Rechtsprechung / EuGH / Erste Kammer / 2006
EuGH Beschluss vom 02.02.2006 – C-215/05
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2006:80
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Tenor: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T‑248/01 (Papoulakos / Italien und Kommission), mit dem die Klage von Herrn Papoulakos wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, soweit sie gegen die Italienische Republik gerichtet ist, und als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, abgewiesen worden ist.
Tenor§
Tenor§
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.