Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 24.02.2006 – 6 P 4.05
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:240206B6P4.05.0
Volltext
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Leitsatz
Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.
Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r beschlossen:
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen Land - vom 28. September 2004 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I