Rechtsprechung / EuGH / 2006

EuGH Urteil vom 02.02.2006 – C-143/05

ECLI:EU:C:2006:79

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Leitsatz

Tenor: 1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. 2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324, S. 53) nachzukommen

Tenor§

Tenor§

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.