Rechtsprechung / LG Augsburg / 2022

LG Augsburg Beschluss vom 08.07.2022 – 41 T 1058/22

ZivilrechtBayernVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Es verbleibt beim Beschluss vom 30.5.2022.

Gründe§

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 30.5.2022 nicht zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).