Rechtsprechung / EuGH, 12.12.2003 – C-258/02
Zitiert von 11 Entscheidungen
EuGH, Beschluss vom 12.12.2003 – C-258/02
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EuG, 02.04.2004 – T-231/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
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EuG, 06.07.2004 – T-370/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. 3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Ver…
- EuGH, 25.09.2015 – T-360/13 Urteil · Rn. 76
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EuG, 11.09.2007 – T-35/06
Beschluss
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Luxemburg, den
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EuG, 13.12.2005 – T-397/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. 3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Synde…
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EuG, 08.09.2005 – T-287/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. 3. Der Streithilfeantrag der Kommission ist erledigt.
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EuG, 08.09.2005 – T-295/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. 3. Über den Streithilfeantrag der Kommission braucht nicht entschieden zu werden.
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EuG, 28.02.2005 – T-108/03
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 16.02.2005 – T-142/03
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.
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EuG, 02.07.2004 – T-76/04
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 02.07.2004 – T-78/04
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.