Rechtsprechung / EuGH / 2007

EuGH Beschluss vom 03.04.2007 – C-459/06

ECLI:EU:C:2007:209

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Vischim Srl trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission (T‑420/05 R II), mit dem das Gericht einen zweiten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51) zurückgewiesen hat – Neue Tatsachen, die nicht geeignet sind, die für die Zurückweisung des ersten Antrags maßgebenden Beurteilungen in Frage zu stellen

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Vischim Srl trägt die Kosten.