Rechtsprechung / EuGH / 2007

EuGH Urteil vom 04.10.2007 – C-523/06

ECLI:EU:C:2007:584

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Leitsatz

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat. Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Versäumnis, für alle Häfen in Finnland Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.

2 Die Republik Finnland trägt die Kosten.