Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 01.02.2012 – 4 BN 31.11

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:010212B4BN31.11.0

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:

Das Verfahren der Antragstellerin zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 BN 3.12 fortgeführt. Das Verfahren des Antragstellers zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe§

1 Die Abtrennung des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, nachdem die Antragstellerin zu 2 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.