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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2021 – 1 WNB 4.21

ECLI:DE:BVerwG:2021:270821B1WNB4.21.0

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 27. August 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 5. August 2020 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist keinen der Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO prozessordnungsgemäß dargelegt hat.

2 1. Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

3 Der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts ist der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis (§ 18 Abs. 2 Satz 5 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO) mit fristbestimmender Wirkung zugestellt worden. Zum Nachweis der Zustellung in dieser Form genügt das mit Datum und Unterschrift der Adressatin versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3.17 - juris Rn. 2). Das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis der Bevollmächtigten trägt deren Unterschrift und das Datum "9.10.2020". Auch in dem Schriftsatz vom 7. November 2020 erklärt die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass ihr der angefochtene Beschluss am 9. Oktober 2020 zugestellt worden sei.

4 Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 und offenbar auch des Truppendienstgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2021 ergibt sich ein späteres Datum der Zustellung nicht daraus, dass das Truppendienstgericht der Bevollmächtigten, nachdem diese das Empfangsbekenntnis zu der ihr übersandten Ausfertigung (und einer beglaubigten Abschrift) des Beschlusses zunächst nicht zurückgesandt hatte, eine weitere - am 7. November 2020 zugestellte - beglaubigte Abschrift übersandt hat. Die Ausfertigung des Beschlusses war zu diesem Zeitpunkt bereits fristauslösend am 9. Oktober 2020 zugestellt. Durch die Zustellung einer weiteren beglaubigten Abschrift wird keine neue Frist nach § 23a Abs. 1 WBO i.V.m. § 37 Abs. 2 StPO in Gang gesetzt (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 37 Rn. 29).

5 Ausgehend von der Zustellung am 9. Oktober 2020 endete die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde damit am Montag, den 9. November 2020, und die Frist zu deren Begründung am Mittwoch, den 9. Dezember 2020.

6 2. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Prüfung auf die frist- und formgerecht dargelegten Zulassungsgründe beschränkt (vgl. zum allgemeinen Revisionsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 1990 - 1 CB 6.90 - Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 Rn. 2 und vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 Rn. 2).

7 a) Innerhalb dieser Fristen ist beim Truppendienstgericht nur der Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 7. November 2020 - am selben Tage - eingegangen. Mit diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Schriftsatz enthält darüber hinaus folgenden Passus:

"Die Entscheidung geht von Tatsachen und Schlussfolgerungen aus, die bereits damals widerlegt waren oder eindeutig als unzulässig feststanden und durch die weiteren rechtswidrigen Handlungen der AGeg. als unzulässig anzusehen sind. Sie hätten entsprechend behandelt werden müssen.

Eine weitere Begründung folgt."

8 Damit wurden zwar zugleich mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - ebenfalls fristgerecht - Ausführungen zur Begründung gemacht. Die Antragstellerin bezweifelt darin jedoch lediglich pauschal und unsubstantiiert die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und trägt auch nicht ansatzweise einen der Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO vor. Dies genügt nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO; vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 1 WNB 2.15 - NZWehrr 2016, 84 und vom 7. Juni 2019 - 1 WNB 5.18 - juris Rn. 1).

9 b) Die angekündigte weitere Begründung erfolgte erst mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2020, der per Telefax am 12. Dezember 2020 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist beim Truppendienstgericht einging. Nach Ablauf der Begründungsfrist können nur noch Erläuterungen oder Ergänzungen zu bereits fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen berücksichtigt werden, an denen es hier aber gerade fehlt. Eine ungenügende Begründung kann nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1981 - 8 B 210.81 - Buchholz 401.5 GewStG Nr. 2 Rn. 7 und vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 2 Rn. 2). Zudem genügt auch dieser Schriftsatz nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes, insbesondere eines Verfahrensmangels durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 22b Abs. 2 Satz 2, § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO; § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO).

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.