Rechtsprechung / EuGH, 12.06.1992 – C-29/92

Zitiert von 13 Entscheidungen

EuGH, Beschluss vom 12.06.1992 – C-29/92

  1. EuG, 22.05.1996 – T-277/94 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  2. EuGH, 20.02.1997 – C-107/95 Urteil · Rn. 14

    Leitsatz 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter e. V. trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. EuG, 23.01.1995 – T-84/94 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. EuG, 29.11.1994 – T-479/93 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Rechtssachen T-479/93 und T-559/93 werden verbunden. 2) Der Antrag des Klägers, die Rechtssachen von einer Kammer, der der Richter luxemburgischer Staatsangehörigkeit nicht angehört, entscheiden zu lassen, wird zu…

  5. EuG, 13.11.1995 – T-126/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Der Streithilfeantrag hat sich erledigt. 3) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Die Griechische Republik trägt die Kosten, die ihr aufgr…

  6. EuGH, 22.09.2016 – C-130/16 Beschluss · Rn. 14
  7. EuG, 14.12.1993 – T-29/93 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  8. EuG, 15.03.2004 – T-139/02 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  9. EuG, 08.11.2007 – T-194/04 Urteil

    Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004 über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu dem alle Namen enthaltenden, volls…

  10. EuG, 19.09.2005 – T-247/04 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos und die Española de desarrollo e impulso farmacèutico SA tragen die Kosten des Verfahrens.

  11. EuG, 16.02.1998 – T-182/97 Beschluss · Rn. 22

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  12. EuGH, 28.02.2013 – C-235/12 Beschluss

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die H‑Holding AG trägt ihre eigenen Kosten.

  13. EuGH, 05.09.2013 – C-64/13 Beschluss · Rn. 19