Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 08.11.2006 – 1 PKH 61.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1PKH61.06.0
Volltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Das ergibt sich aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 148.06 -, mit dem die Beschwerde der Kläger noch vor Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18. Oktober 2006 verworfen wurde.