Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2007

BVerwG Urteil vom 05.07.2007 – 5 C 40.06

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:050707U5C40.06.0

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Leitsatz

Auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden und die Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt, zurückerstattet (§ 5 Abs. 1 UVG) worden ist.

Auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden und die Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt, zurückerstattet (§ 5 Abs. 1 UVG) worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens.