Rechtsprechung / EuGH / Dritte Kammer / 2007

EuGH Beschluss vom 13.03.2007 – C-150/06

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2007:164

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Arizona Chemical BV, die Eastman Belgium BVBA und die Cray Valley Iberica SA tragen die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission (T‑369/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2003) 430245 der Kommission vom 20. August 2003 über die Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerinnen auf Streichung von Kolofonium aus dem Verzeichnis gefährlicher Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196, S. 1) für unzulässig erklärt hat

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Arizona Chemical BV, die Eastman Belgium BVBA und die Cray Valley Iberica SA tragen die Kosten.