Rechtsprechung / EuGH / 2013

EuGH Urteil vom 26.09.2013 – C-609/11

ECLI:EU:C:2013:592

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. September 2013 ( *1 )

„Rechtsmittel — Verordnungen (EG) Nrn. 207/2009 und 2868/95 — Verfallsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM — Ernsthafte Benutzung — Begriff — Beweismittel — Eidesstattliche Versicherung — Art. 134 §§ 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts — Abänderungsbefugnis des Gerichts — Tragweite der von einem Streithelfer vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Anträge“

In der Rechtssache C‑609/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2011,

Centrotherm Systemtechnik GmbH mit Sitz in Brilon (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken sowie Patentanwalt F. Schmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG mit Sitz in Blaubeuren (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2013

folgendes

Urteil§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_4

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Centrotherm Systemtechnik GmbH (im Folgenden: Centrotherm Systemtechnik) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM – Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: centrotherm Clean Solutions) auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008‑4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von centrotherm Clean Solutions angestrengten Verfallsverfahren gegen die Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM, deren Inhaberin Centrotherm Systemtechnik ist, stattgegeben hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_5

Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227) ergangen, mit dem das Gericht die Klage von Centrotherm Systemtechnik auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung abgewiesen hat.

3

Gegen dieses Urteil hat Centrotherm Systemtechnik Rechtsmittel eingelegt (Rechtssache C‑610/11 P).

Rechtlicher Rahmen

4

Art. 134 §§ 1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„§ 1   Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.

§ 2   Die in § 1 bezeichneten Streithelfer verfügen über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien.

Sie können die Anträge einer Partei unterstützen, und sie können Anträge stellen und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die gegenüber denen der Parteien eigenständig sind.

§ 3   Ein in § 1 bezeichneter Streithelfer kann in seiner gemäß Artikel 135 § 1 eingereichten Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

…“

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_9

Durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.

6

Art. 15 („Benutzung der Gemeinschaftsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)   Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

…“

7

Art. 51 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

a)

wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; …

(2)   Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.“

8

Art. 57 in Titel VI Abschnitt 5 („Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem [HABM]“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)   Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fordert das [HABM] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

(2)   Auf Verlangen des Inhabers der Gemeinschaftsmarke hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Antrags beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. … Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen. …

…“

9

In Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es:

„(1)   Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(3)   Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

(4)   Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

…“

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_15

Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Titel IX („Verfahrensvorschriften“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„(1)   In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das [HABM] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)   Das [HABM] braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

11

Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„In den Verfahren vor dem [HABM] sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

f)

schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.“

Verordnung (EG) Nr. 2868/95

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_18

Regel 22 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) lautet:

„(2)

Hat der Widersprechende den Nachweis der Benutzung zu erbringen oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das [HABM] ihn auf, die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer vom [HABM] gesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das [HABM] den Widerspruch zurück.

(3)

Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4.

(4)

Die Beweismittel sind gemäß den Regeln 79 und 79a einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel [78] Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung [Nr. 207/2009] genannten schriftlichen Erklärungen.“

13

Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 sieht vor:

„Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel [51] Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 207/2009] setzt das [HABM] dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die Gemeinschaftsmarke. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

14

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Randnrn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt worden:

„1

Am 7. September 1999 meldete [Centrotherm Systemtechnik] nach der Verordnung … Nr. 40/94 … beim [HABM] eine Gemeinschaftsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CENTROTHERM.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_23

Die Marke wurde für … Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet …

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_24

Die Marke CENTROTHERM wurde am 19. Januar 2001 für die vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_25

Am 7. Februar 2007 stellte [centrotherm Clean Solutions] beim HABM nach Art. 15 und Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke CENTROTHERM für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_26

Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde [Centrotherm Systemtechnik] am 15. Februar 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass sie innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme und Nachweise für die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke einreichen könne.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_27

In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2007 trat [Centrotherm Systemtechnik] dem Antrag auf Erklärung des Verfalls entgegen und reichte zum Nachweis der ernsthaften Benutzung ihrer Marke folgende Unterlagen ein:

14 Digitalfotos;

vier Rechnungen;

eine als ‚Eidesstattliche Versicherung‘ bezeichnete Erklärung von Herrn W. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer [von Centrotherm Systemtechnik].

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_28

[Centrotherm Systemtechnik] teilte mit, dass sie im Besitz zahlreicher weiterer Rechnungskopien sei, die sie aus Gründen der Vertraulichkeit vorerst nicht vorlegen wolle. Sie sei in der Lage, weitere Unterlagen einzureichen, und bitte die Nichtigkeitsabteilung des HABM für den Fall, dass weitere Beweismittel und Einzelunterlagen zu den Akten genommen werden sollten, um den Erlass einer entsprechenden verfahrensleitenden Verfügung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_29

Am 30. Oktober 2007 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die Marke CENTROTHERM mit der Begründung für verfallen, dass die von [Centrotherm Systemtechnik] vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der Marke zu belegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_30

Am 14. Dezember 2007 legte [Centrotherm Systemtechnik] gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, der die Vierte Beschwerdekammer des HABM mit [der streitigen Entscheidung] teilweise stattgab.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_31

Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag auf Verfallserklärung zurück hinsichtlich der Waren ‚Heizungsabgasleitungen, Rauchzüge für Schornsteine, Rohre für Heizungskessel; Ansatzstücke für Gasbrenner; mechanische Teile von Heizungsanlagen; mechanische Teile von Gasanlagen; Rohrleitungshähne; Schornsteinschieber‘ in Klasse 11, ‚Rohrverbindungsstücke, Rohrmuffen, Leitungsarmierungen, Schläuche, sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall‘ in Klasse 17 und ‚Rohre, Rohrleitungen, insbesondere für Bauzwecke; Abzweigrohre; Schornsteinröhren‘ in Klasse 19. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_32

Die Beschwerdekammer war insbesondere der Auffassung, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke CENTROTHERM innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung am 7. Februar 2007 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) für die in der vorstehenden Randnr. 11 aufgeführten Waren erbracht worden sei, da die von [Centrotherm Systemtechnik] vorgelegten Fotos die Art der Markenbenutzung zeigten und die eingereichten Rechnungen belegten, dass die genannten Waren unter der streitigen Marke vertrieben worden seien.“

15

Diese Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits durch das Gericht ist um folgende Angaben zu ergänzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_33

Zum einen hat die Beschwerdekammer, wie u. a. aus Randnr. 13 des Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) des Gerichts in der Parallelsache T‑434/09 hervorgeht, zu den übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke CENTROTHERM eingetragen war, ausgeführt, dass Centrotherm Systemtechnik als Benutzungsnachweis nur die Erklärung ihres Geschäftsführers angeboten habe, was nicht ausreiche, um die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Nichtigkeitsabteilung weder dazu verpflichtet gewesen sei, weitere Unterlagen anzufordern, noch dazu, die Akten einer anderen, ebenfalls beim HABM anhängigen Sache zu berücksichtigen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_34

Zum anderen geht aus Randnr. 36 der streitigen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer zu den ihr von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten ergänzenden Beweismitteln die Auffassung vertreten hat, dass dieser „ergänzende Benutzungsnachweis … verspätet [ist] und … nicht berücksichtigt werden [kann]“, da es sich „[b]ei der Frist nach Regel 40 Absatz 5 Satz 2 [der Verordnung Nr. 2868/95] um eine Ausschlussfrist [handelt], deren Nichteinhaltung gemäß Regel 40 Absatz 5 Satz 3 [dieser Verordnung] zum Verfall der Marke führt“. In Randnr. 37 der streitigen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, selbst wenn ihr nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Ermessen bei der Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Beweismittel zustünde, seien keine Gründe ersichtlich, es im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführerin auszuüben. Diese habe insoweit nur allgemeine Argumente zur Rolle und zum Wert eines Markenrechts präsentiert und nicht vorgetragen, dass es ihr unmöglich sei, den Benutzungsnachweis bereits erstinstanzlich zu erbringen.

Angefochtenes Urteil

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_35

Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob centrotherm Clean Solutions Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit durch diese der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke CENTROTHERM zurückgewiesen worden war.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_36

Sie stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine fehlerhafte Würdigung der Beweise rügte. Die Beschwerdekammer habe mit ihrer Feststellung, dass die der Nichtigkeitsabteilung von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten Beweismittel für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der streitigen Marke ausreichten, gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 22 Abs. 2 und 3 und Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_37

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben, soweit darin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. Oktober 2007 teilweise aufgehoben worden war.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_38

In den Randnrn. 21 bis 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst auf den Zweck der Sanktion des Verfalls sowie auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften und Grundsätze der Beweiserhebung hingewiesen, wie sie sich insbesondere aus Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 ergeben.

22

Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 25 bis 30 des angefochtenen Urteils folgende Erwägungen angestellt:

„25

Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind. Überdies setzt die Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke voraus, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, …, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_40

Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, Slg. 2006, II-445, Randnr. 32).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_41

Des Näheren ist, um in einem gegebenen Fall zu prüfen, ob die fragliche Marke ernsthaft benutzt wurde, eine umfassende Beurteilung der zu den Akten genommenen Unterlagen vorzunehmen, wobei alle relevanten Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil [La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar (LA MER)], Randnrn. 53 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_42

Bezüglich des Umfangs der Benutzung der betreffenden Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil [La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar (LA MER)], Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil [La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar (LA MER)], Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_43

Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto mehr besteht die Notwendigkeit, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T‑382/08, …, Randnr. 31).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_44

Im Übrigen lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil [La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar (LA MER)], Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_45

Im Anschluss an den Hinweis in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils, dass anhand sämtlicher in den Randnrn. 21 bis 30 des Urteils dargelegten Erwägungen zu beurteilen sei, ob die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die der Nichtigkeitsabteilung von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten Nachweise eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke für die in Randnr. 11 des angefochtenen Urteils aufgeführten Waren belegten, hat das Gericht in den Randnrn. 32 bis 37 des Urteils Folgendes festgestellt:

„32

Im vorliegenden Fall bestehen die Nachweise, die der Nichtigkeitsabteilung von [Centrotherm Systemtechnik] unterbreitet wurden, um die ernsthafte Benutzung ihrer Marke zu belegen, in der Eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers, vier Rechnungen und 14 Digitalfotos.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_47

Wie zunächst festzustellen ist, geht aus den Erwägungen der Beschwerdekammer nicht hervor, dass ihre Schlussfolgerung, dass für die oben in Randnr. 11 aufgeführten Waren eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen worden sei, auf die Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers von [Centrotherm Systemtechnik] gestützt worden wäre. Wie nämlich aus den Randnrn. 26 bis 30 der [streitigen] Entscheidung hervorgeht, war es vielmehr die Wechselbeziehung zwischen der Beweiskraft der Fotos und der der vier Rechnungen, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung führte, dass die ernsthafte Benutzung der Marke CENTROTHERM nachgewiesen worden sei. Die in den Randnrn. 27 und 31 der [streitigen] Entscheidung enthaltenen Bezugnahmen auf diese Erklärung gehen lediglich dahin, die Mängel der Erklärung und das Fehlen von zusätzlichen, ihren Inhalt stützenden Umständen aufzuzeigen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_48

Folglich ist zu prüfen, ob eine Gesamtbeurteilung der Fotos und der vier Rechnungen den Schluss zulässt, dass die streitige Marke nach Maßgabe der Grundsätze, die in der oben in den Randnrn. 25 bis 29 wiedergegebenen Rechtsprechung entwickelt wurden, ernsthaft benutzt wurde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_49

Insoweit ist hinsichtlich der vier Rechnungen festzustellen, dass drei von ihnen vom Juli 2006 datieren und Dänemark, Ungarn und die Slowakei betreffen, während eine vom Januar 2007 datiert und sich auf Deutschland bezieht. Das Wort ‚Centrotherm‘ erscheint zusammen mit dem Logo [von Centrotherm Systemtechnik] im Kopf dieser Rechnungen und fungiert als Name des Unternehmens sowie zur Angabe ihrer Postanschrift.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_50

Diese Rechnungen weisen aus, dass zahlreiche Waren aus dem Sanitärbereich (Rohre, Muffen, Kesselanschlusssets, Revisionsbögen, Abdeckblenden für Abgassysteme) von [Centrotherm Systemtechnik] an vier Kunden für einen Betrag verkauft wurden, der unter Einbeziehung der Rechnung aus dem Jahr 2007 weniger als 0,03 % des Umsatzes entspricht, den [Centrotherm Systemtechnik] laut der Erklärung ihres Geschäftsführers im Jahr 2006 mit dem Verkauf von Waren unter der Marke CENTROTHERM erzielte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_51

Folglich hat [Centrotherm Systemtechnik] vor dem HABM im Verhältnis zu dem in der Erklärung ihres Geschäftsführers angegebenen Betrag relativ schwache Beweise für Verkäufe eingereicht. Somit wäre auch dann, wenn die Beschwerdekammer diese Erklärung berücksichtigt hätte, die Feststellung zu treffen, dass deren Inhalt, was den Verkaufswert betrifft, durch die Unterlagen in den Akten nicht hinreichend gestützt wird. Was die Dauer der Benutzung der Marke anlangt, beziehen sich diese Rechnungen zudem nur auf einen sehr kurzen und sogar punktuellen Zeitraum, nämlich den 12., 18. und 21. Juli 2006 sowie den 9. Januar 2007.“

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_52

In den Randnrn. 38 bis 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem den Beweiswert der von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten Fotos gewürdigt.

25

Mit folgenden Ausführungen hat es seine Prüfung beendet und der Klage stattgegeben:

„43

Damit lässt sich aus einer umfassenden Beurteilung der vorstehend in den Randnrn. 35 bis 42 erörterten Unterlagen nicht, ohne auf Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen zurückzugreifen, der Schluss ziehen, dass die streitige Marke in dem maßgeblichen Zeitraum für die oben in Randnr. 11 genannten Waren ernsthaft benutzt wurde.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_54

Folglich ist der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen, soweit sie angenommen hat, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke CENTROTHERM für diese Waren von [Centrotherm Systemtechnik] erbracht worden wäre.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_55

Das oben in den Randnrn. 18 bis 20 wiedergegebene Vorbringen von [Centrotherm Systemtechnik], wonach im Wesentlichen die Eigenheit des Marktes die Beweisführung erschwere, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_56

Die Modalitäten und Mittel des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke sind nämlich nicht eingeschränkt. Die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall der Nachweis einer ernsthaften Benutzung nicht erbracht wurde, beruht nicht auf überhöhten Beweisanforderungen, sondern auf der Tatsache, dass sich [Centrotherm Systemtechnik] dafür entschieden hat, die Vorlage von Beweismitteln zu beschränken (vgl. oben, Randnr. 8). Die Nichtigkeitsabteilung erhielt Fotos von minderer Qualität, die Gegenstände zeigten, deren Artikelnummern nicht den Artikeln entsprachen, die den wenigen vorgelegten Rechnungen zufolge verkauft wurden. Außerdem umfassen diese Rechnungen nur einen kurzen Zeitraum und weisen Verkäufe aus, deren Wert im Verhältnis zu dem nach den Angaben [von Centrotherm Systemtechnik] erzielten Umsatz geringfügig ist. Es ist ebenfalls festzustellen, dass [Centrotherm Systemtechnik] in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass zwischen den Rechnungen und den Fotos, die sie dem HABM vorgelegt hatte, kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

47

Der Klage ist daher stattzugeben.“

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_57

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Centrotherm Systemtechnik, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage von centrotherm Clean Solutions abzuweisen und dieser die Kosten aufzuerlegen.

27

Das HABM beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben und centrotherm Clean Solutions zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

28

Der Antrag von centrotherm Clean Solutions geht dahin, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Centrotherm Systemtechnik die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

29

Centrotherm Systemtechnik stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Vorbemerkung

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_58

Im vorliegenden Fall geht aus der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits hervor, dass das betreffende Verfallsverfahren zwar während der Geltung der Verordnung Nr. 40/94 angestrengt worden war, die streitige Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 207/2009 erging.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_59

Da mit der letztgenannten Verordnung jedoch die Verordnung Nr. 40/94 kodifiziert wurde und deren einschlägige Bestimmungen dabei nicht geändert wurden, wird im Folgenden ausschließlich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 verwiesen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Art. 134 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts

Vorbringen der Parteien

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_60

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Centrotherm Systemtechnik geltend, dass das angefochtene Urteil unter Missachtung ihres Rechts als Streithelferin aus Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 134 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangen sei, eigenständige Anträge zu stellen und eigenständige, u. a. auf Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM gerichtete Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_61

Nach Auffassung von Centrotherm Systemtechnik geht nämlich aus den Randnrn. 33 und 34 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage lediglich geprüft habe, ob die der Nichtigkeitsabteilung von ihr vorgelegten Fotos und Rechnungen es zuließen, die von der Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung bejahte ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke als erwiesen anzusehen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_62

Wie aus ihrer beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung ersichtlich sei, habe sie aber nicht nur die Abweisung der Klage von centrotherm Clean Solutions beantragt, sondern auch eine Argumentation entwickelt, mit der sie die Nichtberücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers, der von ihr der Beschwerdekammer vorgelegten ergänzenden Beweise und weiterer in der Markenakte befindlicher Unterlagen durch die Beschwerdekammer beanstandet habe und die darauf abgezielt habe, dass das Gericht angesichts dieser verschiedenen Beweise feststelle, dass die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke nachgewiesen worden sei. In Anbetracht dieser Argumentation hätte das Gericht ihren Antrag so verstehen müssen, dass er auch darauf gerichtet sei, dass das Gericht den angegriffenen Teil der streitigen Entscheidung mittels einer Ersetzung der Gründe aufrechterhalte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_63

Das HABM macht geltend, Centrotherm Systemtechnik habe lediglich die Abweisung der Klage von centrotherm Clean Solutions beantragt und keinen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der streitigen Entscheidung gestellt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_64

Nach Ansicht von centrotherm Clean Solutions geht aus den Randnrn. 32 und 37 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten Beweise zur Kenntnis genommen und deren Vortrag zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung beschieden habe, indem es festgestellt habe, dass ihr Inhalt nicht durch die Unterlagen in den Akten gestützt werde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, dass das Gericht jeden einzelnen Punkt des Vorbringens einer Partei ausdrücklich bescheide.

Würdigung durch den Gerichtshof

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_65

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 65 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM mit der Klage beim Unionsrichter anfechtbar sind, der derartige Entscheidungen aufheben oder abändern kann.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_66

Sodann sieht Art. 134 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass sich die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme der Partei, die das Gericht angerufen hat, als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen können und in dieser Eigenschaft befugt sind, Anträge zu stellen und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, die gegenüber denen der Parteien des letztgenannten Verfahrens eigenständig sind. Nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung kann ein solcher Streithelfer in seiner Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_67

Aus dem Vorstehenden folgt, dass Centrotherm Systemtechnik in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in dem von centrotherm Clean Solutions beim Gericht angestrengten Verfahren wegen teilweiser Aufhebung der streitigen Entscheidung einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung dieser Entscheidung stellen durfte.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_68

Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass Centrotherm Systemtechnik mit dem hier in Rede stehenden Rechtsmittelgrund nicht behauptet, dass sie beim Gericht die Aufhebung der streitigen Entscheidung beantragt habe.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_69

Sie macht vielmehr geltend, die Anträge in ihrer beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung hätten angesichts der darin dargelegten Gründe vom Gericht so verstanden werden müssen, dass sie darauf gerichtet seien, dass das Gericht die Klage von centrotherm Clean Solutions abweise, nachdem es erforderlichenfalls in Ausübung seiner Abänderungsbefugnis seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung gesetzt habe.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_70

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Centrotherm Systemtechnik in ihrer beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung lediglich beantragt hat, „die Klage abzuweisen“, ohne in irgendeiner Form, und sei es hilfsweise, die Aufhebung oder Abänderung der streitigen Entscheidung zu fordern.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_71

Wie aber bereits aus dem Wortlaut von Art. 134 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorgeht, erlaubt diese Bestimmung dem Streithelfer, in seiner Klagebeantwortung eigenständige „Anträge“ auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu stellen. Folglich müssen sich etwaige auf dieser Bestimmung beruhende Begehren des Streithelfers grundsätzlich aus den Anträgen in seiner Klagebeantwortung ergeben (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Klageschrift, Beschluss vom 28. Juni 2011, Verein Deutsche Sprache/Rat, C‑93/11 P, Randnr. 18).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_72

Weiter ist festzustellen, dass weder mit dem Vorbringen von Centrotherm Systemtechnik in ihrer Klagebeantwortung noch in ihren dortigen Anträgen eindeutig und ausdrücklich die Abänderung der streitigen Entscheidung begehrt wird.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_73

Schließlich kann – selbst wenn die Ausführungen zur eidesstattlichen Versicherung in den Randnrn. 49 bis 56 der Klagebeantwortung und zu den in der Akte über die streitige Marke befindlichen und den der Beschwerdekammer von Centrotherm Systemtechnik vorgelegten Beweisen in den Randnrn. 23 und 57 der Klagebeantwortung, wie Centrotherm Systemtechnik vorbringt, so verstanden werden könnten, dass das Gericht damit aufgefordert wurde, diese Beweise im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis zu berücksichtigen – das Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht keinen Gebrauch von dieser Befugnis gemacht, im vorliegenden Fall nicht durchgreifen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_74

Zum einen trifft dieses Vorbringen, soweit mit ihm im Kern eine Nichtberücksichtigung der fraglichen eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht gerügt wird, in der Sache nicht zu. In Randnr. 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass auch dann, wenn die Beschwerdekammer diese Erklärung berücksichtigt hätte, festzustellen wäre, dass deren Inhalt, was den Verkaufswert betreffe, durch die Unterlagen in den Akten nicht hinreichend gestützt werde.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_75

Folglich beruht die Gesamtbeurteilung der in den Randnrn. 35 bis 42 des angefochtenen Urteils behandelten Beweise, an deren Ende das Gericht in Randnr. 43 des Urteils festgestellt hat, dass sich aus diesen Beweisen nicht der Schluss auf eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke ziehen lasse, u. a. auf der Berücksichtigung der genannten eidesstattlichen Versicherung und einer Beurteilung der Beweiskraft sowohl dieser Erklärung als auch der übrigen geprüften Beweise.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_76

Zum anderen ist, soweit dem Gericht mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund im Kern vorgeworfen wird, es habe bei der Ausübung seiner Abänderungsbefugnis die in der Akte über die streitige Marke befindlichen und die im Stadium des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt, darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis es nicht ermächtigt, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Randnr. 72).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_77

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich aus den Randnrn. 32 bis 37 der streitigen Entscheidung ergibt, es aber gerade abgelehnt, die fraglichen Beweise zu berücksichtigen, und damit davon abgesehen, ihren Beweiswert zu würdigen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_78

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Centrotherm Systemtechnik beim Gericht nicht mit Erfolg hätte beantragen können, im Hinblick auf eine etwaige Abänderung der streitigen Entscheidung die Beweiskraft von Beweisen zu prüfen, mit denen sich die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung nicht befasst hatte.

51

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Vorbringen der Parteien

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_79

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Centrotherm Systemtechnik geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihr, wie implizit aus dem angefochtenen Urteil und insbesondere aus dessen Randnr. 46 hervorgehe, die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke auferlegt habe.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_80

Zum einen gelte im Rahmen eines Verfallsverfahrens die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Regel, dass das HABM den Sachverhalt von Amts wegen ermittle.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_81

Zum anderen sei in den Art. 42 Abs. 2 und 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen, dass der Inhaber der älteren Marke den Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung zu erbringen habe und dass, wenn ihm dies nicht gelinge, sein Widerspruch bzw. sein Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen werde, während Art. 51 der Verordnung keine vergleichbaren Vorschriften in Bezug auf die Verfallsverfahren enthalte.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_82

Daher verstoße die Beweislastregelung in Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 gegen die Verordnung Nr. 207/2009 und müsse außer Acht bleiben. Folglich hätte das Gericht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Beweise berücksichtigen müssen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_83

Das HABM trägt vor, da es sich bei dem Verfallsverfahren um ein Verfahren inter partes und sui generis handele, sei der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nicht anwendbar, und dem Markeninhaber, der über die dafür geeigneten Belege verfüge, obliege der Nachweis, dass er die Marke ernsthaft benutzt habe.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_84

Auch centrotherm Clean Solutions macht geltend, dass Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Verfallsverfahren nicht anwendbar sei. Vielmehr lege Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 die Modalitäten für die Durchführung des Verfallsverfahrens fest und sehe ausdrücklich vor, dass der Markeninhaber die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen habe. Im Übrigen habe das Gericht im angefochtenen Urteil keineswegs festgestellt, dass der Markeninhaber die Beweislast trage.

Würdigung durch den Gerichtshof

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_85

Erstens ist festzustellen, dass das Gericht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils dem Inhaber der älteren Marke die Beweislast für die ernsthafte Benutzung auferlegt hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_86

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Randnr. 46 des angefochtenen Urteils, der die Rechtsmittelführerin einen solchen Standpunkt des Gerichts entnehmen zu können meint, nicht so eindeutig ist, dass sie einen solchen Schluss zuließe.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_87

Vor allem aber ist drittens festzustellen, dass Centrotherm Systemtechnik nicht darlegt, inwiefern eine solche implizite Beurteilung sowie ein etwaiger daraus folgender Rechtsfehler – ihr Vorliegen unterstellt – die Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich machen würden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_88

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in den Randnrn. 40 und 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt – Centrotherm Systemtechnik in ihrer beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung in keiner Weise die Aufhebung der streitigen Entscheidung beantragt hat. Sie kann dem Gericht daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht vorwerfen, dass es diese Entscheidung wegen des Rechtsfehlers der Beschwerdekammer, der darin bestehen soll, dass sie die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der Marke deren Inhaber auferlegt habe, hätte aufheben müssen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_89

Sodann kann Centrotherm Systemtechnik dem Gericht auch nicht vorwerfen, die in der Markenakte befindlichen und die der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt zu haben, um im angefochtenen Urteil festzustellen, dass die streitige Marke nicht für verfallen zu erklären sei, denn wie aus den Randnrn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, war beim Gericht kein Antrag auf Abänderung der streitigen Entscheidung gestellt worden, wobei es eine solche Abänderung unter Heranziehung dieser Beweise ohnehin nicht hätte vornehmen dürfen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_90

Schließlich ist zu beachten, dass centrotherm Clean Solutions der Beschwerdekammer mit ihrer Klage lediglich vorgeworfen hat, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass sich aus den der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweisen die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke ergebe.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_91

Daraus folgt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Klage und das Vorbringen, mit dem es befasst war, keineswegs gehalten war, darüber zu befinden, wer die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der betreffenden Marke trug.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_92

Weiter folgt daraus, dass der nach Ansicht von Centrotherm Systemtechnik dem angefochtenen Urteil zu entnehmende implizite Rechtsfehler, selbst wenn er vorläge, nicht zur Aufhebung des Urteils führen könnte.

66

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

Vorbringen der Parteien

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_93

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt Centrotherm Systemtechnik vor, das Gericht habe sich, wie aus Randnr. 26 des angefochtenen Urteils hervorgehe, auf die Annahme gestützt, dass der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstelle. Damit habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach das Erfordernis der Ernsthaftigkeit nur solche Benutzungsformen ausschließen solle, die symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Eintragung der Marke verliehenen Rechte erfolgten.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_94

Dieser Rechtsfehler habe der unzutreffenden Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegen, wonach relativ schwache Beweise für Verkäufe vorgelegt worden seien, deren Gesamtbetrag nur 0,03 % des erklärten Umsatzes entspreche.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_95

Das HABM und centrotherm Clean Solutions machen zum einen geltend, Randnr. 26 des angefochtenen Urteils, in der auf eine geringfügige Benutzung Bezug genommen werde, „die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde“, stehe völlig im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Zum anderen könne die Feststellung des Gerichts, dass die vorgelegten Beweise für Verkäufe nicht genügten, um auf eine ernsthafte Benutzung der Marke zu schließen, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_96

Erstens ist festzustellen, dass der dritte Rechtsmittelgrund auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Centrotherm Systemtechnik hat nämlich einen Satzteil in Randnr. 26 des Urteils aus seinem Zusammenhang gerissen und damit die Bedeutung dieser Randnummer verfälscht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_97

Zum einen ist nämlich die Feststellung in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Randnr. 25 zu sehen, in der das Gericht u. a. daran erinnert, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein zur Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_98

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt das Gericht in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils aus, dass der Begriff der ernsthaften Benutzung „also“ einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstelle, „die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde“, bevor es in derselben Randnummer ferner auf die Rechtsprechung hinweist, nach der das Erfordernis einer ernsthaften Benutzung weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_99

Zum anderen darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Randnrn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils Teil einer umfassenderen Darstellung der Rechtsprechung zum Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke sind, die, wie aus den Randnrn. 27 bis 29 des Urteils hervorgeht, verschiedene ergänzende Erläuterungen zum Umfang der Benutzung und insbesondere zum Handelsvolumen enthält, auf das sich die Benutzung bezieht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_100

Folglich enthalten die Ausführungen in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils, in der sich das Gericht darauf beschränkt, an Vorgaben aus der ständigen Rechtsprechung zu erinnern, keinen Rechtsfehler.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_101

Zweitens ist in Bezug auf die Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sie zu einer komplexen Analyse gehören, von der sie nur ein Glied darstellen und mit der nach Randnr. 34 des Urteils geprüft werden soll, ob eine Gesamtbeurteilung der Fotos und der vier Rechnungen den Schluss zuließ, dass die streitige Marke nach Maßgabe der in den Randnrn. 25 bis 29 des Urteils wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze ernsthaft benutzt worden war.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_102

In diesem Zusammenhang dürfen die insbesondere in den Randnrn. 36 und 37 zu findenden Feststellungen und Beurteilungen des Gerichts zur Häufigkeit der angeführten geschäftlichen Handlungen, zum Zeitraum, über den sie sich erstrecken, und zu dem durch sie belegten Handelsvolumen nicht getrennt von allen übrigen Erwägungen betrachtet werden, aus denen das Gericht den Schluss zieht, dass die ernsthafte Benutzung der betreffenden Marke im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei; dies gilt namentlich für die im Zusammenhang mit der Prüfung der Fotos angestellten Erwägungen in den Randnrn. 38 bis 42 des angefochtenen Urteils.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_103

Im Übrigen gehören derartige Feststellungen und Beurteilungen zum Bereich der Tatsachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 75) und stellen somit, abgesehen vom Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterläge.

78

Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95

Vorbringen der Parteien

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_104

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Centrotherm Systemtechnik geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es der Auffassung der Beschwerdekammer, wonach die eidesstattliche Versicherung kein Beweismittel im Sinne von Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht entgegengetreten sei.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_105

Ihres Erachtens wäre das Gericht, wenn es dieser Auffassung entgegengetreten wäre und berücksichtigt hätte, dass nicht jede in einer eidesstattlichen Versicherung enthaltene Information durch weitere Beweise gestützt werden müsse, hinsichtlich des Vorliegens einer ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke zu einem anderen Standpunkt gelangt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_106

Nach Auffassung des HABM geht aus Randnr. 37 des angefochtenen Urteils und aus Randnr. 34 des in der Parallelsache T‑434/09 ergangenen Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM – centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) hervor, dass das Gericht eidesstattlichen Versicherungen nicht in abstracto den Beweiswert abgesprochen, sondern diesen beurteilt und am Ende einer Würdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden könne, festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall angesichts der zwischen dem Urheber der fraglichen Erklärung und Centrotherm Systemtechnik bestehenden Verbindungen weitere Nachweise erforderlich seien.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_107

Nach Ansicht von centrotherm Clean Solutions musste das Gericht den beanstandeten Ausführungen der Beschwerdekammer nicht widersprechen, da sie im Rahmen der Klage nicht angegriffen worden seien. Das Gericht habe die Ausführungen auch nicht bestätigt, sondern in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Beschwerdekammer die fragliche Erklärung berücksichtigt hätte, festzustellen wäre, dass deren Inhalt, was den Verkaufswert betreffe, durch die Unterlagen in den Akten nicht hinreichend gestützt werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_108

Erstens ist festzustellen, dass sich der vierte Rechtsmittelgrund teilweise mit dem ersten Rechtsmittelgrund überschneidet, soweit dem Gericht mit Letzterem vorgeworfen wird, ebenso wie zuvor die Beschwerdekammer die eidesstattliche Versicherung nicht als Beweis für die Benutzung der Marke berücksichtigt zu haben, was ihm die Möglichkeit gegeben hätte, in Ausübung seiner Abänderungsbefugnis festzustellen, dass eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen worden sei.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_109

Hierzu genügt ein Hinweis darauf, dass sich, wie bereits aus den Ausführungen zur Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes in den Randnrn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aus den Randnrn. 37 und 43 des angefochtenen Urteils wie auch aus dessen Randnr. 46 ergibt, dass die Gesamtbeurteilung der Beweise, aufgrund deren das Gericht den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der streitigen Marke als nicht erbracht angesehen hat, sowohl die streitige Erklärung als auch die übrigen der Nichtigkeitsabteilung des HABM vorgelegten Beweise umfasste, so dass das Gericht eine solche Erklärung damit keineswegs als unzulässiges Beweismittel eingestuft hat.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_110

Zweitens genügt zum Vorbringen von Centrotherm Systemtechnik, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass jede Information in einer eidesstattlichen Versicherung durch weitere Beweise gestützt werden müsse, und habe damit dieser Art von Erklärung jede eigenständige Beweiskraft abgesprochen, die Feststellung, dass die Beurteilung, die das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, keineswegs eine solche Tragweite hat. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich lediglich auf den extremen Unterschied zwischen den Umsätzen, die Centrotherm Systemtechnik nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers in den Jahren 2002 bis 2006 erzielt haben soll, und den vergleichsweise geringen und auf einen sehr kurzen, sogar punktuellen Zeitraum bezogenen Verkäufen hingewiesen, die durch die von Centrotherm Systemtechnik tatsächlich vorgelegten Rechnungen belegt werden.

86

Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

87

Folglich greift keiner der von Centrotherm Systemtechnik vorgebrachten Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kosten

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2013-09-26/c-609-11#rd_111

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da centrotherm Clean Solutions nur in Bezug auf Centrotherm Systemtechnik einen Kostenantrag gestellt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten von centrotherm Clean Solutions aufzuerlegen. Das HABM trägt folglich seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Centrotherm Systemtechnik GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.