Rechtsprechung / EuGH / 2007
EuGH Urteil vom 04.10.2007 – C-523/06
ECLI:EU:C:2007:584
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat. Die Republik Finnland trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Versäumnis, für alle Häfen in Finnland Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.
2 Die Republik Finnland trägt die Kosten.