Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 06.02.2006 – 4 BN 3.06
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B4BN3.06.0
Volltext
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1 trägt 6/7, die Antragstellerinnen zu 2 und 3 tragen jeweils 1/14 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 € festgesetzt.
Gründe§
ob bei einer transitorischen Enteignung, auf die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme angelegt ist, die dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks bereits in der Entwicklungssatzung selbst vorgenommen werden muss,