Rechtsprechung / EuGH, 30.06.2016 – C-123/15
Zitiert von 11 Entscheidungen
EuGH, Urteil vom 30.06.2016 – C-123/15
- EuGH, 12.06.2018 – C-650/16 Urteil · Rn. 45
-
EuGH, 12.10.2023 – C-670/21
Urteil · Rn. 55
Leitsatz Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, bei…
-
EuGH, 30.10.2025 – C-321/24
Urteil · Rn. 38
Leitsatz Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Gebühren eines Notars für Dienstleistungen, die ein Erbe unter bestimmten Umständen für die…
-
EuGH, 21.12.2021 – C-394/20
Urteil · Rn. 36
Leitsatz 1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung der Erbschaftsteuer nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen …
-
EuGH, 13.11.2025 – C-142/24
Urteil · Rn. 46
Leitsatz Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist …
- FG Münster, 20.09.2016 – 9 K 3911/13 F Beschluss · Rn. 86
-
BFH, 30.08.2016 – II B 100/15
Beschluss · Rn. 10
Leitsatz 1. NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wir…
- FG Niedersachsen, 22.07.2020 – 3 K 163/19 Urteil
- FG Hessen, 07.03.2019 – 10 K 541/17 Gerichtsbescheid
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 22.10.2026 – C-287/25 Schlussantrag des Generalanwalts
- FG Köln, 02.09.2021 – 7 K 1333/19 Beschluss
-
BFH, 27.09.2016 – II R 37/13
Urteil · Rn. 14
Leitsatz Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.