Rechtsprechung / EuGH / 2006
EuGH Urteil vom 23.11.2006 – C-452/05
ECLI:EU:C:2006:737
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht nachweisen konnte, dass die Gesamtbelastung aus allen Behandlungsanlagen von Stickstoff insgesamt um mindestens 75 % verringert wird. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40)
Tenor§
Tenor§
1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht nachweisen konnte, dass die Gesamtbelastung aus allen Behandlungsanlagen von Stickstoff insgesamt um mindestens 75 % verringert wird.
2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.