Rechtsprechung / EuG, 29.11.1994 – T-479/93

Zitiert von 12 Entscheidungen

EuG, Beschluss vom 29.11.1994 – T-479/93

  1. EuG, 13.11.1995 – T-126/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Der Streithilfeantrag hat sich erledigt. 3) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Die Griechische Republik trägt die Kosten, die ihr aufgr…

  2. EuG, 03.07.1997 – T-201/96 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  3. EuG, 12.11.1996 – T-47/96 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Streithilfeanträge haben sich erledigt. 3) Der Kläger trägt die Kosten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

  4. EuG, 26.11.1996 – T-167/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  5. EuG, 19.02.1997 – T-117/96 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten.

  6. EuG, 16.02.1998 – T-182/97 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  7. EuG, 29.03.1995 – T-497/93 Urteil

    Leitsatz 1) Die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 10. und 20. Dezember 1994 enthaltenen Anträge werden zurückgewiesen. 2) Die Klage wird abgewiesen. 3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten der Verfa…

  8. EuGH, 16.11.2017 – T-75/14 Urteil
  9. EuG, 26.11.1996 – T-226/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  10. EuG, 02.12.2003 – T-334/02 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

  11. EuG, 26.11.1996 – T-164/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  12. EuG, 25.05.2005 – T-443/03 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, der Telefónica, SA und der Sogecable, SA. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.