Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 10.01.2006 – 6 P 10.04
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:100106B6P10.04.0
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Leitsatz
1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , Dr. G r a u l i c h , V o r m e i e r und Dr. B i e r beschlossen:
Der Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. September 2004 sowie der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2003 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 10. Januar 2003 (Amtsblatt Kultus und Unterricht S. 4), mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.
Gründe§
I