Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 09.03.2009 – 8 C 10.04
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B8C10.04.0
Volltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
Der Antrag der Rechtsanwälte ... vom 15. Januar 2009, über die Kosten im Verfahren W. R. gegen die Stadt H. zu entscheiden, wird an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.
Gründe§
1 Für die beantragte Entscheidung über die Kostentragung im Verfahren des Herrn W. R. gegen die Stadt H. ist das Verwaltungsgericht Halle zuständig. Der 8. Senat hat in dem zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitverfahren des Herrn W. R. und der Frau I. R. am 29. März 2006 - BVerwG 8 C 10.04 - folgendes Urteil verkündet:
„Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. März 2004 werden zurückgewiesen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. März 2005 wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.“
2 In dem Urteilstenor ist - wie ohne weiteres ersichtlich ist - die Entscheidung über die Kosten für das gesamte Verfahren dem Verwaltungsgericht Halle zugewiesen worden. Dies trägt dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung Rechnung. Das Verwaltungsgericht Halle hat deshalb über die Kosten in dem verbundenen Verfahren - ggf. unter Einbeziehung der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung - zu entscheiden.