch die Beklagte sei auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Ebenso wenig griffen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, zumal die Klägerin auf der letzten Gesellschafterversammlung selbst gegen den Verkauf der Immobilie gestimmt habe.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.08. 2016 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Randnummer23
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Randnummer24
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückgewähr der von ihr aufgrund der Freistellungsvereinbarung geleisteten Zahlungen verlangen. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob die Rückzahlung durch die Klägerin einen Anspruch aus § 110 HGB dem Grund nach auslöste. Denn gem. Ziffer 3.1 der Freistellungsvereinbarung hat die Klägerin auf diesen Anspruch wirksam verzichtet, so dass - wenn es wegen des Verzichts nicht bereits an der Freiwilligkeit des Vermögensopfers der Klägerin fehlte - jedenfalls eine den Anspruch ausschließende Parteivereinbarung vorliegt.
1.
Randnummer25
2.
Randnummer26
Durch Ziffer 3.1 der Freistellungsvereinbarung (Anlage K1) hat die Klägerin eine umfassende Anspruchsverzichtserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben, die sich auch auf die streitgegenständliche Klageforderung aus § 110 HGB bezieht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst die Verzichtserklärung auch zukünftige Ansprüche, denn in dem Vertragstext wird zum einen auf „alle möglichen Ansprüche“ verzichtet zum andern auch auf Ansprüche, die die Klägerin „in Zukunft ggf. erheben könnte“. Diese Formulierung ist umfassend und unbeschränkt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 3. Juni 2016, Az.: 326 O 280/15 [Anlage B3]). Eine Einschränkung dahingehend, dass die Erklärung nur Ansprüche betreffen sollte, die bereits entstanden, nur noch nicht erhoben waren, kann dem Text nicht entnommen werden. Ebensowenig ist in ihm die Einschränkung zu lesen, das zukünftig erst entstehende Ansprüche nicht gemeint seien. Eine solche Auslegung stünde auch im Widerspruch zu der Erklärung auf „alle möglichen Ansprüche“ zu verzichten.
Randnummer28
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin aus § 110 HGB mit dem Abschluss der Freistellungsvereinbarung bereits entstanden und damit schon kein künftiger Anspruch wäre, wie die Beklagte hilfsweise geltend macht.
3.
Randnummer29
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass mit dem Scheitern der geordneten Liquidation - v.a. dem nicht erfolgten Verkauf der Immobilie - die Geschäftsgrundlage für den von ihr erklärten Verzicht weggefallen bzw. gestört gewesen wäre (§ 313 BGB). Die Annahme eines solchen Wegfalls der Geschäftsgrundlage würde vielmehr voraussetzen, dass es Grundlage der Freistellungsvereinbarung gewesen wäre, dass es zum erfolgreichen Verkauf der Immobilie kommen würde. Bereits hieran fehlte es. Aus der Präambel der Freistellungsvereinbarung geht vielmehr hervor, dass der Verkauf der Immobilie (zu angemessenen Konditionen) im Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung keineswegs gesichert war.
Randnummer30
Im Übrigen hat die Klägerin zu berücksichtigen, dass die S. im Gegenzug für die teilweise Rückgewähr der Ausschüttung und den hier streitgegenständlichen Verzicht in § 3.1 der Freistellungsvereinbarung ihrerseits gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB verzichtet hat (Ziffer 2 der Freistellungsvereinbarung). Insoweit haben die Parteien ein ausgewogenes vertragliches Gefüge geschaffen, das gerade auch beim Misserfolg der Sanierungsbemühungen greift und in das über die Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht eingegriffen werden darf.
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Ob es der Klägerin darüberhinaus auch deswegen verwehrt wäre, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, weil die Klägerin, wie die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2017 behauptet, auf der Gesellschafterversammlung am 04.09.2016 gegen den Verkauf der Immobilie gestimmt habe (vgl. S. 7 = Bl. 91 d.A.), muss vom Gericht nicht entschieden werden.
4.
Randnummer32
Aus nämlich Gründen ist es auch nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf den in der Freistellungsvereinbarung geregelten Verzicht der Klägerin beruft. Soweit die Klägerin meint, die Freistellungsvereinbarung sei für sie im Fall des Scheiterns des Verkaufs der Immobilie wertlos, verkennt sie, dass Ziffer 2 der Freistellungsvereinbarung sie auch in diesem Fall vor weitergehenden Ansprüchen der S. schützt.
5.
Randnummer33
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, in Bezug auf Ansprüche aus § 110 HGB kein Erklärungsbewusstsein gehabt zu haben. Denn am Erklärungsbewusstsein fehlt es unumstrittener Maßen nur, wenn der Erklärende zwar keine rechtserhebliche Erklärung abgeben will, aber sein Verhalten objektiv den Anschein einer Willenserklärung erweckt (vgl. Arnold, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorb. § 116 Rn. 15). Ein solcher Fall liegt hier aber erkennbar nicht vor. Insbesondere ist das Erklärungsbewusstsein nicht teilbar.
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Auch für einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gibt der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte, zumal der von ihr abgegebene Verzicht ausdrücklich auch ihr unbekannte Ansprüche, mithin Ansprüche, von denen sie bei Abgabe der Erklärung noch keine Vorstellung hatte, umfassen sollte, so dass weder ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB vorliegen kann.
6.
Randnummer35
Wegen der Unbegründetheit des Hauptanspruchs entfällt auch der Nebenanspruch
II.
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Beschluss§
Randnummer38
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 5.943,77 festgesetzt.