Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 03.08.2009 – 9 B 30.09

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B9B30.09.0

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Kläger zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn auch mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger lediglich ihre bisherige Rechtsauffassung zum Vertretungszwang, ohne neue Aspekte vorzutragen. Den Gründen, die der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2009 dargelegt hat, ist nichts hinzuzufügen.