Rechtsprechung / EuGH / 2006

EuGH Urteil vom 14.12.2006 – C-257/05

ECLI:EU:C:2006:785

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – In den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Erfordernis des Gesellschaftssitzes oder einer Niederlassung im Inland, um die Tätigkeit der Prüfung von Dampfkesseln und Druckgeräten („Kesselprüfstelle“) ausüben zu können

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Österreich verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG, indem sie in § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz) vorschreibt, dass nur Antragsteller mit Sitz in Österreich als Kesselprüfstelle zugelassen werden können.

2 Die Republik Österreich trägt die Kosten.