Rechtsprechung / LG Göttingen / 2002

LG Göttingen Beschluss vom 21.06.2002 – 5 T 160/01

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Dem E., werden für Betreuungstätigkeiten in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 eine Vergütung in Höhe von 237,75 Euro (= 465,00 DM) zuzüglich 16,64 Euro (= 32,55 DM) Umsatzsteuer sowie ein Aufwendungsersatz in Höhe von 22,38 Euro (= 43,78 DM) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,56 Euro (= 3,05 DM) - insgesamt 278,34 Euro (= 544,38 DM)- gegen die Landeskasse festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_1

Für die Betroffene ist mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.10.1989 eine Gebrechlichkeitspflegschaft aufgrund langjährigen Alkoholmißbrauchs eingerichtet worden, die mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes seit dem 01.01.1992 als Betreuung fortgeführt wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_2

Mit Beschluss des inzwischen zuständigen Amtsgerichts Herzberg vom 19.09.1996 wurde der ursprüngliche Aufgabenkreis der Vermögenssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie der Befugnis zur Zustimmung zur ärztlichen Behandlung bis längstens zum 31.12.2001 erweitert auf die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post mit Ausnahme der Privatpost der Betroffenen sowie auf die Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_3

Mit Schreiben vom 15.01.2001 beantragte das F. für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 60,00 DM pro Stunde für einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden in Höhe von insgesamt 525,00 DM nebst 36,75 DM Umsatzsteuer (7 %). Daneben beantragte es die Erstattung von Auslagen des Betreuers in Höhe von 46,18 DM nebst 3,23 DM Umsatzsteuer (7 %). Insgesamt begehrte der Antragsteller die Festsetzung bzw. Erstattung eines Betrages von 611,16 DM gegen die Landeskasse.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_4

Mit Beschluss vom 06.03.2001, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 DM für 7,75 Stunden eine Vergütung von 465,00 DM nebst 32,55 DM Umsatzsteuer und den Ersatz von Auslagen in Höhe von 43,78 DM nebst Umsatzsteuer auf 37,06 DM in Höhe von 2,59 DM - insgesamt mithin 543,92 DM - gegen die Landeskasse festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_5

Dazu hat das Amtsgericht hervorgehoben, auf Porto- und Telefonkosten dürfe keine Umsatzsteuer verlangt werden, da diese bereits im Rechnungspreis enthalten sei.

6

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der Erinnerung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_6

Mit Beschluss vom 15.06.2001, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der zuständige Richter die sofortige Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_7

Das Amtsgericht meint, die Erstattung von Umsatzsteuer auf Porto- und Telefonkosten würde dazu führen, dass der Antragsteller zum einen Umsatzsteuer betreffend die Porto- und Telefonauslagen von der Steuerschuld absetzt, gleichzeitig aber denselben Betrag vom Vormundschaftsgericht erstattet bekommt. Ein solcher Zusatzverdienst sei nicht im Sinne der gerichtlichen Auslagenerstattung.

9

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Amtsgericht die sofortige Beschwerde zugelassen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_8

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Erstattung von Umsatzsteuer auf Porto- und Telefonauslagen weiterverfolgt.

11

Die gemäß § 59 g Abs. 5 FGG statthafte und im übrigen auch zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_9

Auszugehen ist davon, dass dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. OLG Frankfurt in BTPrax. 2000/131; OLG Hamm in FamRZ 2000/549; OLG Brandenburg im MDR 2001/33). Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_10

Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTDrs. 13/7158, S. 28) zu der ursprünglich vorgesehenen Vorschrift des § 1836 a Abs. 2 Satz 3 BGB, die in § 1 Abs. 1 Satz 3 BerVormVG ihren Niederschlag gefunden hat, ausgeführt, die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer sei deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls die Vergütung eines umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers gegenüber dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer geschmälert werde, was nicht hinzunehmen sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_11

Gleiches hat hinsichtlich des Auslagenersatzes insoweit zu gelten, als die vom Berufsbetreuer in Rechnung gestellten Auslagen der Umsatzsteuer unterliegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_12

Der Auffassung des Amtsgerichts, der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer würde wegen des ihm zustehenden Vorsteuerabzuges aus der Erstattung der Umsatzsteuer einen zusätzlichen Gewinn erzielen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Umsatzsteuerpflicht auf die Auslagen einschließlich der Vorsteuer erstreckt. Das ist indes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht der Fall, weil dort bestimmt ist, dass das Entgelt für Lieferungen und Leistungen alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Insoweit unterscheidet sich das umsatzsteuerrechtliche Entgelt vom bürgerlich-rechtlichen. Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass die Umsatzsteuer letztlich vom Endverbraucher zu zahlen ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_13

Daraus folgt, dass Auslagen, die dem Betreuer entstanden sind, nur in Höhe der Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. dazu OLG Celle - 15 W. 5/01 - Beschluss vom 20.08.2001 m.w.Nw.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_14

Deshalb ist es fehlerhaft, dass der Betreuer für Telefonkosten - hier Fax-Kosten - 0,12 DM in Rechnung gestellt hat und darauf 7 % Umsatzsteuer verlangt, weil es sich bei diesem Betrag um das Bruttoentgelt (einschl. Umsatzsteuer) handelt. Eine Erstattung der Umsatzsteuer kann er insoweit nur dann verlangen, wenn er den Nettobetrag von 0,1033 DM je Einheit in Rechnung stellt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_15

Anders verhält es sich mit den Portoauslagen des Berufsbetreuers. Diese unterliegen gemäß 4 Nr. 8 lit. i UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht, so dass eine Vorsteuer insoweit nicht anfällt und in dem Markenwert auch nicht enthalten ist. Andererseits aber sind auch die Postauslagen des Berufsbetreuers, die er dem Betroffenen bzw. der Landeskasse in Rechnung stellt, als Nebenleistung, die das Schicksal der entgeltpflichtigen Hauptleistung teilt, der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG; vgl. zudem den Bescheid des Finanzamtes G. vom 31.10.2001 Bl. 38 d.A.). Das aber bedeutet, dass der Betreuer auf die geltend gemachten Portokosten, bei denen es sich stets um die Nettobeträge handelt, die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen kann.

2.

19

Nach allem ergibt sich vorliegend für den Auslagenersatz folgende Berechnung:

20

Porto

6,60 DM

Kopien

1,70 DM

Fax-Kosten

0,12 DM

Fahrtkosten

35,36 DM

--------

43,78 DM.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_16

Das Amtsgericht hat die Umsatzsteuer nur erstattet auf die Kopier- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 37,06 DM, mithin eine Umsatzsteuer von 2,59 DM zuerkannt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-goettingen/2002-06-21/5-t-160-01#rd_17

Der Antragsteller hat aber - wie bereits dargelegt- auch Anspruch auf 7 % Umsatzsteuer auf 6,60 DM (Porto), also auf weitere 0,46 DM. Insoweit ist seine Beschwerde erfolgreich.

23

Die Fax-Kosten sind wie folgt zu berechnen:

24

1 Einheit = 0,1033 DM netto + 7 % Mehrwertsteuer = insgesamt 0,1105 DM.

25

Da der Beschwerdeführer schon 0,12 DM erhalten hat, ist darin die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

26

Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt Anspruch auf 544,38 DM.

3.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE432592003&psml=bsndprod.psml&max=true