Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. September 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) 2016/1103 – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚ehelicher Güterstand‘ – Von im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehegatten im Miteigentum nach Bruchteilen erworbene unbewegliche Sache – Nach Scheidung der Ehe erhobene Klage auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft – Einbeziehung “
In der Rechtssache C‑300/25 [Duftošek](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 26. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2025, in dem Verfahren
SQ
gegen
YR
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von SQ, vertreten durch A. Andruško und P. Marek, Advokáti, und M. Odin, Avocate,
– von YR, vertreten durch J. Pacovský, Advokát,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, L. Halajová, A. Pagáčová und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Monfort und S. Noë als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2026
folgendes
Urteil§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SQ und YR über die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie, die sie erworben hatten, als sie im Güterstand der Gütertrennung verheiratet waren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
3 Im 34. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) heißt es:
„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens … und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“
4 In Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt Art. 1:
„(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,
…“
5 Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung umfasst mehrere Abschnitte, darunter Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“). In diesem Abschnitt heißt es in Art. 24 Nr. 1:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:
1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
…“
Verordnung 2016/1103
6 In den Erwägungsgründen 15, 18, 19 und 24 der Verordnung 2016/1103 heißt es:
„(15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, welche auf die ehelichen Güterstände anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsinstrument erfasst werden.
…
(18) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ehelicher Güterstand‘ autonom ausgelegt werden und er sollte nicht nur Regelungen umfassen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts. Dieser Begriff schließt nicht nur vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, sondern auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten.
(19) Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit dem ehelichen Güterstand zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
…
(24) Diese Verordnung sollte die sich aus dem ehelichen Güterstand ergebende Begründung oder Übertragung eines Rechts an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nach Maßgabe des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts ermöglichen. Sie sollte jedoch nicht die abschließende Anzahl (Numerus clausus) der dinglichen Rechte berühren, die das nationale Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.“
7 Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
…
g) die Art der dinglichen Rechte an Vermögen …
…“
8 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ‚ehelicher Güterstand‘ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten;
…“
9 Art. 6 („Zuständigkeit in anderen Fällen“) der Verordnung bestimmt:
„In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
…
b) in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …
…“
Tschechisches Recht
Gesetz Nr. 89/2012 über das Bürgerliche Gesetzbuch
10 Nach § 708 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch) gehört das, was den Ehegatten gehört, einen Vermögenswert hat und nicht aus den Rechtsverhältnissen ausgeschlossen ist, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Gemäß § 708 Abs. 2 unterliegt das gemeinschaftliche Vermögen der gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung oder einer Regelung, die durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt wurde.
11 § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass das gemeinschaftliche Vermögen nach der gesetzlichen Regelung das Vermögen umfasst, das von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben wurde, mit Ausnahme des in dieser Bestimmung genannten Vermögens.
12 § 716 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass Ehegatten einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren können.
13 Nach § 717 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der vereinbarte eheliche Güterstand in einer Gütertrennung bestehen.
14 § 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass ein Ehegatte im Rahmen der Gütertrennung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügen kann.
15 Gemäß § 1115 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Personen, denen das Eigentum an einer Sache gemeinsam zusteht, Miteigentümer.
16 § 1140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass niemand gezwungen werden kann, im Miteigentum zu verbleiben; jeder der Miteigentümer kann jederzeit sein Ausscheiden aus der Miteigentümergemeinschaft beantragen, wenn der Gegenstand des Miteigentums geteilt werden kann, oder die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft beantragen.
17 Nach § 1143 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entscheidet ein Gericht auf Antrag eines Miteigentümers über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft, wenn sich die Miteigentümer nicht einigen können. Entscheidet das Gericht über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft, so entscheidet es gleichzeitig über die Art und Weise der Auseinandersetzung der Miteigentümer.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
18 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens im Güterstand der Gütertrennung verheiratet waren und während der Ehe eine Immobilie in Paris (Frankreich) (im Folgenden: betroffene Immobilie) in Miteigentum erwarben.
19 Nach der Scheidung der Ehe beantragte YR bei den tschechischen Gerichten die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der betroffenen Immobilie.
20 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 stellte der Obvodní soud pro Prahu 5 (Stadtbezirksgericht für Prag 5, Tschechische Republik) im ersten Rechtszug fest, dass zwischen den Ehegatten nie eine Gütergemeinschaft bestanden habe, da bei der Eheschließung der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei. Das Gericht befand, dass der Antrag daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 falle. Gemäß Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung seien für die Entscheidung über einen solchen Antrag ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Immobilie belegen sei, im vorliegenden Fall die französischen Gerichte.
21 Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) aufgehoben, der der Auffassung war, dass das Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 falle. Nach Ansicht dieses Gerichts stellt der Güterstand der Gütertrennung einen „ehelichen Güterstand“ im Sinne dieser Verordnung dar, da er die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche betreffe. Folglich seien die tschechischen Gerichte gemäß Art. 6 Buchst. b der Verordnung für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.
22 Der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), das vorlegende Gericht, ist mit einer Revision gegen diesen Beschluss befasst.
23 Dieses Gericht führt aus, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die von Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung erworben worden sei, von der Frage abhänge, ob ein solcher Antrag zu einem vermögensrechtlichen Rechtsstreit gehöre, der sich direkt aus der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses ergebe und damit unter die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Verordnung 2016/1103 falle, oder ob kein Zusammenhang mit der Ehe bestehe und der Antrag daher „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand habe.
24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von dem, in dem der Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev (C‑67/17, EU:C:2017:459), ergangen ist, da im vorliegenden Fall nicht die Teilung von Rechtsgütern aufgrund der Auflösung der Ehe durch die Scheidung verlangt werde, sondern die Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens nach allgemeinem Recht.
25 Das vorlegende Gericht merkt an, dass für die Frage, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 oder der Verordnung 2016/1103 falle, zu prüfen sei, ob sich dieser Rechtsstreit „direkt“ aus der Ehe bzw. deren Auflösung ergebe oder aber keinen Zusammenhang mit der Ehe im Sinne des Urteils vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, EU:C:1979:83), aufweise. Hierzu könnte eine Prüfung von Nutzen sein, ob Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Eingehung oder der Auflösung der Ehe für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung haben oder lediglich ohne „direkten“ Einfluss auf dessen Ausgang zum Kontext gehören.
26 Nach tschechischem Recht unterscheide der bloße Umstand, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, in deren Rahmen sie eine unbewegliche Sache erworben hätten, die sich daraus ergebende Bruchteilsgemeinschaft nicht von anderen Bruchteilsgemeinschaften des allgemeinen Rechts. Ein Rechtsgut könne in einer Bruchteilsgemeinschaft, wie es im Ausgangsverfahren der Fall sei, ausschließlich im Eigentum der Ehegatten stehen, aber auch gemeinsam mit Dritten, ohne, dass sich das Bestehen einer Ehe zwischen bestimmten Bruchteilseigentümern auf die übrigen auswirke. Die Annahme, ein Rechtsstreit über die Auflösung und Auseinandersetzung einer solchen Bruchteilsgemeinschaft fiele in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103, liefe darauf hinaus, die internationale Zuständigkeit eines Gerichts anhand von Umständen zu bestimmen, die möglicherweise nicht allen Miteigentümern bekannt seien.
27 Zudem könne das Verfahren der Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft im tschechischen Recht sowohl während der Ehe der Miteigentümer als auch lange nach deren Auflösung stattfinden.
28 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Handelt es sich bei einem Verfahren zur Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die die Ehegatten aufgrund des vereinbarten Güterstands der Gütertrennung in Miteigentum nach Bruchteilen erworben haben, um ein Verfahren betreffend den ehelichen Güterstand im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103?
Zur Vorlagefrage
29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 dahin auszulegen sind, dass ein nach Auflösung einer Ehe gestellter Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die ausschließlich von den Ehegatten, die im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung geheiratet hatten, erworben wurde, den Bereich des ehelichen Güterstands im Sinne dieser Bestimmungen betrifft.
30 Zur Beantwortung dieser Frage ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos, C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Was erstens den Wortlaut der Bestimmungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2016/1103 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die ehelichen Güterstände mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gilt.
32 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Verordnung erlassen wurde, um alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände abzudecken, die sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf, C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 41).
33 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 definiert den Begriff „ehelicher Güterstand“ als sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
34 Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, verweisen sie im Hinblick auf den Sinn und die Tragweite, die dem Begriff „ehelicher Güterstand“ beizumessen sind, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey, C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Sinn und Tragweite dieses Begriffs dürfen daher nicht anhand der Definition bestimmt werden, die ihm im Recht der Mitgliedstaaten gegeben wird.
36 Auch die Bezugnahme im Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 auf „sämtliche“ vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und gegebenenfalls in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, lässt den Schluss zu, dass der Begriff „ehelicher Güterstand“ weit auszulegen ist.
37 Die Notwendigkeit einer autonomen und weiten Auslegung dieses Begriffs, die sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 ergibt, wird zweitens durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen.
38 Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass im 18. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, dass sich deren Anwendungsbereich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken sollte und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten, betreffen sollte.
39 Gemäß dem 18. Erwägungsgrund sollte der Begriff „ehelicher Güterstand“ autonom ausgelegt werden, und er sollte nicht nur Regelungen umfassen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts. Dieser Begriff schließt sowohl vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, als auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten.
40 Weiterhin wird in der Systematik der Verordnung 2016/1103 die Tragweite des Begriffs „ehelicher Güterstand“ auch durch die Aufzählung der Rechtsgebiete in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung eingegrenzt, die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Wie nämlich im 19. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, sollte eine Reihe von Fragen, die als mit dem ehelichen Güterstand zusammenhängend betrachtet werden könnten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
41 Dazu gehört die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/1103 vorgesehene Ausnahme für die Art der dinglichen Rechte an Vermögen.
42 Wie sich dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung entnehmen lässt, bezweckt diese Ausnahme, die abschließende Anzahl der dinglichen Rechte nicht zu berühren, die das nationale Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Denn nach dem 24. Erwägungsgrund sollte ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Staat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt. Folglich schließt der Anwendungsbereich dieser Ausnahme nicht sämtliche Klagen ein, die einen Zusammenhang mit einem dinglichen Recht an einem Rechtsgut aufweisen, da das Bestehen eines solchen Zusammenhangs für sich genommen nicht als Rechtfertigung für die Nichtanwendung der Verordnung ausreicht.
43 Zwar kann ein Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die von im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehegatten erworben wurde, zur Übertragung eines dinglichen Rechts an dieser Sache führen, jedoch betrifft er nicht die Frage der „Art der dinglichen Rechte“ an dieser Sache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/1103.
44 Schließlich ist im Rahmen einer allgemeineren systematischen Auslegung festzustellen, dass sich der Begriff „eheliche Güterstände“, der sich in der Verordnung 2016/1103 findet, auch in weiteren Unionsrechtsakten, u. a. in der Verordnung Nr. 1215/2012 und den ihr vorausgegangenen Rechtsinstrumentarien, also u. a. dem Brüsseler Übereinkommen, wiederfindet, um ein Rechtsgebiet zu bezeichnen, das von ihren jeweiligen Anwendungsbereichen ausgenommen ist.
45 Da diese Verordnungen und weiteren Akte des Unionsrechts sämtlich in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C‑280/20, EU:C:2021:443, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Der Gerichtshof hat im Rahmen der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens im Zusammenhang mit einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Scheidungsverfahren entschieden, dass der Begriff der „ehelichen Güterstände“ nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).
47 Auseinandersetzungen über das Vermögen der Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens können je nach Lage des Falles folgende Bereiche betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen: Fragen des Personenstands, vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, oder vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen. Lediglich Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe fallen in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, während solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, EU:C:1979:83, Rn. 7).
48 Im Rahmen einer Rechtssache, in der es um die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ging, hat der Gerichtshof unter Anwendung ebendieser Kriterien festgestellt, dass ein Rechtsstreit zwischen geschiedenen Ehegatten über die Teilung einer während der Ehe erworbenen beweglichen Sache vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen betrifft, die sich unmittelbar aus der Auflösung der Ehe ergeben, und daher in den Bereich der „ehelichen Güterstände“ fällt, was die Anwendung dieser Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev, C‑67/17, EU:C:2017:459, Rn. 30).
49 In Anbetracht der oben in den Rn. 46 bis 48 angeführten Rechtsprechung, die auf die Auslegung des Begriffs „eheliche Güterstände“ bzw. „ehelicher Güterstand“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 übertragbar ist, erfasst dieser Begriff sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
50 Drittens entspricht diese Auslegung den mit der Verordnung 2016/1103 verfolgten Zielen.
51 Insoweit ist darauf zu verweisen, dass mit dieser Verordnung, wie in ihrem 15. Erwägungsgrund ausgeführt wird, für verheiratete Paare dadurch Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht geschaffen werden soll, dass alle Regelungen, welche auf die ehelichen Güterstände anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.
52 Das Ziel der Vereinfachung, auf dem die Verordnung 2016/1103 beruht, drückt sich, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 65 und 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch aus, dass eine einzige Stelle für die Entscheidung über alle Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach einem einheitlichen Recht zuständig ist, das von den Ehegatten gewählt wurde oder nach den in dieser Verordnung festgelegten objektiven Anknüpfungskriterien bestimmt wurde.
53 Was insbesondere die Zuständigkeitsregeln betrifft, wurde dem Ziel der Vereinfachung der Rechtslage der Ehegatten u. a. durch den Erlass von Art. 6 der Verordnung 2016/1103 Rechnung getragen, in dem die Kriterien für die Bestimmung des Gerichts festgelegt werden, das in Fragen des „ehelichen Güterstands“ zuständig ist, der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung als „sämtliche“ vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, definiert wird.
54 Folglich entspricht eine weite Definition der „ehelichen Güterstände“, die es ermöglicht, sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten – einschließlich Rechtsbeziehungen aus der Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache – vor ein und dasselbe Gericht zu bringen, dem Ziel der Vereinfachung und der Vorhersehbarkeit, das mit der Verordnung 2016/1103 verfolgt wird. Dies gilt erst recht, wenn die Ehegatten oder früheren Ehegatten Bruchteilseigentümer mehrerer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sachen in verschiedenen Mitgliedstaaten sind und die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft beantragen. Die Möglichkeit, diese Anträge bei einem einzigen nach der Verordnung 2016/1103 zuständigen Gericht zu bündeln, steht im Einklang mit einer geordneten Rechtspflege, da damit eine Zersplitterung der Rechtsstreitigkeiten je nach Belegenheit der unbeweglichen Sachen vermieden wird.
55 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen, dass die Ehegatten bei der Eheschließung den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und während der Ehe die betroffene Immobilie im Miteigentum erworben haben. Nach der Auflösung ihrer Ehe durch Scheidung beantragte einer von ihnen bei einem tschechischen Gericht die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft, an der ausschließlich die früheren Ehegatten und keine Dritten beteiligt sind.
56 In einer solchen Situation, in der die in Rede stehende vermögensrechtliche Beziehung, also das Bruchteilseigentum der früheren Ehegatten an einer unbeweglichen Sache, während des Bestehens einer im Güterstand der Gütertrennung geschlossenen Ehe entstanden ist, ist davon auszugehen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dieser vermögensrechtlichen Beziehung und der Ehe besteht.
57 Hierbei ist zu beachten, dass Ehegatten zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen mehrere Güterstände zur Auswahl stehen, die, wie in Rn. 45 des Schlosser-Berichts zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) ausgeführt wird, von der „allgemeinen Gütergemeinschaft“ bis zur strikten „Gütertrennung“ reichen können. Wie sich aus der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung ergibt, fallen diese für die Ehe konzipierten Güterstände selbst unter den Begriff „eheliche Güterstände“. Im vorliegenden Fall war, vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, der von den Ehegatten gewählte Güterstand der Gütertrennung offenbar bestimmend für den vermögensrechtlichen Aspekt ihrer Ehe und hat beim Erwerb der betroffenen Immobilie unmittelbar ihr Rechtsverhältnis als Bruchteilseigentümer bedingt.
58 Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich nach tschechischem Recht, wie oben in Rn. 26 erwähnt, die rechtliche Ausgestaltung der Bruchteilsgemeinschaft, die sich aus dem Erwerb einer unbeweglichen Sache durch im Güterstand der Gütertrennung verheiratete Ehegatten ergibt, in der Sache nicht von der einer Bruchteilsgemeinschaft nach allgemeinem Recht unterscheidet. Dieser Umstand ist für die Frage, ob ein Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Bereich der „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Verordnung 2016/1103 fällt, nicht relevant, da – wie oben in Rn. 35 ausgeführt – der Ausdruck „eheliche Güterstände“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Tragweite nicht anhand des Rechts der Mitgliedstaaten bestimmt werden darf.
59 Auch der Umstand, dass der Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nach der Auflösung der Ehe gestellt wurde, spricht nicht gegen die Feststellung eines direkten Zusammenhangs zwischen der in Rede stehenden vermögensrechtlichen Beziehung und der Ehe. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Kern ausgeführt hat, ist der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft gestellt wird, für die Anwendung der Verordnung 2016/1103 nicht ausschlaggebend, unabhängig davon, ob er vor oder nach Auflösung der Ehe liegt.
60 Nach alledem und ohne dass im Rahmen der vorliegenden Rechtssache geprüft werden müsste, ob die hier vorgenommene Auslegung auch in Situationen Geltung beansprucht, in denen ein oder mehrere Dritte zu den Bruchteilseigentümern gehören, ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ein nach Auflösung einer Ehe gestellter Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die ausschließlich von den Ehegatten, die im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung geheiratet hatten, erworben wurde, den Bereich des ehelichen Güterstands im Sinne dieser Bestimmungen betrifft.
Kosten
61 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
sind dahin auszulegen, dass
ein nach Auflösung einer Ehe gestellter Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die ausschließlich von den Ehegatten, die im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung geheiratet hatten, erworben wurde, den Bereich des ehelichen Güterstands im Sinne dieser Bestimmungen betrifft.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Tschechisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.